Ra 2023/02/0247 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in - gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendendem (VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060) - § 19 Abs. 3 AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013; 17.1.2022, Ra 2021/02/0248). Eine berufliche Verhinderung kann dabei nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008).