JudikaturVwGH

Ra 2014/04/0028 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. September 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. H,

2. C, und 3. J, alle vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 88a, der gegen die Erkenntnisse vom 16. Juni 2014, 1) Zl. VGW- 122/V/008/7425/2014, 2) Zl. VGW-122/V/008/7426/2014, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer geldwerten Leistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht, zumal dieser nicht einmal ansatzweise Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Revisionswerber macht.

Wien, am 17. September 2014

Rückverweise