Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der D Privatstiftung, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 7. November 2024, Zl. E 025/15/2023.022/012, betreffend einen Abschussplan nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 31. Juli 2023 erließ die vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland belangte Behörde den Abschussplan für das Rot- und Damwild im Hegering VII des Bezirks N für die Jagdjahre 2023 bis 2025. Dabei verfügte die belangte Behörde gestützt auf § 82 Abs. 8 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 (Bgld. JagdG 2017) einen näher festgelegten gemeinsamen Abschuss für den gesamten Hegering, nachdem sie ein jagd- und forstwirtschaftliches Gutachten eines Amtssachverständigen zur Festlegung der Abschusszahlen in den Hegeringen des Bezirks N eingeholt hatte.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin, deren zirka 673 ha großes Eigenjagdgebiet im Hegering VII des Bezirks N liegt, eine Beschwerde. Im Hinblick auf die von der Revisionswerberin im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegte Stellungnahme eines Privatgutachters zog das Verwaltungsgericht einen weiteren Amtssachverständigen bei, der eine Stellungnahme zu den privatgutachterlichen Ausführungen erstattete. Schließlich wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Hegering VII auf einer Länge von ca. 12,2 km an den Nationalpark N angrenze. Der Einstand des Wildes befinde sich fast ausschließlich im Gebiet des Nationalparks, in dem ein Jagdverbot bestehe. Im Eigenjagdgebiet der Revisionswerberin werde neben der Jagdausübung überwiegend Feldwirtschaft betrieben. Der Waldanteil sei wie im gesamten Hegering gering. Größere Deckungen seien nicht vorhanden. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf das von ihm als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, auf dessen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung und auf die Stellungnahme des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen weiteren Amtssachverständigen.
4 Dem Begehren der Revisionswerberin auf Verfügung eines „eigenen“ Abschussplanes für ihr Eigenjagdgebiet hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass es dem Hegering in den vergangenen Jahren insbesondere hinsichtlich des Kahlwildabschusses nicht gelungen sei, die Abschusspläne zu erfüllen. Der Aufenthalt einer nicht bestimmbaren Anzahl theoretisch erlegbaren Wildes im Nationalpark rechtfertige keinen Abschussplan, weil aufgrund des dortigen Jagdverbots kein Jagddruck aufgebaut werden könne, damit sich das Wild vom geschützten Lebensraum in die jagdbaren Gebiete bewege. Das nur ca. 4 % des gesamten Hegerings betragende Revier der Revisionswerberin, dem es an Einständen fehle, grenze an der Südgrenze auf gesamter Länge an das ungarische Staatsgebiet und an der Westgrenze an den Nationalpark. Somit würden die allgemeinen Denkgesetze einem vermehrten Rotwildaufkommen ausschließlich im Revier der Revisionswerberin, das einen eigenen Abschussplan rechtfertige, widersprechen. Aufgrund dieser Umstände sei eine überregionale jagdwirtschaftliche Planung unumgänglich, sinnvoll und zielführend. Hier stelle sich der Hegering als kleinste Planungseinheit wie gesetzlich vorgesehen dar, weil sonst ein aus biologisch richtiger Altersklassenaufbau und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis des Wildes nicht umsetzbar sei.
5 Zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen führte das Verwaltungsgericht aus, dass dieser seit mehreren Jahren als forst- und jagdfachlicher Amtssachverständiger tätig und bereits mehrfach unter anderem mit der Erstellung von Abschussplänen befasst gewesen sei, sodass keine Zweifel an seiner Sach- und Fachkunde bestehen würden. Bedenken der Revisionswerberin, dass ihr Revier vom Amtssachverständigen nicht besucht worden sei, verwarf das Verwaltungsgericht ebenso wie das Beschwerdevorbringen über den Anschein einer persönlichen Abneigung des Amtssachverständigen gegen einen eigenen Abschussplan für das Eigenjagdgebiet der Revisionswerberin und seine diesbezügliche Befangenheit. Dem Vorbringen, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen die Anforderungen eines Gutachtens nicht erfülle, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass der Amtssachverständige nicht mit der Erstellung eines Gutachtens, sondern mit der Beantwortung konkreter Fragen zur Stellungnahme des von der Revisionswerberin herangezogenen Privatgutachters beauftragt worden sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtete die Revisionswerberin zunächst eine Beschwerde gemäß Art. 144 B VG an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. September 2025, E 1/2025 5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat, woraufhin die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision erhob.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 82 des Gesetzes vom 9. März 2017 über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017 Bgld. JagdG 2017), LGBl. Nr. 24/2017 idF LGBl. Nr. 37/2024, lautet auszugsweise:
„ § 82
Wildstandregulierung
(1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer , Birk , Hasel und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann. ...
...
(5) Lässt der Abschussplan für Rehwild im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zur Kenntnis zu nehmen und gilt als genehmigt.
(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Abs. 5 zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit gilt der Hegering. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdliche Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, sind dabei von der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu hören.
(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand, der auch durch Rückschlüsse auf den getätigten Abschuss ermittelt werden kann, Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.
(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild ausgenommen Rehwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, ist der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. ...
...“
11Im Erkenntnis VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den auch hier maßgeblichen § 82 Bgld. JagdG 2017 bereits ausgeführt, dass grundsätzlich für jedes Jagdgebiet ein gesonderter Abschussplan, der somit lediglich das jeweilige Jagdgebiet erfasst, zu erlassen ist. Er hat weiter dargelegt, dass das Bgld. JagdG 2017 durch § 82 Abs. 8 aber auch ermöglicht, unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete einen gemeinsamen Abschussplan zu verfügen („gemeinsam verfügte[r] Abschuss“ iSd § 8 Abs. 4 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung), wenn wegen des geringen Flächenausmaßes der betroffenen Jagdgebiete ansonsten, also bei Erlassung gesonderter Abschusspläne für jedes Jagdgebiet, ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis nicht zu erreichen wäre. Damit trägt § 82 Abs. 8 Bgld. JagdG 2017 ebenso wie die Normierung des Hegerings als „kleinste Planungseinheit“ für die Regulierung des Rotwildbestands (vgl. § 82 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit.) dem Umstand Rechnung, dass das (nicht territoriale) Rotwild anders als etwa Rehwildeinen ausgedehnten Lebensraum benötigt (vgl. nochmals VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, unter Hinweis auf vergleichbare Bestimmungen anderer Jagdgesetze).
12 In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung werden im Wesentlichen verschiedene Verfahrensmängel vorgebracht, wie insbesondere Begründungsmängel, die Befangenheit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen und die Außerachtlassung der Anforderungen an ein Sachverständigengutachten bei dessen Stellungnahme.
13 Es wird jedoch nicht ausreichend konkret dargelegt, inwiefern die in § 82 Abs. 8 Bgld. JagdG 2017 genannten, oben dargelegten Voraussetzungen für einen gemeinsamen Abschussplan im gegenständlichen Fall nicht vorlägen.
14 Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026, mwN).
15 Eine solche Relevanzdarstellung insbesondere, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und inwiefern sich daraus ergeben hätte, dass im vorliegenden Fall ungeachtet des geringen Flächenausmaßes der betroffenen Jagdgebiete ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen wäre enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.
16 Soweit die Revisionsausführungen die Eignung des im behördlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachtens und der Stellungnahme des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen bekämpfen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach (auch) ein Verwaltungsgericht die Verpflichtung trifft, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen der Sachverhaltsebene zuzurechnendenEinwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, 0078, mwN).
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob eine Beweisaufnahme wie etwa auch die Ergänzung oder Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. nochmals VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, 0078, mwN).
18 Eine derartige Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass ein ausreichend vollständiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten vorliege, die vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wäre, zeigt die Revision nicht auf: Dem in der Zulässigkeitsbegründung erhobenen Vorwurf der mangelnden Erfüllung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten ist zu entgegnen, dass die beanstandeten Ausführungen des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen nachdem bereits im behördlichen Verfahren ein jagd- und forstwirtschaftliches Gutachten eingeholt worden war lediglich die Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf die von der Revisionswerberin vorgelegte Stellungnahme eines Privatgutachters zum Gegenstand hatten. Damit waren die Ausführungen des Amtssachverständigen auch nicht am Maßstab der Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zu beurteilen.
19 Was den Vorwurf der Befangenheit gegen den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen anbelangt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der zufolge die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage darstellt, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. auch zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen im Verwaltungsprozessetwa VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 ua, mwN). Dass die näher begründeteBeurteilung des von der Revisionswerberin schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Vorwurfs der Befangenheit durch das Verwaltungsgericht in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, vermag die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass der Amtssachverständige vorliegend eine für die Revisionswerberin ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN).
20 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung dann noch unter Berufung auf näher zitierte Ausführungen des Verwaltungsgerichts erkennbar eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003) geltend gemacht wird, ist daraus nichts gewonnen: Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet der beanstandeten allgemeinen Ausführungen zur sachlichen Rechtfertigung einer hegeringweiten Abschussplanung näher dargelegt, welche Gründe im gegenständlichen Fall gegen einen gesonderten Abschussplan betreffend das Eigenjagdgebiet der Revisionswerberin sprechen und inwiefern die in § 82 Abs. 8 Bgld. JagdG 2017 genannten Voraussetzungen für einen gemeinsamen Abschussplan vorliegen. Vor diesem Hintergrund liegt die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
21Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. März 2026
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