JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0026 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
30. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M L in F, vertreten durch Mag. Bernhard Wurnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Nibelungengasse 48, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. November 2023, Zl. VGW 001/049/1200/2023 34, betreffend eine Übertretung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. Dezember 2022 wurde über den Revisionswerber wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 iVm § 4 lit. c Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) gemäß § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011 eine Geldstrafe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt, weil er es am 15. Oktober 2022 um 16:45 Uhr an einer näher genannten Adresse (mit dem Zusatz „Peepshow mit Arbeitszimmer“) als Verantwortlicher eines näher genannten Prostitutionslokals unterlassen habe, für die Einstellung der Prostitutionsausübung und anbahnung durch Personen zu sorgen, die die gesundheitlichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes und der (richtig:) Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, nicht erfüllten. Demnach habe er zwei namentlich genannte Personen „ohne gültige Untersuchung“ die Prostitution anbahnen lassen, obwohl er von der Anbahnung und Ausübung der Prostitution durch diese bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen.

2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. November 2023 (in der Fassung eines Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2023) gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit Folge, als es die Geldstrafe auf € 800 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabsetzte. Im Übrigen bestätigte es das angefochtene Erkenntnis, es traf weiters die entsprechenden Aussprüche in Bezug auf die Verfahrenskosten und sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.

3 Dazu stellte es fest, dass der Revisionswerber von März 2022 bis März 2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten GmbH gewesen sei, die ihrerseits das im Spruch des Straferkenntnisses genannte Prostitutionslokal betreibe. Er sei eine „Person mit maßgebendem Einfluss“ im Sinne des § 8 Abs. 1 WPG 2011 in der damals geltenden Fassung gewesen.

4 Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 15. Oktober 2022 in diesem Prostitutionslokal sei festgestellt worden, dass die beiden im Spruch des Straferkenntnisses genannten, dort im Bereich der Umkleidekabine befindlichen und dabei nur leicht bekleideten Damen nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes und der entsprechenden Verordnung erfüllt hätten, weil diese jeweils keine entsprechende Gesundheitskarte vorweisen hätten können. Sie seien damals als Sexarbeiterinnen in diesem Etablissement beschäftigt gewesen und der Prostitution nachgegangen. Der Revisionswerber als Verantwortlicher dieses Prostitutionslokals habe dabei trotz Kenntnis dieser Umstände nicht umgehend für die Einstellung der Ausübung und Anbahnung der Prostitution durch diese beiden Damen gesorgt.

5 In seiner eingehenden Beweiswürdigung verwarf das Verwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, wonach ein „Mischbetrieb“ aus Bordell und Peep Show bestanden habe und die beiden Damen lediglich als Tänzerinnen im Betrieb der Peep Show tätig gewesen seien, ohne sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Dabei stützte es sich insbesondere auf die Aussagen der in den mündlichen Verhandlungen vernommenen Polizeibeamten, wonach unter anderem gegenüber dem Leiter der Amtshandlung zum einen von den Damen die Ausübung der Prostitution zugestanden worden sei und er sie zum anderen auf einem der Videobildschirme im Lokal selbst mit Leistungen der Prostitution wiedererkannt habe. Gegenteilige Anhaltspunkte hätten sich vor Ort nicht ergeben. Demgegenüber erscheine das Vorbringen des Revisionswerbers aus näher dargestellten Erwägungen wenig konzise und nachvollziehbar, es mache auch wirtschaftlich keinen Sinn.

6 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst, dass gemäß § 4 lit. c WPG 2011 die Prostitution von Personen nicht ausgeübt werden dürfe, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, und des AIDS Gesetzes für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllten. Gemäß § 12 WPG 2011 hätten Verantwortliche für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 WPG 2011 zuwidergehandelt werde, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 WPG 2011 eingetreten oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 WPG 2011 erfolgt sei. Diese Verpflichtung beginne ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.

7 Im Rahmen der Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Anbahnung der Prostitution führte das Verwaltungsgericht aus, dass dieser Tatbestand zwar durch das Tragen der „Arbeitskleidung“ einer Prostituierten alleine noch nicht verwirklicht werde. Diese Rechtsprechung sei jedoch zu Fällen ergangen, bei welchen beispielsweise bereits die Eigenschaft als „Bordell“ und damit als Lokal zur Prostitutionsausübung strittig gewesen sei, während dies hier gerade nicht der Fall sei. Zum anderen habe der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Wiener Prostitutionsgesetz (1984) judiziert, dass die Anwesenheit in einem Prostitutionslokal bzw. auf der Straße vor einem solchen in einer für Prostituierte typischen Bekleidung bzw. Aufmachung zweifellos eine Anbahnungshandlung im Sinne des damaligen Gesetzes darstelle.

8 Dadurch, dass die beiden betreffenden Damen auf den Bildschirmen im Eingangsbereich des Prostitutionslokals angezeigt und leichtbekleidet im Umkleidebereich eines Prostitutionslokals angetroffen worden seien, sowie gegenüber dem Leiter der Amtshandlung die Ausübung der Prostitution eingestanden hätten, dabei aber über keine „Grüne Karte“ verfügt hätten, der Revisionswerber von dieser Ausübung gewusst und dennoch nicht für die Einstellung der Prostitution durch diese beiden Damen gesorgt habe, sei der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung durch ihn verwirklicht worden. Aus näher dargestellten Erwägungen habe auch kein durch den Revisionswerber eingerichtetes effektives Kontrollsystem objektiviert werden können.

9 Das Verwaltungsgericht begründete weiters das Vorliegen der subjektiven Tatseite sowie seine Strafbemessung (insbesondere die Herabsetzung der Strafe) näher.

10 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 3.1. Festzuhalten ist zunächst, dass die Revision weder konkret vorbringt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, noch eine Rechtsfrage formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet haben soll (vgl. zu diesen Anforderungen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 17.4.2024, Ra 2023/03/0173, mwN).

15 3.2. Vielmehr wendet sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung über weite Strecken gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.

16 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/03/0023, mwN). Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes (in jeder Hinsicht) auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012, VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, sowie VwGH 12.5.2021, Ra 2020/03/0051, alle mwN).

17 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung, die ein Einschreiten des Verwaltungsgerichtshofes erfordern würde, ergibt sich aus der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht. Soweit sie vorbringt, „die weiteren überraschenden beweiswürdigenden Überlegungen“ des Verwaltungsgerichtes entbehrten jeglicher Grundlage und seien „ohne entsprechende Beweisaufnahme absolut unzulässig“, wird insbesondere nicht dargelegt, welche Erwägungen damit gemeint sein sollen, sodass dieses Vorbringen nicht überprüfbar ist.

18 3.3. Mit dem Vorbringen, eine weiterführende Unterbeweisstellung des Kontrollsystems im Sinne der Judikatur zu § 12 Abs. 2 WPG 2011 wäre „ein leichtes gewesen“ und der Revisionswerber hätte in der mündlichen Verhandlung angeboten, dieses detailliert vorzuzeigen, was vom Verwaltungsgericht jedoch „nicht für notwendig erachtet“ worden sei, behauptet die Revision der Sache nach einen Ermittlungsmangel und damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

19 Jedoch muss im Fall der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0151, 0166, mwN).

20 Eine solche Relevanzdarstellung, also insbesondere die Angabe von Feststellungen, die sich auf die angebotene Demonstration des Kontrollsystems hätten stützen lassen, und weshalb diese zu einer für den Revisionswerber günstigeren rechtlichen Beurteilung geführt hätten, enthält die Revision nicht.

21 3.4. Die Revision bringt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung überdies vor, zum Tatzeitpunkt (15. Oktober 2022 um 16:45 Uhr) sei kein strafbares Verhalten vorgelegen, weil sich die betreffenden Damen zu diesem Zeitpunkt völlig bekleidet im Aufenthaltsraum befunden hätten, was den (vom Verwaltungsgericht außer Acht gelassenen) Videoaufzeichnungen zu entnehmen sei. Weiters weist sie darauf hin, dass der Zeitpunkt gemäß § 12 Abs. 2 WPG 2011 nicht festgestellt worden sei, ab welchem der Revisionswerber von dem vorgeworfenen Umstand, dass sich die beiden Damen ohne Gesundheitskarte im Lokal aufhalten (offenbar zu ergänzen: wusste oder hätte wissen müssen).

22 Damit spricht die Revision das Erfordernis der Angabe der Tatzeit im Spruch eines Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z 1 VStG („die als erwiesen angenommene Tat“) an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. Allerdings ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht zu beanstanden (vgl. etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2023/07/0165, und 28.12.2020, Ra 2020/10/0165, je mwN).

23 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit dem Vorbringen, dass der nach § 12 Abs. 2 WPG 2011 zu bestimmende Zeitpunkt des Anfangs des strafbaren Verhaltens des Revisionswerbers nicht festgestellt worden sei und zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (zu welchem die Amtshandlung, im Rahmen derer das strafbare Verhalten entdeckt wurde, noch im Gange war) gerade keine Anbahnung oder Ausübung der Prostitution erfolgt sei, keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder sonst eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

24 3.5. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters - wenn auch wiederum ohne Bezugnahme auf bestehende oder allenfalls fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - damit, dass die Bestrafung nicht rechtmäßig sei, weil durch das Antreffen im nicht öffentlichen Bereich hinter der Peepshowbühne und durch ein Aufscheinen als Tänzerin auf Monitoren eine Anbahnung der Prostitution nicht verwirklicht werde.

25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Anbahnung der Prostitution jedes erkennbare Sich Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der Anbahnung setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden (vgl. VwGH 15.11.1999, 96/10/0259, mwN). Beispielsweise stellt die Anwesenheit in einem Prostitutionslokal bzw. auf der Straße vor einem solchen in einer für Prostituierte typischen Bekleidung bzw. Aufmachung eine solche Anbahnungshandlung dar (vgl. insofern übertragbar VwGH 27.6.1988, 87/10/0172, 0173, zum Wiener Prostitutionsgesetz [1984]).

26 Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach durch das Aufscheinen einer Person auf Bildschirmen im (öffentlich zugänglichen) Eingangsbereich eines Prostitutionslokals unter Angabe von Prostitutionsleistungen und zeitgleichem Aufenthalt dieser Person in einem (wenn auch nicht öffentlichen) Umkleidebereich (oder Aufenthaltsraum) dieses Prostitutionslokals eine Anbahnung der Prostitution erfolgt, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

27 3.6. Schließlich bringt die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung vor, eine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Einstellung der Prostitution habe nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WPG 2011 gar nicht bestanden, weil ihm nicht vorgeworfen werde, dass kumulativ zu § 4 WPG 2011 auch gegen § 9 Abs. 5 WPG 2011 verstoßen worden sei.

28 § 12 Abs. 1 WPG 2011 lautete in seiner zum Tatzeitpunkt anzuwendenden (Stamm-)Fassung LGBl. Nr. 24/2011:

Einstellung der Prostitutionsausübung

§ 12. (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 erfolgte.“

29 Dabei regelt § 4 WPG 2011 persönliche Voraussetzungen der Prostitutionsausübung (insbesondere die Einhaltung gesundheitspolizeilicher Voraussetzungen). Gemäß § 9 Abs. 5 WPG 2011 ist die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den (insbesondere baulichen) Vorgaben des § 6 WPG 2011 entspricht. Nach § 11 Abs. 2 WPG 2011 ist die weitere Verwendung des Gebäudes oder Gebäudeteiles zur Ausübung der Prostitution unzulässig, sobald einem Auftrag der Behörde zu Schaffung von bestimmten (wiederum baulichen) Einrichtungen und Vorkehrungen nicht fristgerecht entsprochen wurde. § 13 WPG 2011 regelt die Untersagung des Betriebs eines Prostitutionslokals durch die Behörde.

30 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber die Nichteinstellung des Prostitutionsbetriebes wegen Zuwiderhandlungen (ausschließlich) gegen § 4 lit. c WPG 2011 (und nicht auch § 9 Abs. 5 WPG 2011) vorgeworfen.

31 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zeigt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang jedoch schon deshalb nicht auf, weil bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, wonach schon bei einer Zuwiderhandlung gegen eine der in § 12 Abs. 1 WPG 2011 genannten Bestimmungen für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen ist (vgl. dazu, dass bereits eine Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 5 WPG 2011 also unabhängig davon, ob zusätzlich gegen § 4 WPG 2011 verstoßen würde den Tatbestand des § 17 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 1 WPG 2011 in der auch hier maßgeblichen Fassung erfüllt, VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103, Rn. 37, und VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0274, Rn. 22 und 25). Dies ist im Übrigen nach der Novellierung des WPG 2011 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/2023 (aufgrund der alleinigen Verwendung von „oder“ als Bindewort in § 12 Abs. 1 WPG 2011) nunmehr auch gesetzlich klargestellt.

32 3.7. Soweit die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung wiederholt vorbringt, der Leiter der Amtshandlung vom 15. Oktober 2022 sei von unzutreffenden rechtlichen Annahmen ausgegangen bzw. die Bestrafung der Prostituierten sei nicht rechtmäßig gewesen, ist daraus eine Relevanz für das vorliegende Revisionsverfahren, in dem die rechtliche Beurteilung allein des Verwaltungsgerichtes und nur im Hinblick auf die Bestrafung des Revisionswerbers zu prüfen ist, nicht zu erkennen.

33 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2025

Rückverweise