Nach § 1 Abs. 2 Z 1 Stmk ZLG 1982 sind durch eine Zusammenlegung etwa Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur verursacht werden, wozu nach der demonstrativen Aufzählung des Gesetzes auch eine unzulängliche Verkehrserschließung gehört. Allerdings reicht der bloße Umstand der möglichen Verbesserung - hier der Verkehrserschließung - nicht aus. Eine solche Verbesserung ist nämlich auch bei einem Betrieb möglich, der bisher keine Mängel iSd. § 1 Abs. 2 Stmk ZLG 1982 aufweist (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/07/0278).
Rückverweise