Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der T T DOO in B (Serbien), vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 118/1/33, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. März 2025, Zlen. 1. LVwG S 2469/001 2024 und 2. LVwG S 2469/002 2024, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung und Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 19. August 2024 erklärte die belangte Behörde die von der revisionswerbenden Partei wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) zu einem näher genannten Datum in der Höhe von € 1.453,00 vorläufig eingehobene Sicherheit gemäß § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG für verfallen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück. Zugleich wies das Verwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Dies begründete das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusammengefasst damit, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde mit Ablauf des 24. September 2024 geendet habe und sich die am 16. Oktober 2024 eingebrachte Beschwerde der revisionswerbenden Partei daher als verspätet erweise. Soweit die revisionswerbende Partei die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt habe, habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der vorgebrachte Grund das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht vorgelegen sei, zumal diese den Hinweis auf die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde enthalten habe und der Bescheid der revisionswerbenden Partei auch vollständig zugekommen sei.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, der Bescheid der belangten Behörde habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und sei auch nicht in einer für die revisionswerbende Partei verständlichen Sprache verfasst worden. Es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach „§ 33 VwGVG oder nach den §§ 38 VwGVG iVm 24 VStG iVm 71 AVG“ zu beurteilen sei. Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht von der nicht näher konkretisierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache ausreichend und daher rechtmäßig sei.
9 Damit legt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dar:
10 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 21.3.2025, Ra 2025/03/0016, mwN). Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nämlich nicht zuständig (vgl. VwGH 10.4.2025, Ra 2024/03/0116, mwN).
11 Vor diesem Hintergrund vermag das ohne näheren Bezug zum angefochtenen Beschluss erstattete Vorbringen, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach „§ 33 VwGVG oder nach den §§ 38 VwGVG iVm 24 VStG iVm 71 AVG“ zu beurteilen sei, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht zu begründen.
12 Soweit die revisionswerbende Partei erstmals in der Revision vorbringt, die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde sei nicht in einer für die revisionswerbende Partei verständlichen Sprache verfasst worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die revisionswerbende Partei eine juristische Person nicht Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens ist (vgl. § 46 Abs. 1a VStG); zudem wurde im Beschwerdeverfahren, in dem auch der Beschwerdeschriftsatz in deutscher Sprache verfasst wurde, nie vorgebracht, dass der Inhalt des Bescheides und damit auch der Rechtsmittelbelehrung nicht verständlich gewesen wäre (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167, mwN, wonach das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt).
13 In der Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG und der Revisionsgründe überdies nicht erkennen lässt, werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, sodass sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags zur Anführung eines (in der Revision zur Gänze fehlenden) Revisionspunkts erübrigt (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/07/0106, mwN).
Wien, am 16. Juni 2025