Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des E S, vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. März 2026, Zl. LVwG 70.29-4949/2025-20, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber im Wege der Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2025 ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG). Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2 Dieser Entscheidung legte es als Sachverhalt zu Grunde, dass der Revisionswerber am 17. Juli 2025 gegen Mitternacht mit seinem Jagdgewehr von einem Hochsitz aus einen zweijährigen Kater erschossen habe. Der Kater, der sich auf der Wiese nur 23 m vom Wohnhaus seines Eigentümers auf dessen Anwesen befunden habe, sei aufgrund der massiven Schussverletzung verendet. Der Revisionswerber sei zu diesem Zeitpunkt Inhaber einer Waffenbesitzkarte und einer Jagdkarte gewesen und habe die schwarz/weiße Katze mit einem Dachs (nach der Aktenlage: mit einem Fuchs) verwechselt.
3 Ob die Katze an Ort und Stelle in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses erlegt worden sei oder am weiter entfernten Waldrand angeschossen wurde und sich in die Nähe des Hauses über die Wiese geschleppt habe, so wie vom Revisionswerber angegeben, habe nach Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Referates für Veterinärwesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht abschließend geklärt werden können.
4 Der Eigentümer der Katze habe den Revisionswerber ein bis zwei Wochen vorher bereits darauf aufmerksam gemacht, dass sich seine Katze üblicherweise auf der Wiese zwischen Wohnhaus und Wald aufhalte, damit dieser sie nicht erschieße. Der Revisionswerber habe bereits einen Igel erschossen gehabt, welchen er mit einem Dachs verwechselt gehabt habe.
5 Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht näher aus, dass sich aus seinen Erwägungen ergebe, dass der Schuss entgegen der Schilderung des Revisionswerbers direkt in der Nähe des Wohnhauses abgegeben worden sei.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung gab das Verwaltungsgericht zunächst Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gefahren der Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses bzw. im Wohngebiet wieder (Hinweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054, und VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085). Es erwog weiters, dass zwar im Jagdgesetz keine konkrete Meterangabe enthalten sei, eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Häusern jedoch unzulässig bzw. auf den Einzelfall und die konkreten Gegebenheiten vor Ort abzustellen sei. Der Revisionswerber habe es nach dem festgestellten Sachverhalt in Kauf genommen, Menschen oder Tiere im Zuge der Schussabgabe verletzen zu können. Diese Gefahr sei im gegenständlichen definitiv nicht auszuschließen gewesen.
7 Dem Revisionswerber als geprüftem Jäger müsse bekannt sein, dass nachts bei Dunkelheit Dachse nicht gejagt werden dürften. Aufgrund der beiden festgestellten Tötungen einerseits eines Igels und andererseits der Katze stehe bereits fest, dass der Revisionswerber fremdes Eigentum mit Waffen gefährdet habe. Aufgrund seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht sei festzustellen, dass er sich seiner Verantwortung diesbezüglich nicht bewusst sei und die Vorfälle eher verharmlosend als bloße Verwechslungen betrachte.
8 Schon auf der Basis dieses (wenn auch einmaligen) Vorfalls sei dem Revisionswerber-angesichts der in Rede stehenden Schussabgabe in Zusammenschau mit seiner verharmlosenden, uneinsichtigen und widersprüchlichen Verantwortung-weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. eine solche zu befürchten. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG lägen daher vor.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentlichen Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst vor, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass ein nichtamtlicher Sachverständiger beizuziehen sei, wenn dies von einer Partei ausdrücklich beantragt werde. Sollte dies unterbleiben, so würden wesentliche Verfahrensvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung für das Verwaltungsverfahren verletzt. Das Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen sei offensichtlich über weite Strecken beweiswürdigend, unschlüssig und widersprüchlich.
14 Angesichts fehlender Bezugnahme auf eine bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass die Revision ihre Zulässigkeit auf das Fehlen einer Rechtsprechung zu dieser Frage stützen möchte. Zur angesprochenen Frage besteht jedoch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
15 Nach § 52 Abs. 2 Z 2 AVG idF BGBl. I Nr. 82/2025 kann die Behörde (bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht) ausnahmsweise anstelle eines Amtssachverständigen unter anderem dann andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Eine derartige Besonderheit wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann gegeben, wenn das der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0059, Rn. 49, mwN).
16 Eine solche Unschlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit der vom Amtssachverständigen eingeholten Stellungnahme wird in der Revision zwar behauptet, liegt aber nicht vor. Vor allem aber erklärt die Revision nicht, welche anderen Feststellungen auf Basis eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu treffen gewesen wären und wie sich das in rechtlicher Hinsicht auf das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses ausgewirkt hätte. Es fehlt damit die erforderliche Relevanzdarstellung zum behaupteten Verfahrensmangel, sodass damit die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 10.3.2026, Ra 2025/03/0116, und VwGH 13.11.2017, Ra 2017/02/0217, je mwN).
17 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, dass die im angefochtenen Erkenntnis zitierten Entscheidungen mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar seien. Während jenen Erkenntnissen zu Grunde gelegen sei, dass die Schussabgaben in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses erfolgt seien und auch konkret mit einer Gefährdung von Personen zu rechnen gewesen sei, sei die verfahrensgegenständliche Schussabgabe in den späten Nachtstunden im freien Gelände erfolgt, wobei zu diesem Zeitpunkt und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine konkrete Gefährdung von Personen „wohl ausgeschlossen werden konnte“.
18 Die Revision bezieht sich damit offenbar auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054, und VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085), vermag damit aber eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzulegen, weil sie dabei nicht vom vollständigen vom Verwaltungsgericht (wenn auch zum Teil disloziert) festgestellten Sachverhalt ausgeht:
19 So hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht nur erkennbar eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus zu Grunde gelegt, sondern seine Prognoseentscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG auch darauf gestützt, dass die konkrete Jagdausübung nachts unzulässig gewesen sei, der Revisionswerber auf Grund der konkreten Sachlage in Kauf genommen habe, dass einerseits Menschen oder Tiere im Zuge der Schussabgabe verletzt werden könnten und andererseits sich Personen durch die Abgabe von Schüssen im Wohngebiet bedroht fühlen, und nicht zuletzt, dass der Revisionswerber sowohl einen Igel als auch eine Katze getötet, sich aber hinsichtlich seiner Verantwortung uneinsichtig und verharmlosend gezeigt habe.
20 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision-wie hier-von diesem Sachverhalt, ohne (mit Erfolg) weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG-wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung-zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 13.3.2026, Ra 2025/03/0017, mwN).
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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