JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0026 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2025

Unter Anbahnung der Prostitution ist jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der Anbahnung setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden (vgl. VwGH 15.11.1999, 96/10/0259, mwN). Beispielsweise stellt die Anwesenheit in einem Prostitutionslokal bzw. auf der Straße vor einem solchen in einer für Prostituierte typischen Bekleidung bzw. Aufmachung eine solche Anbahnungshandlung dar (vgl. insofern übertragbar VwGH 27.6.1988, 87/10/0172, 0173, zum Wiener Prostitutionsgesetz [1984]).

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