JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0026 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
30. Januar 2025

Es besteht bereits Rechtsprechung des VwGH, wonach schon bei einer Zuwiderhandlung gegen eine der in § 12 Abs. 1 WPG 2011 genannten Bestimmungen für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen ist (vgl. dazu, dass bereits eine Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 5 WPG 2011 - also unabhängig davon, ob zusätzlich gegen § 4 WPG 2011 verstoßen würde - den Tatbestand des § 17 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 1 WPG 2011 in der auch hier maßgeblichen Fassung erfüllt, VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103, Rn. 37, und VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0274, Rn. 22 und 25). Dies ist im Übrigen nach der Novellierung des WPG 2011 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/2023 (aufgrund der alleinigen Verwendung von "oder" als Bindewort in § 12 Abs. 1 WPG 2011) nunmehr auch gesetzlich klargestellt.