Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. der Ö-Allianz und 2. des W Österreich, beide vertreten durch die Dr. Gerit K Jantschgi Rechtsanwältin* KG in Graz, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Oktober 2024, Zl. LVwG-552959/4/Wg-552960/2, betreffend Ausnahmen von der Schonzeit für den Fischotter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung),
I. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss richtet, wird sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der Revision wird, soweit sie sich gegen das angefochtene Erkenntnis richtet, Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2024, LFW-2016-260672/802-ÖL, ersatzlos behoben wird.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Die revisionswerbenden Parteien sind anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000.
2 Mit Eingabe vom 16. August 2023 stellten sie an die belangte Behörde die Anträge, die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter (Lutra lutra), LGBl. Nr. 56/2022 (im Folgenden: Oö. Fischotter-Verordnung), auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-RL) zu überprüfen und wegen Unvereinbarkeit mit dieser Richtlinienbestimmung aufzuheben, in eventu mit Bescheid über die Zulässigkeit und Begründetheit dieser Anträge abzusprechen. Unter einem beantragten sie bei der belangten Behörde, bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung-unmittelbar auf Grund des Unionsrechts-die Erlassung einstweiliger Anordnungen, in eventu ihren Anträgen-in analoger Anwendung des § 13 VwGVG-die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zuzuerkennen, in eventu mit Bescheid über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz abzusprechen.
3 1.2. Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 wies die belangte Behörde gemäß (ua) § 48 Abs. 8 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, iVm der Oö. Fischotter-Verordnung die Anträge auf inhaltliche Überprüfung der Vereinbarkeit der Oö. Fischotter-Verordnung mit Art. 16 FFH-RL und auf ersatzlose Aufhebung dieser Verordnung wegen Unvereinbarkeit mit dieser Richtlinienbestimmung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Ebenso wies sie die Anträge, bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung einstweilige Anordnungen in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung zu treffen bzw. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).
4 Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, eine inhaltliche Entscheidung in Bescheidform würde „unklare Rechtswirkungen“ für eine in Geltung stehende Verordnung nach sich ziehen. § 48 Oö. Jagdgesetz normiere aber keine Rangordnung zwischen einem solchen Bescheid und einer in Geltung stehenden Verordnung. Eine meritorische Erledigung mit Bescheid über eine dem Rechtsbestand angehörende Verordnung sei daher „aus Gründen der Rechtssicherheit“ nicht möglich und würde überdies der in Art. 139 B-VG festgelegten ausschließlichen Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur gerichtlichen Verordnungsprüfung widersprechen. Auch das Unionsrecht führe nicht zu einem „inhaltlichen Entscheidungszwang“. Das von den Revisionswerbern bezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2023, Ra 2021/10/0162, lasse wesentliche Fragen offen, was sich auf die Rechtssicherheit auswirke. Durch die Zurückweisung der Anträge werde der Zugang zu einem verwaltungs-und verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht behindert. Die beantragte inhaltliche Entscheidung sei daher unzulässig. Im Übrigen werde „angemerkt“, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 8 Oö. Jagdgesetz für die gegenständliche Verordnung nach wie vor gegeben seien.
5 1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde, in der sie beantragten, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich solle 1) selbst die Oö. Fischotter-Verordnung auf ihre Unionsrechtskonformität überprüfen, in eventu 2) den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass den revisionswerbenden Parteien Parteistellung und ein Überprüfungsrecht im Verfahren zu gewähren sei, in eventu 3) den angefochten Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und 4) bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung-unmittelbar auf Grund des Unionsrechts-einstweilige Anordnungen in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung erlassen, in eventu 5) der Beschwerde-in analoger Anwendung des § 13 VwGVG-die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zuzuerkennen, schließlich in eventu 6) eine Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffen.
6 Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Oktober 2024 „bekräftigten“ die revisionswerbenden Parteien die Dringlichkeit einer Entscheidung über ihre Anträge auf Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes und forderten das Verwaltungsgericht auf, über diese Anträge ohne unnötigen Verzug zu entscheiden.
7 1.4. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeantrag auf Überprüfung der Unionsrechtskonformität der Oö. Fischotter-Verordnung (Antrag 1) und die Beschwerdeanträge hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes (Anträge 4 bis 6) sowie „den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 2.10.2024“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt A.). Mit dem unter einem erlassenen, angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht „im Übrigen“ die Beschwerde ab (Spruchpunkt B.). Das Verwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
8 Das Verwaltungsgericht stellte fest, in den Erläuterungen zur Oö. Fischotter-Verordnung würden Anlass und Inhalt der Verordnung und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ausführlich unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Studien dargelegt. Zwei näher genannte Studien bildeten die Grundlage für die Beurteilung der Population und deren Entwicklung (Erhaltungszustand) im vergangenen Jahrzehnt. Auf der Basis von Erhebungen der einen Studie aus dem Jahr 2012 sei ein flächendeckender Fischotterbestand in Oberösterreich von etwa 200 bis 300 erwachsenen Tieren erhoben worden. Im Zuge des in Oberösterreich durchgeführten Fischotter-Monitorings 2021, der anderen Studie, sei ein oberösterreichischer Bestand von etwa 646 Fischottern erhoben worden. Dies deute auf eine deutliche Zunahme der Fischotterpopulation seit der letzten landesweiten Erhebung im Jahr 2012 hin, wobei die geschätzte jährliche Zuwachsrate etwa 11,8% betrage.
9 Durch die Verordnung sollten fischerei-wirtschaftliche Schäden an großen Teichanlagen sowie Schäden an natürlichen Gewässerstrecken und deren unmittelbarer Umgebung sowie an Fischbeständen an Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion, an Laichplätzen und an Ausstrahlstrecken verhindert werden.
10 Die Oö. Fischotter-Verordnung sei am 27. Juni 2022 im Landesgesetzblatt kundgemacht worden. Die im ersten Jahr höchstmögliche Entnahmezahl habe 64 Stück betragen. Diese Entnahmezahl liege unterhalb von 10% des ermittelten oberösterreichischen Populationsbestandes von 646 Individuen und zugleich unterhalb der berechneten jährlichen Zuwachsrate von 11,8% in den vorangegangenen acht Jahren. Damit durch allfällige Entnahmen der günstige Erhaltungszustand des Fischotters zu keiner Zeit gefährdet werde, erfolge ein begleitendes verdichtetes Fischotter-Monitoring. Dieses stütze sich auf die vier Parameter Verbreitung, Population, Lebensraum und Zukunftsaussichten. Ziel sei die Beibehaltung des Status „günstig“ aller vier Parameter. In Fortführung der Instrumente des „Managementplans Fischotter“ werde in den Jahren 2023 bis 2027 ein wissenschaftlich begleitetes Monitoring durchgeführt, wobei als Methode weiterhin das Brücken-Monitoring angewendet werden solle.
11 Für das Jahr 2023 sei ein vereinfachtes Brücken-Monitoring (Erhebung von 30% der Monitoringbrücken) mit Fokus Verbreitung und Zukunftsaussichten vorgesehen gewesen. Der Bericht darüber könne auf der Homepage der belangten Behörde eingesehen werden. Daraus gehe unter anderem hervor, dass vor Erlassung der Oö. Fischotter-Verordnung im Jahr 2022 fünf Tiere als Fallwild gemeldet worden seien. Nach Inkrafttreten der Verordnung seien 16 Tiere aus dem Kontingent A entnommen worden, eines aus dem Kontingent B und elf Tiere als Fallwild gemeldet worden. In den Jahren 2022 und 2023 seien somit 33 Tiere gemeldet bzw. entnommen worden.
12 Die Entnahmen auf Grund der Verordnung hätten sich im ersten Entnahmejahr auf 17 Tiere beschränkt.
13 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, die an die belangte Behörde gerichteten Anträge seien auf die inhaltliche Überprüfung der Oö. Fischotter-Verordnung anhand der Vorgaben der FFH-RL gerichtet gewesen.
14 Der im Rahmen der Beschwerde gestellte, an das Verwaltungsgericht gerichtete Antrag auf Überprüfung der Unionsrechtskonformität der Oö. Fischotter-Verordnung sei mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen gewesen (Hinweis auf VwGH 8.11.2023, Ra 2023/03/0174). Die zum vorläufigen Rechtsschutz gestellten, ebenfalls an das Verwaltungsgericht gerichteten Anträge in der Beschwerde und jener vom 2. Oktober 2024 seien mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
15 Im Übrigen seien die Beschwerden abzuweisen gewesen: Ziel der auf der Grundlage des § 48 Abs. 8 und des § 59 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz erlassenen Oö. Fischotter-Verordnung sei es, Schäden an Schutzgütern iSd Art. 16 FFH-RL abzuwenden. Damit diene die Verordnung (auch) dem Schutz anderer wildlebender Tiere, wie insbesondere Fische, Krebse, Muscheln und Amphibien und deren natürlicher Lebensräume. Da diese Zielsetzung Art. 16 Abs. 1 lit. a FFH-RL zugeordnet werden könne, sei auf das Vorbringen in der Eingabe der revisionswerbenden Parteien vom 2. Oktober 2024 zum Urteil des EuGH in der Rs C-601/22 und zum Begriff „ernste Schäden“ iSd Art. 16 Abs. 1 lit. b FFH-RL nicht weiter einzugehen.
16 Ausgehend von den vorliegenden wissenschaftlichen Studien werde der günstige Erhaltungszustand des Fischotters nicht beeinträchtigt. So habe es im ersten Entnahmejahr lediglich 17 Anwendungsfälle gegeben. Das Verwaltungsgericht schloss sich der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung an, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 8 Oö. Jagdgesetz seien nach wie vor gegeben. Das Monitoring gewährleiste eine ausreichende Überprüfung der Oö. Fischotter-Verordnung anhand der Vorgaben des Unionsumweltrechts und im Besonderen der FFH-RL. Wenn die belangte Behörde hier mit einer Zurückweisung anstatt mit einer Abweisung vorgehe, könne darin ein Vergreifen im Ausdruck gesehen werden. Den verfahrenseinleitenden Anträgen auf Überprüfung und ersatzlose Behebung der Oö. Fischotter-Verordnung und jenen auf vorläufigen Rechtsschutz sei daher zu Recht nicht stattgegeben worden.
17 Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien begründe auch keine Bedenken, die das Verwaltungsgericht gemäß Art. 139 B-VG mit einem Antrag auf Aufhebung der Oö. Fischotter-Verordnung an den Verfassungsgerichtshof herantragen könne.
18 Die Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Oö. Fischotter-Verordnung vorliege.
19 1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
20 Zum angefochtenen Erkenntnis:
21 2.1. Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis richtet, ist sie zulässig, weil sie der Sache nach zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Gewährung von Rechtsschutz in Bezug auf das Unionsumweltrecht umsetzende nationale Verordnungen abgewichen bzw. fehle solche Rechtsprechung in einer Konstellation wie der vorliegenden.
22 Die Revision ist insoweit auch begründet:
23 2.2. Mit dem beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2024 wies die belangte Behörde alle Anträge der revisionswerbenden Parteien-jene auf Überprüfung der Unionsrechtskonformität und auf Aufhebung der Oö. Fischotter-Verordnung sowie jene auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz (durch Erlassung einstweiliger Anordnungen bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung)-als unzulässig zurück. Die Revision geht (im Rahmen der Darstellung des Verfahrensgangs) davon aus, das Verwaltungsgericht habe diesen Bescheid in eine inhaltliche Entscheidung „umgedeutet“. Eine solches Verständnis des Bescheides ist allerdings nicht möglich. Aus dem Bescheid geht vielmehr klar hervor, dass die belangte Behörde eine meritorische Entscheidung über die Anträge der revisionswerbenden Parteien ablehnte. Die-nicht weiter ausgeführte-„Anmerkung“ der belangten Behörde, die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung des § 48 Abs. 8 Oö. Jagdgesetz seien nach wie vor gegeben, kann nicht als weitere, eigenständige und tragende Begründung für die Nichtstattgabe der Anträge verstanden werden, die-im Sinne einer meritorischen Erledigung-neben die Zurückweisung der Anträge treten würde.
24 Wenn die belangte Behörde-wie hier-Anträge zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl.-in Zusammenhang mit der NÖ Fischotter-Verordnung-das von der Revision mehrfach bezogene hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2023, Ra 2021/10/0162, Rn. 21; allgemein etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).
25 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt B.) wies das Verwaltungsgericht die gegen den Bescheid in seinem gesamten Umfang erhobene Beschwerde „im Übrigen“-also insoweit nicht die an das Verwaltungsgericht gerichteten Anträge mit Beschluss (Spruchpunkt A.) zurückgewiesen wurden-ab.
26 Zwar deuten die Ausführungen zu diesem Spruchpunkt in der Begründung des Erkenntnisses (nach welcher die Oö. Fischotter-Verordnung dem Oö. Jagdgesetz bzw. Art. 16 FFH-RL entspreche) darauf hin, dass das Verwaltungsgericht-die Sache des Verfahrens überschreitend-meritorisch über die verfahrenseinleitenden Anträge der revisionswerbenden Parteien absprechen wollte. Dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht mit der Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der belangten Behörde übernahm (vgl. etwa VwGH 15.10.2025, Ro 2025/03/0004, mwN).
27 Im Ergebnis versagte das Verwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde den revisionswerbenden Parteien sowohl die von ihnen beantragte Überprüfung, ob die Oö. Fischotter-Verordnung mit Art. 16 FFH-RL vereinbar ist, als auch den beantragten einstweiligen Rechtsschutz.
28 2.3. Was die Überprüfung der Vereinbarkeit der Oö. Fischotter-Verordnung mit Unionsumweltrecht betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Juni 2023, Ra 2021/10/0162,-in einem inhaltlich gleichgelagerten Fall-mit näherer Begründung dargestellt, dass einer anerkannten Umweltorganisation, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht. Da die österreichischen Gerichte und Behörden verpflichtet sind, für einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen, stellt die Bestätigung der behördlichen Zurückweisung des Antrags einer anerkannten Umweltorganisation auf inhaltliche Überprüfung einer Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnung (dort: die NÖ Fischotter-Verordnung) die Verweigerung der Sachentscheidung und damit eine Rechtsverletzung dar. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
29 Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht, soweit es mit dem angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt B.) im Ergebnis die an die belangte Behörde gerichteten Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Überprüfung der Vereinbarkeit der Oö. Fischotter-Verordnung mit der FFH-RL zurückgewiesen hat, sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
30 2.4. Was die Zurückweisung der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (Erlassung einstweiliger Anordnungen bzw. Zuerkennung von aufschiebender Wirkung) durch die belangte Behörde betrifft, die das Verwaltungsgericht durch Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls bestätigte, ist maßgeblich, dass einstweiliger Rechtsschutz stets akzessorisch zur Hauptsache steht. Er soll die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherstellen (vgl. EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame , Rn. 21; 15.1.2013, C-416/10, Krizan ua, Rn. 107; VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0056, Rn. 40, mwN).
31 2.5. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.
32 Der Revision war Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis in Stattgabe der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2024, LFW-2016-260672/802-ÖL, (zur Gänze) ersatzlos behoben wird. Damit wird sowohl die rechtswidrige Verweigerung der Sachentscheidung über die Vereinbarkeit der Oö. Fischotter-Verordnung mit der FFH-RL als auch die an die Entscheidung über die Hauptsache gebundene Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz aus dem Rechtsbestand beseitigt.
33 Infolgedessen wird die belangte Behörde neuerlich über die verfahrenseinleitenden Anträge der revisionswerbenden Parteien betreffend die Vereinbarkeit der Oö. Fischotter-Verordnung mit der FFH-RL und betreffend den darauf gerichteten einstweiligen Rechtsschutz (Erlassung einstweiliger Anordnungen bzw. Zuerkennung von aufschiebender Wirkung) zu entscheiden haben.
34 Zum angefochtenen Beschluss
35 3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
36 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
37 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
38 3.2. In der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts wird in Bezug auf den Beschluss (Spruchpunkt A.) keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert. Auch der Revision gelingt es nicht, eine solche Rechtsfrage aufzuzeigen:
39 3.3. Insoweit mit dem angefochtenen Beschluss (Spruchpunkt A.) die-an das Verwaltungsgericht gerichteten-Anträge der Beschwerde („bekräftigt“ durch die Eingabe vom 2. Oktober 2024) auf einstweiligen Rechtsschutz (Erlassung einstweiliger Anordnungen bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) zurückgewiesen wurden, macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit als zentrales Argument geltend, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des EuGH abgewichen, nach der ein nationales Gericht zum Schutz von aus dem Unionsrecht begründeten Rechten in der Lage sein müsse, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Hinweis auf EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame ; 15.1.2013, C-416/10, Krizan ua ).
40 Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG jedoch nicht auf. Infolge der Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts (Spruchpunkt B.) dahingehend, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2024 aufgehoben wird, ist ein Verfahren über die Vereinbarkeit der Oö. Fischotter-Verordnung mit der FFH-RL vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr anhängig. Damit fehlt es an einer entsprechenden Hauptsache, zu welcher sich der einstweilige Rechtsschutz (wie ausgeführt) akzessorisch verhält, weswegen die Entscheidung über die Revision von den insoweit zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Rechtsfragen nicht abhängt.
41 3.4. Insoweit mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (Spruchpunkt A.) auch der-an das Verwaltungsgericht selbst gerichtete-Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Überprüfung der Unionsrechtskonformität der Oö. Fischotter-Verordnung unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 8. November 2023, Ra 2023/03/0174, zurückgewiesen wurde, enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision dazu kein gesondertes Vorbringen.
42 3.5. Den angefochtenen Beschluss (Spruchpunkt A.) betreffend werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weswegen die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG-in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat-mit Beschluss zurückzuweisen war.
43 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juni 2026
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