Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.6.2023, Ra 2021/10/0162 wurde bereits ein Weg gewiesen, wie anerkannten Umweltorganisationen (im Anwendungsbereich von Unionsumweltrecht) gerichtlicher Rechtsschutz auch bei der Überprüfung von Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnungen gewährt werden kann. Der gegenständlichen Beschwerde liegt aber nicht, wie in der zitierten Entscheidung, ein (zurückweisender) Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu Grunde, sondern sie richtet sich unmittelbar gegen eine Verordnung (VO der Krnt LReg betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf). Dass die Behörde gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag der revisionswerbenden Partei auf Überprüfung bzw. Abänderung der in Rede stehenden Verordnung inhaltlich zu prüfen, ändert nichts daran, dass es nach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten des Verfahrens zu regeln, sofern dabei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden (vgl. nur etwa VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, mwN aus der Rechtsprechung des EuGH). Vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich vorgegebenen Kompetenzen des VwG konnte dieses also zur Recht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen diese Verordnung verneinen, zumal von der Revision nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, dass die aufgezeigte Zuständigkeitsverteilung dem Erfordernis von Äquivalenz und Effektivität nicht genügen würde.
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