Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ORF-G beschränkt sich die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk (unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof) auf eine Aufsicht "nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes". Nach § 35 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G obliegt diese Rechtsaufsicht sowie nach § 35 Abs. 2 ORF-G auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Regulierungsbehörde. Regulierungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die KommAustria (§ 35 Abs. 3 ORF-G). Dass sich die Rechtsaufsicht der KommAustria auch auf die Handlungen anderer Rechtsträger als des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften beziehen könnte, denen eine Verletzung des ORF-G vorgeworfen wird (z.B. der zuständigen Bundesministerin bei der Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates), ist damit bereits aufgrund der Textierung des § 35 Abs. 1 ORF-G auszuschließen.
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