JudikaturVwGH

Ra 2016/03/0055 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 2017

Mit der Vornahme von amtsärztlichen Untersuchungen im Sinne des § 11 Abs 2 GeschlKrG iVm § 1 der Geschlechtskrankheitenverordnung erfüllte die Revisionswerberin, die als Prostituierte tätig war, eine eigene, sie nach § 1 der Geschlechtskrankheitenverordnung treffende Verpflichtung, ohne deren Erfüllung sie der Gefahr strafgerichtlicher bzw verwaltungsbehördlicher Verfolgung ausgesetzt wäre; die (regelmäßige) Durchführung dieser Untersuchungen bildete eine Voraussetzung dafür, (rechtskonform) ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Durch die Untersuchung sollen gegebenenfalls übertragbare Geschlechtskrankheiten festgestellt und ihre weitere Übertragung vermieden werden. Der untersuchende Arzt ist zur eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung, insbesondere über Infektionsmöglichkeiten und Maßnahmen zu deren Vermeidung, verpflichtet (vgl § 8 GeschlKrG und § 5 AIDSG 1993). Vor dem genannten Hintergrund trifft die Auffassung der Revisionswerberin, die Amtshandlung (amtsärztliche Untersuchung) diene nur öffentlichen Interessen, nicht zu. Vielmehr lag die Vornahme der genannten Untersuchungen aus den oben dargelegten Gründen (jedenfalls auch) im wesentlichen Privatinteresse der Revisionswerberin.

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