Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. des P C Vereinigung und 2. des Mag. W S, beide vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2024, Zlen. 1. W271 2266166 1/10E und 2. W271 2266361 1/10E, betreffend eine Beschwerde nach dem ORF Gesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien; weitere Partei: Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport),
1. zu Recht erkannt:
Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Popularbeschwerde wegen Unzuständigkeit mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der KommAustria vom 15. Dezember 2022 wendet, als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Dem Revisionsfall liegt eine Beschwerde nach dem ORF Gesetz (ORF G) betreffend die Zusammensetzung der Kollegialorgane des Österreichischen Rundfunks ORF (der mitbeteiligten Partei) zugrunde.
2 Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 erhoben die revisionswerbenden Parteien bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria, der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) eine gemeinsame, von mehr als 120 weiteren Personen unterstützte Beschwerde (sogenannte „Popularbeschwerde“) gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF G, und begehrten darin die Feststellung, dass 1. durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27. April 2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien sowie 2. durch den Publikumsratsbeschluss vom 5. Mai 2022, mit dem sechs Mitglieder zum Stiftungsrat des ORF bestellt worden seien, und 3. durch den Stiftungsratsbeschluss am 19. Mai 2022, mit dem der Stiftungsratsvorsitzende gewählt worden sei, jeweils Bestimmungen des ORF G verletzt worden seien.
3 Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 15. Dezember 2022, „soweit die Feststellung begehrt wird, ‚dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27.4.2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien ... Bestimmungen des ORF G verletzt wurden‘, gemäß § 35 Abs. l und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 6 ORF Gesetz (ORF G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 126/2022, wegen Unzuständigkeit“ zurück (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde „gemäß § 35 Abs. l und § 36 iVm §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. l und 3 sowie 28 Abs. 4 bis 6 ORF G als unzulässig zurückgewiesen“ (Spruchpunkt 2.).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
5 Dazu stellte es soweit hier relevant fest, die (damals) zuständige Bundesministerin habe mit Verlautbarung in der Wiener Zeitung vom 22. März 2022 repräsentative Einrichtungen und Organisationen gemäß § 28 Abs. 4 ORF G aufgefordert, Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des ORF bis zum 21. April 2022 zu erstatten. Die eingelangten Vorschläge seien am 27. April 2022 samt den (näher aufgelisteten) vorschlagenden Einrichtungen, je relevantem Bereich, sowie der jeweils vorgeschlagenen Anzahl an Personen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt gemacht worden. Am selben Tag habe die Bundesministerin 17 näher bezeichnete Personen zu Mitgliedern des Publikumsrates bestellt. Am 5. Mai 2022 habe sich der Publikumsrat des ORF konstituiert. In dieser Sitzung, in der alle 30 Mitglieder anwesend oder vertreten gewesen seien, habe der Publikumsrat sechs (samt der Anzahl der erhaltenen Stimmen) näher festgestellte Personen zu Mitgliedern des Stiftungsrates bestellt. Am 19. Mai 2022 habe die konstituierende Sitzung des Stiftungsrates stattgefunden, bei der alle 35 Mitglieder anwesend gewesen seien. Zum Vorsitzenden des Stiftungsrates sei mit 34 von 35 Stimmen L. gewählt worden. Die revisionswerbenden Parteien hätten zudem das Mitwirken von F., der von der Bundesregierung als Mitglied des Stiftungsrates bestellt worden sei, an der Beschlussfassung des Stiftungsrates moniert.
6 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 215/2022, mit dem dieser mehrere (näher bezeichnete und vorliegend verfahrensgegenständliche) Bestimmungen des ORF G wegen Verstoßes gegen Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk aufgehoben und ausgesprochen habe, dass diese mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft träten, keine Auswirkungen darauf habe, welche Normen des ORF G auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien, da es sich bei diesem um keinen (Quasi )Anlassfall handle und der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung nicht erstreckt habe.
7 Zu den einzelnen Feststellungsbegehren der Beschwerde nach dem ORF G führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus:
8 Die revisionswerbenden Parteien hätten zunächst geltend gemacht, dass die Bestellung der Mitglieder des Publikumsrates durch die Bundesministerin vom 27. April 2022 aus näher genannten Gründen wegen Nichteinhaltung von Bestimmungen des ORF G rechtswidrig gewesen sei.
9 Die belangte Behörde habe die begehrte Feststellung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dies sei aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Aus § 35 Abs. 1 ORF G ergebe sich unter Hinweis auf näher zitierte Literatur eine doppelte Beschränkung der Rechtsaufsicht der belangten Behörde. Zum einen dürfe diese lediglich Verstöße des ORF G feststellen, zum anderen könne es sich dabei nur um Verstöße durch den ORF oder dessen Tochtergesellschaften handeln. Schon aus dem einfachen Gesetz ergebe sich daher, dass die belangte Behörde für die Feststellung einer Rechtsverletzung wegen der Bestellung von Publikumsratsmitgliedern durch den Bundeskanzler bzw. die gegenständlich zuständige Bundesministerin nicht zuständig sei. Dies stehe im Einklang mit (näher ausgeführten) verfassungsrechtlichen Überlegungen. Indirekt habe der Verfassungsgerichtshof dieses Ergebnis mit VfGH 5.10.2023, G 215/2022, bestätigt, indem er an mehreren (näher zitierten) Stellen darauf verwiesen habe, dass die Entscheidungen oberster Organe der Verwaltung nicht der Rechtskontrolle der belangten Behörde unterlägen.
10 Soweit sich die revisionswerbenden Parteien weiters gegen den Publikumsratsbeschluss vom 5. Mai 2022, mit dem gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 ORF G sechs Mitglieder zum Stiftungsrat bestellt worden seien , sowie den Stiftungsratsbeschluss vom 19. Mai 2022, mit dem gemäß § 20 Abs. 6 ORF G dessen Vorsitzender gewählt worden sei , wenden, habe die belangte Behörde die Beschwerde aus näher dargestellten Gründen auch insofern zurecht zurückgewiesen.
11 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich anzuwendenden Normen fehle.
12 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2024, E 1512/2024 9, ablehnte. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2024, E 1512/2024 11, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag der revisionswerbenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
13 Daraufhin wurde die vorliegende ordentliche Revision eingebracht. In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstatteten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei Revisionsbeantwortungen und beantragten jeweils die Zurückbzw. Abweisung der Revision. Die mitbeteiligte Partei beantragte zudem Kostenersatz. Nur im Rubrum der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei wird als „Antragsgegner“ auch der Generaldirektor des ORF genannt. Nach dem Inhalt des weiteren Schriftsatzes wurde von ihm aber keine Revisionsbeantwortung erstattet, weshalb auch nicht wahrzunehmen war, dass ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Parteistellung zukommt (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0002, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Ob Bestimmungen des ORF G verletzt wurden, richtet sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung in Geltung stand (vgl. insoweit vergleichbarVwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015, zum Audiovisuellen Mediendienste Gesetz AMD G).
15 Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 215/2022, VfSlg. 20.640, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 20 Abs. 1 und 4 (im näher bezeichneten Umfang), § 28 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 erster Satz ORF G in den vorliegend relevanten Fassungen als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft tritt. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis wie hier eine Frist für das Außerkrafttreten gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B VG). Die aufgehobenen Bestimmungen des ORF G sind im Revisionsfall der kein Anlassfall ist daher weiterhin anzuwenden.
16 Die vorliegend relevanten Bestimmungen des ORF G, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021, lauten daher auszugsweise:
„ Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
1. der Stiftungsrat,
2. der Generaldirektor,
3. der Publikumsrat;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
...
Publikumsrat
§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.
...
(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.
(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ zur Erstattung von Dreier Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen. (Anm. 1)
(6) Der Bundeskanzler hat siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist. Im Sinne von Art. 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.
...
Regulierungsbehörde
§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.
(2) Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die KommAustria.
...
Rechtsaufsicht
§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria Gesetz genannten Fällen soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen
1. auf Grund von Beschwerden
a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b. eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie
c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
...
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
...
Entscheidung
§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF Gesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
...“
17 § 2 Abs. 1 Z 9 KommAustriaGesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 244/2021, lautet:
„ Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
...
9. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF Gesetzes,
...“
18 Die Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird, BGBl. II Nr. 3/2022, kundgemacht am 4. Jänner 2022, lautet (auszugsweise):
„Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt MMag. Dr. Susanne RAAB die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
(1) ...
18. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Koordinierung der Informationsgesellschaft.
...
(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung BGBl. II Nr. 41/2021 außer Kraft.“
Zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Revision:
19 Gemäß § 45 Abs. 8 ORF G idF BGBl. I Nr. 16/2025 (in Kraft getreten am 19. April 2025) endete die Funktionsperiode des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates und des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks mit Ablauf des 16. Juni 2025. Die Funktionsperiode der gemäß § 20 Abs. 1 bis 1c und § 28 Abs. 3 bis 10 ORF G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 zu bestellenden beiden Kollegialorgane begann mit 17. Juni 2025, unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum.
20 Am 5. Juni 2025 fand zunächst die konstituierende Sitzung des neuen Publikumsrates und die Bestellung von (neun) Mitgliedern des Stiftungsrates statt. Am 17. Juni 2025 erfolgte die konstituierende Sitzung des neuen Stiftungsrates samt der Wahl des Vorsitzenden.
21 Ungeachtet der Neubestellung des Publikumsrates, des Stiftungsrates und seines Vorsitzenden bejahten die revisionswerbenden Parteien über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, dass weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Revision bestehe, da der Kern ihres Rechtsschutzinteresses nicht in der Änderung der konkreten Zusammensetzung der Gremien der Funktionsperiode ab 19. Mai 2022 bzw. 5. Mai 2022 liege, sondern in der Feststellung von strukturellen Rechtsverletzungen und der Klärung von Rechtsunsicherheiten. Zudem sei die Klärung der Frage, in welchem Umfang die belangte Behörde ihre gesetzlich vorgesehene Rechtsaufsicht auszuüben habe, nicht auf die Funktionsperiode der Organe des ORF beschränkt. Die revisionswerbenden Parteien hätten durch ihre Beschwerde nur die Feststellung der Verletzung von Bestimmungen des ORF G erreichen können, woran die Neubestellung der beiden Gremien des ORF im Juni 2025 nichts ändere. Da die belangte Behörde ihre Zuständigkeit verneint habe, bestehe das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Parteien des Weiteren in der Klärung der Zuständigkeit der belangten Behörde für die inhaltliche Erledigung der Beschwerde.
22 Die mitbeteiligte Partei, die weitere Partei und die belangte Behörde gaben zu diesen Ausführungen der revisionswerbenden Parteien über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes keine Stellungnahme ab.
23Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Dies ist hier nicht der Fall:
24 Zwar wenden sich die revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde gegen die Bestellung von einzelnen Mitgliedern des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates und des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates des ORF bzw. gegen die Bestellung von dessen Vorsitzendem, wobei die Funktionsperiode dieser Kollegialorgane mittlerweile gemäß § 45 Abs. 8 ORF G mit Ablauf des 16. Juni 2025 geendet hat. Dessen ungeachtet bewirkt dies aber keine Klaglosstellung der revisionswerbenden Parteien.
25 Gemäß § 37 Abs. 1 ORF G besteht die Entscheidung der Regulierungsbehörde etwa über eine Beschwerde wie die vorliegende in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORFG verletzt worden ist (vgl. z.B. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016, 0017, mwN). Zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung, also des „Sachverhalts“ iSd § 37 Abs. 1 ORF G, das ORF G verletzt wurde. Dass diese Verletzung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts nicht mehr andauert, schadet nicht. Untermauert wird dieses Ergebnis dadurch, dass § 37 Abs. 2 ORF G für den Fall, dass die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, eine besondere Regelung trifft (nämlich der Regulierungsbehörde die Möglichkeit einräumt, die beanstandete Entscheidung des betreffenden Organs aufzuheben). Daraus ist argumentum e contrario ersichtlich, dass die in § 37 Abs. 1 ORF G geregelte Feststellung auch dann zu treffen ist, wenn die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung nicht mehr andauert, was notwendigerweise bedingt, dass zur Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung vorlag, auf einen vergangenen Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne zur vergleichbaren Regelung des § 62 Abs. 1 AMDG auch VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015).
26 Ausgehend davon kann insbesondere bei einer Popularbeschwerde, wie sie gegenständlich vorliegt, nicht davon gesprochen werden, dass das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Parteien an der begehrten Feststellung allein deshalb weggefallen ist, weil die beanstandeten Organe in der damaligen Besetzung nicht mehr bestehen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
27 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
28Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
29Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
30 Im gegenständlichen Fall beantragten die revisionswerbenden Parteien mit der verfahrenseinleitenden Beschwerde zunächst die Feststellung, dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder durch die (damals) zuständige Bundesministerin Bestimmungen des ORF G verletzt wurden. Weiters beantragten sie die Feststellung von Verletzungen des ORF G durch den Beschluss des Publikumsrates vom 5. Mai 2022, mit dem gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 ORF G sechs Mitglieder zum Stiftungsrat bestellt wurden, sowie durch den Beschluss des Stiftungsrates vom 19. Mai 2022, mit dem gemäß § 20 Abs. 6 ORF G dessen Vorsitzender gewählt wurde.
31 Diese die Feststellung von Rechtsverletzungen in Bezug auf drei getrennte Entscheidungen anstrebenden Beschwerdeanträge wies die belangte Behörde jeweils zurück, und zwar hinsichtlich der Bestellung durch die Bundesministerin wegen Unzuständigkeit und hinsichtlich der Beschlüsse des Publikumsrates und des Stiftungsrates wegen näher begründeter Unzulässigkeit der Beschwerde.
32 Mit der Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der belangten Behörde und traf insoweit ebenfalls getrennte Absprüche.
33 Liegen wie hiertrennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, mwN).
34Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt, es hat diesen Ausspruch im Sinne des § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG aber lediglich damit begründet, dass „es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich anzuwendenden Normen“ fehle.
35Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung wie im vorliegenden Fallreicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 30.6.2025, Ro 2025/18/0001, mwN).
36 Wird aber in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wie hiernicht dargestellt, liegt es an den revisionswerbenden Parteien, auch bei einer ordentlichen Revision in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung darzulegen, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt; anderenfalls ist die Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.12.2017, Ro 2017/03/0015, mwN).
37 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit nur vor, es gebe „zur Frage, ob die belangte Behörde für die Überprüfung von Rechtsverletzungen des ORF G durch Organe außerhalb des ORF grundsätzlich zuständig“ sei, „bisher keine Rechtsprechung“.
38 Mit dieser Zulässigkeitsbegründung bezieht sich die Revision nur auf die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates durch die Bundesministerin, weil diese „ein Organ außerhalb des ORF“ darstellt und auch nur in Bezug auf diese Bestellung die Popularbeschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden ist.
39 Zu den weiteren getrennt zu beurteilenden Absprüchen enthält die Revision dagegen keine Zulässigkeitsbegründung, weshalb sie sich in diesem Umfang, also soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes 2. des Bescheides der belangten Behörde (betreffend den Beschluss des Publikumsrates vom 5. Mai 2022 sowie den Beschluss des Stiftungsrates vom 19. Mai 2022) durch das Verwaltungsgericht richtet, auf Basis der dargestellten Rechtslage als unzulässig erweist und mangels Darlegung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG zurückzuweisen ist.
40 Die Revision ist hingegen aus dem von ihr genannten Grund hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde (betreffend die Bestellung der Publikumsratsmitglieder vom 27. April 2022 durch die Bundesministerin) zulässig.
In der Sache:
41 Nach der oben dargestellten im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage erfolgte die gegenständliche Bestellung der Mitglieder des Publikumsrates auf der Grundlage der Regelungen des § 28 Abs. 4 bis 6 ORF G durch die (damals) gemäß Art. 77 Abs. 3 zweiter Satz B VG zuständige Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt.
42 Soweit die revisionswerbenden Parteien die Feststellung beantragten, mit der Bestellung der Publikumsratsmitglieder durch die Bundesministerin seien Bestimmungen des ORF G verletzt worden, vertrat das Verwaltungsgericht, das seine Erwägungen maßgeblich auf § 35 ORF G stützte, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde die Rechtsansicht, dass der belangten Behörde für die Prüfung dieses Sachverhalts keine Zuständigkeit nach dem ORF G zukomme.
43 Die Revision wendet dagegen ein, aus dem ORFG und dem KOG lasse sich sehr wohl ableiten, dass die belangte Behörde für die Überprüfung von Handlungen zuständig sei, die nicht dem ORF oder seinen Tochtergesellschaften, sondern „anderen Einrichtungen“ zurechenbar seien. Sie verweist dazu auf den Wortlaut des § 36 Abs. 1 ORFG („Die Regulierungsbehörde entscheidet ... über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ...“) und jenen des § 2 Abs. 1 KOG, der lediglich eine deklarative Aufzählung der Aufgaben der belangten Behörde enthalte („insbesondere“). Auch aus § 35 Abs. 1 ORF G („Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk ...“) ergebe sich keine Beschränkung der Kognitionsbefugnis der belangten Behörde. Die Bestimmung lege vielmehr fest, dass die Aufsicht nur durch die belangte Behörde wahrgenommen werden dürfe. Sie sage aber nichts über den Umfang der Zuständigkeiten der belangten Behörde aus. Dieser sei in § 36 ORF G geregelt. Schließlich stütze eine systematische Betrachtung die Rechtsansicht der revisionswerbenden Parteien. Vertrete man nämlich die Auffassung, dass die Regelungen über die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder der Kollegialorgane des ORF einer Überprüfung durch die Regulierungsbehörde entzogen seien, verlören diese Regeln jegliche Bedeutung. Ebenso wäre die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates nach § 28 Abs. 3 ORF G nicht überprüfbar, wäre die Kognitionsbefugnis der belangten Behörde für die Verletzung des ORF G durch Handlungen ORF fremder Institutionen ausgeschlossen.
44 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen:
45 Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ORF G beschränkt sich die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk (unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof) auf eine Aufsicht „nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes“. Nach § 35 Abs. 1 zweiter Satz ORF G obliegt diese Rechtsaufsicht sowie nach § 35 Abs. 2 ORF G auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Regulierungsbehörde. Regulierungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die KommAustria (§ 35 Abs. 3 ORF G).
46 Dass sich die Rechtsaufsicht der KommAustria auch auf die Handlungen anderer Rechtsträger als des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften beziehen könnte, denen eine Verletzung des ORF G vorgeworfen wird (z.B. wie hier der zuständigen Bundesministerin bei der Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates), ist damit entgegen dem Revisionsvorbringen bereits aufgrund der Textierung des § 35 Abs. 1 ORF G auszuschließen (in diesem Sinne auch Kogler/Traimer/Truppe , Rundfunkgesetze 4 [2018], 332).
47 Soweit die Revision darüber hinaus verfassungsrechtliche Überlegungen geltend macht, ist zu betonen, dass der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Ablehnung der Beschwerdebehandlung mit dem oben zitierten Beschluss vom 24. September 2024, E 1512/2024 9, keine spezifischen verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend den vorliegenden Fall geäußert hat (vgl. überdies VfGH 5.10.2023, G 215/2022, VfSlg. 20.640, Rn. 74 und 97, nach dem der Publikumsrat anders als die Bundesregierung oder die Länder bei der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates der Rechtskontrolle durch die KommAustria unterworfen sei).
48 Der Regulierungsbehörde mangelte es daher an einer Zuständigkeit zur Feststellung einer Verletzung des ORF G aufgrund der Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27. April 2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien. Die Zurückweisung des ersten Antrages der verfahrenseinleitenden Beschwerde durch die belangte Behörde und die Abweisung der darauf bezogenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht stehen somit im Einklang mit dem Gesetz.
Ergebnis:
49Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung von Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde wendet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
50Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG, iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Oktober 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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