Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des G, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das am 14. Juli 2025 mündlich verkündete und am 25. Juli 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 031/011/1098/2025 14, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Dezember 2024 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO schuldig erkannt, weil er am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 60 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage 1 Stunde) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
2 Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es anstelle der ziffernmäßigen Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung „in erheblichem Ausmaß überschritten“ in den Spruch einfügte und die „punktuelle Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung (vormals 90 km/(h)“ aufhob. Die verhängte Geldstrafe und der „Ersatzarrest“ wurden vom Verwaltungsgericht „bestätigt“. Zuletzt wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben und ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof „ausgeschlossen“ sei.
3 Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde über rechtzeitigen Antrag des Revisionswerbers schriftlich ausgefertigt.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei zunächst hinter mehreren Fahrzeugen und einem Linienbus mit der am Tatort zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren. Das Polizeifahrzeug sei durch den Linienbus und dahinter fahrende Fahrzeuge verdeckt gewesen, sodass der Revisionswerber es nicht habe sehen können. Etwa auf Höhe des Polizeifahrzeuges sei der Revisionswerber mit dem PKW ausgeschert und habe die längere Fahrzeugkolonne samt den die Kolonne anführenden Linienbus überholt. Durch diese Überholmanöver habe der Revisionswerber die Verkehrssicherheit massiv beeinträchtigt, weil am Tatort Gegenverkehr geherrscht habe. Der Revisionswerber habe die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem massiven Ausmaß von jedenfalls mehr als 40 km/h überschritten. Aufgrund der Straßenführung sei die genannte Straße am Tatort zumindest in 250 bis 300 m in gerader Richtung befahrbar; die Überholstrecke betrage etwa 200 m. Die Lasermesspistole sei aus einer Entfernung von 188,3 m durch die Windschutzscheibe des Polizeifahrzeuges hindurch auf das Fahrzeug des Revisionswerbers gerichtet gewesen. Das Messprotokoll weise die dem Revisionswerber angelastete Geschwindigkeit nicht aus. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Messung fehlerhaft erfolgt sei, weil nach Tunlichkeit die Messung durch Glasscheiben zu unterlassen sei und nicht auszuschließen sei, dass keines der vorbeifahrenden Fahrzeuge der hinter dem Bus nachfahrenden Kolonne nicht eine Fehlmessung ausgelöst haben könnte. Das hochgradig gefährdende Überholmanöver sowie das massive Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei jedoch von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tatort wahrgenommen worden.
5 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht zur Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von jedenfalls mehr als 40 km/h aus, der Revisionswerber habe eine längere Fahrzeugkolonne samt Linienbus auf einer Strecke von weniger als 200 m überholt; mit geringerer Geschwindigkeit hätte der Überholvorgang nach 200 m niemals beendet werden können. Den erfahrenen Beamten könne im Übrigen eine solche Schätzung zugestanden werden. Der konkrete Messwert sei hingegen zu beheben, weil nach einer bestimmten Veröffentlichung Messvorgänge durch Scheiben aufgrund von Interferenzeffekten fehlerbehaftet seien. Das Verwaltungsgericht habe mehrere Bedienungsanleitungen der von der belangten Behörde verwendeten Messgeräte eingesehen. Messfehler könnten entstehen, wenn die Zielfläche nicht eindeutig reflektiere (z.B. Wasser, Glas) oder der Laserstrahl verdeckt sei; transparente, spiegelnde, poröse oder strukturierte Oberflächen könnten ebenso das Messergebnis beeinflussen. Vor dem Hintergrund, dass ebensolche Messumstände vom Meldungsleger eingeräumt worden seien, habe zugunsten des Revisionswerbers die Möglichkeit einer allfälligen Fehlmessung miteinbezogen werden müssen. Die Äußerungen des Sachverständigen hätten die Schlussfolgerung hinsichtlich der nicht zu erbringenden Gewissheit des punktuellen Messwertes unterstützt. Der rasante Fahrstil in der 30 km/h Begrenzung, das höchstgefährdende Überholmanöver unter Gefährdung potenziell entgegenkommender Fahrzeuge sowie letztlich das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von zumindest 40 km/h könnten jedoch mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden. Die Wegstrecke des Überholvorganges von weniger als 200 m sei aus den Abstandsangaben des Messvorganges abzuleiten. Aus der Diensterfahrung der beiden einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die an der Messung mitgewirkt hätten, ergebe sich die Beurteilung der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, jedenfalls um mehr als 40 km/h, unter Würdigung der massiven Beschleunigung auf der kurzen Wegstrecke ungeachtet des Entfalls des punktuellen Spitzenwertes.
6 Das Verwaltungsgericht bejahte in der Folge die Verwirklichung des objektiven sowie des subjektiven Tatbestandes der angelasteten Übertretung und erläuterte seine Strafzumessung.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, das angefochtene Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Zuspruch von Kostenersatz aufzuheben.
8 Die belangte Behörde teilte mit, keine Revisionsbeantwortung zu erstatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen, wonach die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls um mehr als 40 km/h überschritten, nicht nachvollziehbar sei, als zulässig und begründet.
10Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG die Begründungspflicht im Sinn des § 58 AVG von Bedeutung (vgl. VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033, mwN).
11Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 13.11.2024, Ra 2023/02/0212, mwN).
12 Die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat somit in einer Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Entscheidung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Parteien als auch für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar ist. Dies setzt u.a. voraus, dass das Verwaltungsgericht klare Feststellungen zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt trifft, sowie, dass es die diesen Feststellungen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar darstellt.
13 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mehr als 40 km/h überschritten. Die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes vermögen diese Feststellung jedoch nicht zu tragen:
14 Soweit das Verwaltungsgericht die Schätzung durch die amtshandelnden Polizeibeamten ins Treffen führte, verkannte es, dass diese in der Verhandlung keine Aussagen zur gefahrenen Geschwindigkeit getätigt haben, sondern sich lediglich auf das vom Verwaltungsgericht als fehlerbehaftet qualifizierte Messergebnis bezogen. Auch mit dem bloßen Verweis darauf, dass der Revisionswerber eine „längere[n] Fahrzeugkolonne samt Linienbus“ auf einer Strecke von „weniger als 200 m“ überholt habe, gelingt es dem Verwaltungsgericht nicht, nachvollziehbar zu begründen, wie es zu der getroffenen Feststellung gelangte. Um die vom Verwaltungsgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung rechnerisch schlüssig nachvollziehen zu können, hätte es konkrete Feststellungen zur Anzahl der vom Revisionswerber überholten Fahrzeuge, ihrer Geschwindigkeit sowie der im Rahmen des Überholvorganges zurückgelegten Strecke benötigt (vgl. zur Notwendigkeit der genauen Darstellung von Berechnungen und der hiefür angenommenen Ausgangsdaten: VwGH 18.12.1997, 97/11/0216; 19.12.2007, 2006/20/0771). Erst auf Grundlage solcher Sachverhaltsfeststellungen lässt sich ermitteln, welche Geschwindigkeit der Revisionswerber fahren musste, um den Überholvorgang auf der (festzustellenden) zurückgelegten Strecke beenden zu können.
15Da die der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung zugrundeliegende Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist, erweist sich das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund als mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/09/0098; 17.3.2023, Ra 2023/09/0008, jeweils mwN).
16Darüber hinaus ist zur Begründung der Entscheidung auf Folgendes hinzuweisen (vgl. VwGH 3.11.2025, Ra 2025/02/0164, wonach der Verwaltungsgerichtshof auch andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen kann, wenn die Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat):
17 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die von den Polizeibeamten durchgeführte Lasermessung „mit nicht auszuschließender Wahrscheinlichkeit mit Messfehlern behaftet“ sein könne, wobei es auf die durch die Windschutzscheibe erfolgte Messung sowie auf die vorbeifahrenden Fahrzeuge der Kolonne verwies.
18 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf nicht näher konkretisierte (und nicht im verwaltungsgerichtlichen Akt enthaltene) Bedienungsanleitungen bzw. eine „Veröffentlichung“ der TU Wien, wonach Messvorgänge durch Scheiben hindurch bzw. gewisse Oberflächen oder ein verdeckter Laserstrahl Messfehler verursachen könnten. Diese Schlussfolgerung würde durch die vom Revisionswerber dargelegten sachverständigen Äußerungen unterstützt.
19Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die bloße Aufzählung aufgenommener Beweise eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen jedoch nicht zu ersetzen (vgl. erneut VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0008, mwN).
20Das Verwaltungsgericht wäre vielmehr verpflichtet gewesen, alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen, zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0144, mwN). Das vom Revisionswerber vorgelegte „Gutachten“ wäre vom Verwaltungsgericht auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung dazu vorgebrachter Einwendungenentsprechend zu würdigen gewesen (vgl. VwGH 25.10.2024, Ra 2024/02/0120, mwN). Zur entsprechenden Berücksichtigung von Einwendungen sowie zur Wahrung des Parteiengehörs wäre es auch erforderlich gewesen, das „Gutachten“ des Revisionswerbers sowie die übrigen Schriftstücke der belangten Behörde als Partei des Verfahrens zur Kenntnis zu bringen und ihr damit überhaupt erst die Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben (vgl. zum Parteiengehör der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde: VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0075, mwN).
21 Im Übrigen kann mangels näherer Ausführung der beweiswürdigenden Erwägungen auch nicht nachvollzogen werden, weshalb das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangte, dass die Geschwindigkeitsmessung durch die Windschutzscheibe jedenfalls dazu geeignet ist, relevante Messfehler zu verursachen, zumal im „Gutachten“ ebenfalls unter Bezugnahme auf eine Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes ausgeführt wurde, dass der Hersteller zur Vermeidung von Messfehlern die Messung durch die Mitte der Windschutzscheibe empfehle. An welchem Punkt der Windschutzscheibe die Messung konkret durchgeführt wurde, kann dem Erkenntnis nicht entnommen werden. Auch verabsäumte das Verwaltungsgericht, nachvollziehbar darzulegen, wie es zu der Annahme kam, dass die „vorbeifahrenden Fahrzeuge der hinter dem Bus nachfahrenden Kolonne“ eine Fehlmessung hätten auslösen können. Der bloße Verweis auf einen verdeckten Laserstrahl bzw. näher genannte Oberflächen ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Revisionsfalles vermag die Feststellung des Verwaltungsgerichtes nicht zu tragen.
22 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung somit auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
23Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
24Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
25Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Jänner 2026
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