Die dem Gesetz widersprechende Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers stellt grundsätzlich eine eigene Verwaltungsübertretung dar (vgl. die Bestimmung des § 28 Abs. 1 AuslBG, die für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung vorsieht; VwGH 24.1.2022, Ra 2020/09/0077).
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