Rückverweise
Während Asylwerber vom Geltungsbereich des AuslBG nicht per se ausgenommen sind (vgl. hierzu auch § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG sowie VwGH 7.10.2022, Ra 2022/09/0113), sind die Bestimmungen des AuslBG bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG nicht auf Ausländer anzuwenden, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt wurde. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung dieses Status (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0263).