Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Landes Tirol hinsichtlich des hg. Erkenntnisses vom 10. Dezember 2025, Ra 2025/02/0195, betreffend Untersagung der Führung eines Hundes gemäß dem Tiroler Landes Polizeigesetz, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.
1Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2025, Ra 2025/02/0195, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinsichtlich des Verbots der Führung des Hundes „X“ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Weiters wurde das Land Tirol verpflichtet, der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2026 beantragte das „Land Tirol“ vertreten durch die „Tiroler Landesregierung“ die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG. Begründet wurde der Antrag damit, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Land zur „(Haupt)Partei“ des Verfahrens geworden sei, „obwohl ihm keine Parteienstellung im gesamten Zug des Verfahrens“ zugekommen sei. Es sei ihm „annehmbar entscheidungsänderndes Parteiengehör“ im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugekommen (Hinweis auf VwGH 22.2.2006, 2005/09/0103).
3§ 45 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021, lautet (auszugsweise):
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
[...]
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder
[...]
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist mit Beschluss zu entscheiden.
[...]“
4Eine Wiederaufnahme nach § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, sie dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit auch keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2021/03/0167, mwN).
5Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs seine Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228, mwN).
6Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. VwGH 8.4.2021, Ra 2020/08/0033; 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, jeweils mwN).
7Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0012; 26.7.2016, Ra 2016/05/0035, jeweils mwN).
8 Solche Versäumnisse liegen hier nicht vor: Es ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör zuwider gehandelt hätte: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei Vorlage der außerordentlichen Revision dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, der Tiroler Landesregierung eine Abschrift der Revision zugestellt zu haben; der Verwaltungsgerichtshof wiederum hat die Tiroler Landesregierung mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Oktober 2025 im Vorverfahren beigezogen und damit die Möglichkeit zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung eingeräumt. Eine solche langte jedoch nicht ein.
9Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt somit nicht vor, weshalb dem Antrag kein Erfolg beschieden war.
Wien, am 26. Jänner 2026
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