Rückverweise
Gegenüber der Antragstellerin nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG war es nicht erforderlich, ihr zum Inhalt eines - eindeutig auf die Geltendmachung der Folgen der Befangenheit eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes gerichteten - Begehrens (das nach § 31 VwGG und nicht nach § 62 VwGG iVm § 7 AVG zu beurteilen war), rechtliches Gehör einzuräumen. Der behauptete Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG durch den VwGH bei Behandlung des auf § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AVG gestützten Antrags der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin auf Ablehnung eines bestimmten Mitglieds des VwGH wegen Befangenheit liegt nicht vor.