Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer sowie Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über den Antrag 1. der Mag. B J, 2. des R M, 3. der E D und 4. des Dr. W R, alle in B, alle vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser Franz-Joseph Ring 5, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035-4, abgeschlossenen Verfahrens betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Baden, 2500 Baden, Hauptplatz 1; mitbeteiligte Partei: Mag. H S in B, vertreten durch Lattenmayer Luks und Enzinger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 11; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 18. Juni 2014 wurde dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten samt Nebenräumen und für die Gestaltung der Außenanlagen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.
2 Aus Anlass der u.a. von den Antragstellern, die Eigentümer von unmittelbar angrenzenden und nahe diesem Baugrundstück gelegenen Liegenschaften sind, dagegen erhobenen Berufung wurde auf Grund des Beschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde B. vom 4. November 2014 mit Bescheid vom 5. November 2014 der Baubewilligungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. November 2015 wurde unter Spruchpunkt 1. der vom Mitbeteiligten gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung der Antragsteller und zweier weiterer Berufungswerber als unzulässig zurückgewiesen wurde, sowie unter Spruchpunkt 3. eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
4 Die von den Antragstellern gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem im Spruch genannten hg. Beschluss vom 24. Mai 2016 zurückgewiesen, weil sie in ihren gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend gemacht hatten. Zur näheren Darstellung wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
5 Die Antragsteller bringen zur Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme dieses Revisionsverfahrens unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG im Wesentlichen vor, aus dem Verwaltungsakt müsse an sich hervorgehen, dass das Aufforderungsschreiben der Stadtgemeinde B. zur Geltendmachung von Einwendungen vom 14. Mai 2013 stamme und frühestens am Folgetag, sohin am 15. Mai 2013, zugestellt worden sei. Die mit Schreiben vom 28. Mai 2013 erstatteten Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (BauO) seien innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 leg. cit. geltend gemacht worden und somit rechtzeitig erfolgt. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Einwendungen nicht rechtzeitig erstattet worden seien, treffe nicht zu. Zu dieser Sachverhaltsannahme hätte den Antragstellern gemäß § 41 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 45 Abs. 3 AVG vor der Entscheidung Parteiengehör eingeräumt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, weil für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe maßgeblich gewesen seien, die ihnen nicht bekannt gegeben worden seien. Im Zuge des Parteiengehörs hätten sie klarstellen können, dass die Annahme, dass die Erhebung ihrer Einwände nicht rechtzeitig gewesen sei, nicht zutreffe. Diesfalls hätte der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Feststellung gelangen können, dass "die Revisionswerber daher irren, wenn sie meinen, es habe im vorliegenden Fall genügt, während der letzten Bauverhandlung eine zulässige Einwendung zu erheben". Vielmehr hätte er davon auszugehen gehabt, dass das genannte Aufforderungsschreiben vom 14. Mai 2013 frühestens am 15. Mai 2013 zugestellt, auf Grund des Schreibens der Antragsteller vom 28. Mai 2013 allgemein die Verletzung subjektivöffentlicher Rechte geltend gemacht, im Besonderen die Standsicherheit explizit angeführt und auch in der Bauverhandlung vom 18. September 2013 die Verletzung zahlreicher weiterer subjektiv-öffentlicher Rechte zulässig geltend gemacht worden sei.
6 Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt nicht vor. 7 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines
durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
8 Dieser Rechtsbehelf bietet keine Handhabe, eine der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2015, Ro 2014/13/0030).
9 Wie im genannten Beschluss vom 24. Mai 2016 dargelegt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 leg. cit. wird daher nicht etwa durch die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 leg. cit.), oder durch Ausführungen im Rahmen der Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 leg. cit.), Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010, mwN). Auch ist der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet, Gründe für eine Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2015/20/0124, 0125, mwN).
11 Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision haben die Antragsteller im Wesentlichen das im genannten hg. Beschluss vom 24. Mai 2016 unter den Randzahlen 18 und 19 wiedergegebene Vorbringen erstattet. Dabei haben sie unter Zitierung von hg. Judikatur insbesondere vorgebracht, dass die Einwendungen, die die Nachbarn in einer mündlichen Verhandlung erhoben hätten, jedenfalls rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG seien und es, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden, genüge, während der letzten Verhandlung eine zulässige Einwendung zu erheben. Die nunmehr im Wiederaufnahmeantrag aufgestellte Behauptung, dass die Antragsteller innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (BauO) mit Schreiben vom 28. Mai 2013 (taugliche) Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 BauO erstattet hätten, wurde in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht vorgetragen. Im Hinblick darauf hatte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Mai 2016 nicht damit auseinanderzusetzen, ob durch das genannte Schreiben der Antragsteller vom 28. Mai 2013 die Frist des § 22 Abs. 2 BauO gewahrt worden sei.
12 Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde.
13 Gemäß § 41 zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn er der Ansicht ist, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, die Parteien darüber zu hören (und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen).
14 Ein Verstoß gegen die vom Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör liegt nicht vor, weil die von ihm im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu beurteilenden Rechtsfragen - wie oben angeführt - von den Antragstellern als Revisionswerbern konkret zu bezeichnen waren und auch dargestellt wurden (§ 28 Abs. 3 VwGG) und im Hinblick darauf somit keine Gründe im Sinne des § 41 zweiter Satz leg. cit., die den Antragstellern nicht bekannt waren, vorlagen.
15 Da somit der von den Antragstellern geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt, war der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2016
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