Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des H in O, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12. November 2024, LVwG 30.30 2865/2024 24, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murtal), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Juni 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 7. November 2022 um 13:40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Verantwortlicher der Firma H T und L GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges und Sattelanhängers sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zur Tatzeit am Tatort von einer näher genannten Person gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhinderten. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung „KleinLKW“ mit Gurten fixiert worden sei, die bereits stark eingerissen gewesen seien und auch das Prüfetikett teilweise kaum lesbar gewesen sei. Die Gurte seien an allen vier Rädern in der Felge eingehängt gewesen. Ein Lockern der Gurte durch Vibration sei nicht auszuschließen gewesen. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für die Revision von Bedeutung fest, Beamte der Autobahnpolizei Gleinalm hätten zur Tatzeit am Tatort festgestellt, dass die Ladung des dem Kennzeichen nach umschriebenen Sattelfahrzeuges, ein Klein LKW, der mit Gurten fixiert worden sei, die bereits stark eingerissen gewesen seien und deren Prüfetikett teilweise kaum lesbar gewesen sei, nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Die Gurte seien an allen vier Rädern in der Felge eingehängt gewesen. Ein Lockern der Gurte durch Vibration sei nicht auszuschließen gewesen. Die Ladungssicherung habe nicht dem Stand der Technik entsprochen und sei nicht ausreichend gewesen.
4 Anschließend legte das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Erwägungen offen. Dabei stützte es sich im Hinblick auf die unzureichende Sicherung der Ladung auf die Aussage eines bei der Amtshandlung anwesenden Polizeibeamten, die bei der Kontrolle angefertigten und vorgelegten Fotografien sowie auf das von einem Sachverständigen erstattete Gutachten; aus diesem ergebe sich zweifelsfrei, dass infolge der Art der Anbringung des Gurtes bzw. der Methode der Ladungssicherung schon bei normalen Fahrbetrieb mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen sei, dass die gewählte Ladungssicherung unwirksam werde.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten, weil die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert worden sei. Die Ladung sei mit stark eingerissenen Gurten, deren Prüfetikett teilweise kaum lesbar gewesen sei, fixiert worden, die gewählte Verzurrung habe nicht dem Stand der Technik entsprochen und ein Lockern der Gurte durch Vibration sei nicht auszuschließen gewesen. Die Ladungssicherung wäre bereits bei normalem Fahrbetrieb bei einem Bremsmanöver aufgrund von Vibration mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam geworden. Die Ladungssicherung habe nicht dem Stand der Technik entsprochen und sei nicht ausreichend gewesen. Da im Unternehmen kein Kontrollsystem installiert worden sei, das mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließe, habe der Revisionswerber die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Schließlich erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung sowie die Kostenentscheidung.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Die Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen das vom Verwaltungsgericht eingeholte und seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen; das Verwaltungsgericht treffe unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten sei, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen. Das eingeholte Gutachten sei grob mangelhaft und widerspreche den logischen Denkgesetzen. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei die Ladungssicherung ausreichend gewesen. Die Zurrgurte hätten nicht durch Vibration gelöst werden können. Es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass das geladene Fahrzeug sowohl die Handbremse als auch einen Gang eingelegt gehabt habe. Die in die Felge eingehakten Zurrgurte seien zudem gespannt worden, weshalb eine weitere Bewegung des geladenen Fahrzeuges völlig ausgeschlossen gewesen sei; wie sich diese Zurrgurte, die unter Spannung gestanden seien, hätten lösen sollen, sei vom Sachverständigen nicht näher erklärt worden. Auch sei der Sachverständige im Rahmen der Erörterung des Gutachtens ersucht worden, seine Annahmen durch Berechnungen in Hinblick auf zwei näher genannte Faktoren zu untermauern, wobei er dem nicht nachgekommen sei. Es sei völlig offengeblieben, weshalb die in Deutschland etablierten VDI 2700 hier Anwendung finden sollten und daher die geforderte Berechnung zu unterbleiben gehabt habe. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass der Transport in der Form der Anhaltung schon über mehrere Kilometer durchgeführt worden sei, wobei es weder zum einem Verrutschen des geladenen Fahrzeuges noch zu einem Lockern der Zurrgurte gekommen sei. Indem das Verwaltungsgericht dieses Gutachten übernommen habe, habe es sein Erkenntnis mit einem erheblichen Begründungsmangel belastet.
12 Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden kann. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/02/0168, mwN).
13 Ein solches Sachverständigengutachten, das vom Verwaltungsgericht auf ebensolche Weise zu berücksichtigen gewesen wäre wie das Gutachten des von ihm selbst beigezogenen Sachverständigen, wurde vom Revisionswerber im Verfahren jedoch nicht vorgelegt.
14 Zwar haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0103, mwN), allerdings gelingt es der Revision mit ihrem Vorbringen nicht, derartige Mängel des Gutachtens, insbesondere dessen Unschlüssigkeit, nachvollziehbar darzulegen. Der Sachverständige begründete auch, weshalb er seiner Beurteilung im Hinblick auf den Stand der Technik die VDI 2700 Blatt 8.1 zugrunde gelegt habe und die nach Ansicht des Revisionswerbers erforderlichen Berechnungen nach einer näher genannten ÖNORM hätten unterbleiben können.
15 Wenn die Revision weiters die unterlassene Durchführung eines Ortsaugenscheins rügt, macht sie einen Verfahrensfehler geltend, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern diesem eine Relevanz für den Verfahrensausgang zukommt (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels vgl. etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).
16 Zuletzt wendet sich die Revision auch gegen die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und macht geltend, § 101 Abs. 1 lit. e KFG sehe nur geeignete Sicherungsmaßnahmen vor. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine ordnungsgemäße Ladungssicherung im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG nur dann vorliege, wenn diese dem aktuellen Stand der Technik entspreche, fehle.
17 Das Verwaltungsgericht stellte bei der Beurteilung der vorschriftsmäßigen Sicherung der Ladung im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG nicht bloß darauf ab, dass die gewählte Sicherungsmethode nicht dem Stand der Technik entspricht, sondern begründete seine Entscheidung auch mit der tatsächlich bestehenden Gefahr, dass die Sicherung der Ladung bei einem Bremsmanöver unwirksam wird (vgl. hierzu auch VwGH 30.3.2011, 2011/02/0036, wonach auch eine Vollbremsung vom „normalen Fahrbetrieb“ im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG umfasst ist). Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Frage abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2025