JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0090 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
29. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in den Revisionssachen 1. des G M und 2. der I M, beide in N und vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz, Dr. Stefan Müller, Dr. Petra Piccolruaz, Mag. Patrick Piccolruaz Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Werdenbergerstraße 38, 1. gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg jeweils vom 13. Jänner 2025, 1. LVwG 1 806/2023R18, (protokolliert zu: Ra 2025/06/0090), und 2. LVwG 1 807/2023 R18, (protokolliert zu: Ra 2025/06/0092), jeweils betreffend eine Übertretung des Raumplanungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

1Mit dem zu Ra 2025/06/0090 angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. September 2023, mit welchem er einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e erster Fall iVm §16 Raumplanungsgesetz (RPG) für schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 16 Stunden) verhängt worden war, gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge gegeben, als es bei der Angabe „Datum/Zeit“ anstatt „05.11.2019 bis 19.03.2023“ zu lauten hat: „November 2019 bis 19.03.2023“ und die verhängte Geldstrafe auf € 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und acht Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich der gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf € 400 verringere, und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2Mit dem zu Ra 2025/06/0092 angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. September 2023, mit welchem sie einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e erster Fall iVm § 16 RPG für schuldig erkannt und mit welchem über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 16 Stunden) verhängt worden war, gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge gegeben, als es bei der Angabe „Datum/Zeit“ anstatt „05.11.2019 bis 19.03.2023“ zu lauten hat: „November 2019 bis 19.03.2023“ und die verhängte Geldstrafe auf € 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und acht Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich der gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf € 400 verringere, und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Dagegen richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen wortgleichen Revisionen, in welchen die Revisionswerber als Revisionspunkt zusammengefasst vorbringen, sie hätten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sie das gegenständliche Wohngebäude aus rein unternehmerischen Zwecken erworben hätten, um es zu renovieren, in mehrere vermietbare Einheiten umzubauen und nach Fertigstellung einen Beherbergungsbetrieb in Österreich zu betreiben. Die Revisionswerber hätten das Objekt zu keinem Zeitpunkt zu Urlaubs , Ferien, oder sonst zu Erholungszwecken genutzt, es sei denn, es wäre zur kurzen Erholung nach den langen Arbeitszeiten, die allein der Errichtung, Umsetzung und Betreuung der gewerblichen Vermietung des Wohnhauses gegolten hätten, erforderlich gewesen. Urkunden oder Zeugenaussagen, die das Gegenteil beweisen würden, seien im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Aus der näher genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergäbe sich, dass im vorliegenden Fall von einer berufsbedingten Nutzung auszugehen sei. Die Revisionswerber erachten sich durch die angefochtenen Erkenntnisse jeweils in ihren „subjektiven Rechten auf Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff AEUV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff AEUV)“ verletzt. Der Erstrevisionswerber erachte sich zudem in seinem „Recht auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff AEUV)“ verletzt.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden.

5Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2025/06/0005 bis 0006, mwN).

6 Sofern die Revisionswerber weitwendig darlegen, sie hätten „das Objekt zu keinem Zeitpunkt zu Urlaubs , Ferien , oder sonst zu Erholungszwecken genutzt“, dieses sei zu „rein unternehmerischen Zwecken erworben“ worden, machen sie kein konkretes subjektivöffentliches Recht geltend, in dem sie verletzt sein könnten. Dabei handelt es sich um Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2025, Ra 2025/02/0018, mwN).

7Ebenso handelt es sich bei den behaupteten Verletzungen in den „Rechten auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff AEUV), Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff AEUV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff AEUV)“ um keinen Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, zur Verletzung im Recht auf Dienstleistungsfreiheit, sowie VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, zur Verletzung im Recht auf Niederlassungsfreiheit).

8Die Revisionen erweisen sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG als unzulässig und waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

9Bei diesem Ergebnis war den Anregungen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht nachzukommen.

Wien, am 29. April 2025