Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des A M, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Mai 2024, VGW 151/V/059/978/2024 18, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1Mit Bescheid vom 23. November 2023 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, vom 2. Oktober 2023 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ mangels Erbringung des erforderlichen Schulerfolges gemäß § 63 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. c NAG DV ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
4Mit Schreiben vom 3. März 2026 gab der Revisionswerber bekannt, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Jänner 2026 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt worden sei, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Revisionswerber führte weiter aus, dass er damit im Sinne des § 33 VwGG klaglos gestellt worden sei, weil ihm nunmehr aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich zuerkannt worden sei.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 BVG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit auch dann vor, wenn der Revisionswerber infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Artkein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2025/22/0007, mwN).
6Das Rechtsschutzinteresse ist demnach zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen mehr hat, den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. abermals VwGH 12.2.2026, Ra 2025/22/0007, mwN).
7Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert (vgl. VwGH 18.10.2023, Ra 2021/22/0147, mwN).
8Das mit der Stellung als Asylberechtigter zukommende Aufenthaltsrecht stellt ein solches dar, das einen Aufenthalt für die in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke erlaubt; das von Gesetzes wegen bestehende Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG 2005) entspricht auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG (vgl. VwGH 12.12.2024, Ro 2021/22/0005, mwN).
9 Vorliegend ist auf Grund der Perpetuierung des Aufenthaltsrechts während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag sowie der im Jänner 2026 erfolgten Zuerkennung der Stellung als Asylberechtigter und dem damit einhergehenden Aufenthaltsrecht nicht zu erkennen, dass an einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision noch ein rechtliches Interesse besteht.
10Die Revision war deshalb in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
11In einem derartigen Fall ist die Kostenentscheidung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. neuerlich VwGH 12.2.2026, Ra 2025/22/0007, mwN).
12Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 17. März 2026
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