Ra 2021/22/0147 – Vwgh Entscheidung
Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des E Ö, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7 11/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. April 2021, VGW 151/086/4872/2021 2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein 1992 geborener türkischer Staatsangehöriger, verfügte seit 17. April 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung als Student, die zuletzt bis 18. April 2014 verlängert worden war. Ein weiterer, rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag sowie Zweckänderungsanträge wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Februar 2020 im Beschwerdeweg rechtskräftig abgewiesen.
2 Im Zeitraum von 20. Februar 2013 bis 30. April 2018 war der Revisionswerber bei demselben Arbeitgeber geringfügig beschäftigt. Anschließend war er abgesehen von einer etwa 5 wöchigen und einer etwa 9 wöchigen Unterbrechung durchgehend bei einem weiteren Arbeitgeber (teilweise geringfügig) beschäftigt.
3 Am 19. November 2020 stellte der Revisionswerber einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Februar 2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Aufenthalt des Revisionswerbers könne im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, die Inlandsantragstellung sei gemäß § 21 Abs. 1 NAG unzulässig gewesen und der Revisionswerber halte sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungs und Zweckänderungsantrages mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Februar 2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb er auch die besondere Voraussetzung nach § 45 Abs. 1 NAG („in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“) nicht erfülle.
4 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 25. April 2021 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Abweisung des Antrages ausschließlich auf § 45 NAG gestützt werde. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber im Hinblick auf seine durchgehende Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber im Zeitraum von 20. Februar 2013 bis 30. April 2018 so die Beschäftigung nicht „völlig untergeordnet und unwesentlich“ gewesen sei (frühestens) mit 20. Februar 2017 die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erfüllt hätte und daher (frühestens) ab diesem Zeitpunkt als niedergelassen anzusehen wäre. Deshalb sei er im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nicht vorlägen. Der Zeitraum von 17. April 2012 bis 18. April 2014, in dem der Revisionswerber über eine Aufenthaltsbewilligung als Student verfügte und auf den in diesem Zusammenhang allein abzustellen sei, könne ihm gemäß § 45 Abs. 2 NAG nicht zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG angerechnet werden, da dieser Zeitraum der Niederlassung nicht „unmittelbar vorangehend“ gewesen sei. Ausgehend davon, dass der Revisionswerber schon aus den dargelegten Gründen die zeitlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG nicht erfülle, sei auf das Vorliegen weiterer Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht einzugehen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Nach Durchführung eines Vorverfahrens, im Zuge dessen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
7 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichtes unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG aus nachstehenden Erwägungen als zulässig; sie ist auch berechtigt.
8 § 45 Abs. 1 und 2 NAG in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2017 lautet samt Überschrift:
„ Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt EU‘
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt EU‘ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
9 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt ist, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert (vgl. etwa VwGH 18.6.2021, Ro 2021/22/0003, Rn. 14, mwN).
10 Nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes stellte der Revisionswerber im vorliegenden Fall rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student. Dieser Antrag wurde erst im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Februar 2020 rechtskräftig abgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher das durch die rechtswirksame Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Student erlangte Aufenthaltsrecht im Sinne der in Rn. 9 zitierten Rechtsprechung perpetuiert (vgl. dazu auch VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004, Rn. 8, mwN).
11 Der Zeitraum, in dem der Revisionswerber aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung nach § 8 Abs. 1 Z 12 NAG im Bundesgebiet aufhältig war, erweist sich damit als der vom Verwaltungsgericht ab 20. Februar 2017 angenommenen Niederlassung des Revisionswerbers als „unmittelbar vorangegangen“ iSd § 45 Abs. 2 NAG und wäre daher im Umfang von 17. April 2012 bis 19. Februar 2017 zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG anzurechnen gewesen. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt und ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht unterlassen, das Vorliegen weiterer Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu prüfen.
12 Schon deshalb ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
13 Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Oktober 2023