Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des F, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Mag. Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. April 2023, LVwG-303396/2/Bm/BK, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Aufgrund einer Anzeige eines Arbeitsinspektorates forderte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (belangte Behörde) den Revisionswerber auf, sich binnen zwei Wochen zu dem sich daraus ergebenden Verdacht der Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zu rechtfertigen. In dieser Frist erstattete der Revisionswerber einen Schriftsatz zur Rechtfertigung, nach dessen Deckblatt er unter Hinweis auf eine erteilte Vollmacht von näher genannten Rechtsanwälten vertreten werde. In diesem Schriftsatz wird auch vorgebracht, der Revisionswerber habe einem dieser Rechtsanwälte Vollmacht erteilt.
2 Ein in der Folge mit 23. Juni 2021 datiertes und an den Revisionswerber direkt gerichtetes Straferkenntnis wurde diesem persönlich zugestellt. Der Revisionswerber wies in seiner an die belangte Behörde gerichteten Mitteilung vom 15. Juli 2021 auf die rechtzeitige Stellungnahme hin und erhob mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23. Juni 2021.
3 Danach verfasste die belangte Behörde ein mit 2. Jänner 2023 datiertes Straferkenntnis mit demselben Tatvorwurf wie im Straferkenntnis vom 23. Juni 2021. Dieses Straferkenntnis ist an den Revisionswerber gerichtet mit dem Hinweis, dass er durch einen der bereits genannten Rechtsanwälte vertreten werde. Dementgegen wurde auch dieses Straferkenntnis dem Revisionswerber persönlich per Post zugestellt.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem nun angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück. Eine Revision gegen diese Entscheidung erklärte es für unzulässig.
5 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23. Juni 2021 weder zu einer Beschwerdevorentscheidung geführt habe, noch eine Vorlage des Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht erfolgt sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nur die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 2. Jänner 2023. Darin sei zwar eine richtige Zustellverfügung an einen Rechtsvertreter des Revisionswerbers enthalten, dennoch sei die Zustellung direkt an den Revisionswerber erfolgt. Eine Heilung des Zustellmangels nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG scheitere daran, dass der Revisionswerber seinem ausgewiesenen Vertreter (lediglich) eine Kopie des Straferkenntnisses per E Mail übermittelt habe. Daher sei das Straferkenntnis nicht wirksam erlassen worden und die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Den Entfall der mündlichen Verhandlung rechtfertigte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG damit, dass bereits aufgrund der Aktenlage feststehe, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung einbrachte. Daraufhin erstattete der Revisionswerber eine Replik, in der u.a. vorgebracht wird, der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung sei abzuweisen, weil sie über nur allgemein gehaltene Ausführungen nicht hinausgehe und auf die in der Revision vorgetragenen Argumente nicht Bezug nehme.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 23.3.2023, Ro 2022/06/0021, mwN).
11 Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht trotz seines ausdrücklichen Antrags keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
12 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. VwGH 3.11.2025, Ra 2025/02/0164, mwN).
13 Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
14 Dass das Verwaltungsgericht von diesen Vorgaben abgewichen wäre oder welche konkreten Voraussetzungen für die Zurückweisung der Beschwerde nicht eindeutig geklärt wären, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision indes nicht auf.
15 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision weiters darin, dass das Verwaltungsgericht die Frage der rechtlichen Existenz des Straferkenntnisses vom 23. Juni 2021 nicht geklärt habe.
16 Hier ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Revision, die sich gegen den hier angefochtenen und über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 2. Jänner 2023 absprechenden Beschluss richtet, von der Beantwortung der ein anderes Straferkenntnis betreffenden Rechtsfrage abhängt. Zur Lösung hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/02/0223, mwN).
17 Überdies vermisst der Revisionswerber Ermittlungen und Einräumung von Parteiengehör zu Art und Vollständigkeit der Übermittlung des Straferkenntnisses durch den Revisionswerber an seinen Parteienvertreter.
18 Damit macht die Revision Verfahrensmängel geltend. Diese führen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der Mängel zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher die Relevanz der Mängel durch ein konkretes, tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. VwGH 21.6.2019, Ra 2019/02/0119, mwN).
19 Diesen Anforderungen, die auch für die Revision gegen den hier angefochtenen Beschluss anzulegen sind, entsprechen die pauschalen Rechtsausführungen der Revision nicht.
20 Die sodann angesprochene Klärung des Zustellmangels nahm das Verwaltungsgericht soweit es das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 2. Jänner 2023 betrifft ohnedies vor. Die Lösung weiterer Zustellfragen mag im Interesse des Revisionswerbers gelegen sein, war aber zur Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde nicht erforderlich.
21 Als nächster Grund für die Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Heilung von Zustellmängeln durch Übermittlung von Bescheidkopien mit Amtssignatur, die nach § 18 Abs. 4 AVG den Ausfertigungen mit Amtssignatur gleichgestellt seien.
22 Nach Einleitung des Vorverfahrens erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass auch in Fällen amtssignierter Bescheide nach § 7 ZustG keine Heilung fehlerhafter Zustellungen erfolgt, wenn nicht festgestellt wurde, dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original sei es die für ihn bestimmte Ausfertigung in Papierform oder das elektronische Dokument tatsächlich zugekommen sei (vgl. VwGH 9.10.2025, Ra 2024/18/0543).
23 Daher liegt auch zu diesem Thema keine grundsätzliche Rechtsfrage (mehr) vor.
24 Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Heilung nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG betrifft die unterbliebene Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass eine Heilung dieses Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen der Sendung dergestalt erfolgen kann, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene amtssignierte Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104).
25 Eine solche Konstellation liegt hier allerdings schon deshalb nicht vor, weil die Zustellverfügung des Straferkenntnisses vom 2. Jänner 2023 ohnedies richtig einen Rechtsvertreter des Revisionswerbers ausweist und wie sich aus § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG ergibt, ungeachtet der Bestellung mehrerer Vertreter die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich ist (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2022/14/0291, mwN).
26 Zuletzt wird noch zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe den Zurückweisungsgrund nicht in den Spruch des angefochtenen Beschlusses aufgenommen, weshalb die Gefahr einer Doppelbestrafung des Revisionswerbers nicht ausgeschlossen sei.
27 Gemäß § 59 Abs. 1 AVG, der nach § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen aber nicht überspannt werden und es darf neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. VwGH 4.1.2021, Ra 2020/18/0406, mwN).
28 Ob der Spruch ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es liegt insoweit nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (vgl. VwGH 3.9.2025, Ra 2025/10/0111, mwN).
29 Vorliegend vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass dem angefochtenen Beschluss, auf den die zitierte Rechtsprechung ebenso anzuwenden ist, der Zurückweisungsgrund nicht entnommen werden könne und der Revisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sei.
30 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
31 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Der Anregung des Revisionswerbers, für die Revisionsbeantwortung keinen Aufwandersatz zuzusprechen, war nicht zu folgen. Auch wenn in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Kernargumente der Revision eingegangen wurde, so wurde darin doch das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses mit weiteren Judikaturzitaten, die über jene im angefochtenen Beschluss hinausgehen, begründet. Da die Revision zurückgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde im Ergebnis gegen die Auffassung des Revisionswerbers durchgesetzt. Ihrem Rechtsträger war daher Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen (vgl. dazu VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0082, mwN).
Wien, am 17. Dezember 2025
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