JudikaturVwGH

Ra 2024/19/0089 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des A S, vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2024, I421 2271443 2/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 28. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass in Syrien Krieg herrsche. Es gebe keine Sicherheit und keine Zukunft.

2 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung zunächst auf die Wiedergabe von Rechtssätzen beschränkt, ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen, ist anzumerken, dass damit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an eine ordnungsgemäße Zulässigkeitsbegründung gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 26.1.2017, Ra 2016/20/0300, jeweils mwN).

8 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, dass die Beweiswürdigung des BVwG unrichtig bzw. nicht nachvollziehbar sei.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 18.1.2024, Ra 2024/19/0011, mwN).

10 Die Revision vermag im vorliegenden Fall mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht darzutun, dass das BVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Sie setzt den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG nichts Stichhaltiges entgegen. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Wiedergabe von Länderberichten zu Syrien und zielt darauf ab, ihre eigenen beweiswürdigenden Erwägungen an die Stelle des BVwG zu setzen. Dabei verkennt sie, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 18.1.2024, Ra 2023/19/0270, mwN).

11 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren vor, das BVwG habe nicht alle für den Fall wesentlichen Länderberichte zur Entscheidungsfindung herangezogen.

12 Werden wie mit diesen Ausführungen Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0015, mwN). Eine solche Darstellung enthält die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen jedoch nicht.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 24 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2024

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