W171 2315652–1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA über die Beschwerde XXXX vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.05.2025, GZ: XXXX den Beschluss gefasst:
A)
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 23.07.2025 gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2025 zu W126 2309661 1/2E und W126 2309661 2/2E, betreffend eine Asylangelegenheit, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Gründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.06.2022 erfolgte eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand nicht statt, da der Beschwerdeführer von der zugewiesenen Unterkunftsadresse unbekannt verzogen war.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Mit Schreiben vom selben Tag wurde festgehalten, dass der Bescheid vom 08.08.2022 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt wurde.
3. Mit verfahrensgegenständlicher Eingabe vom 24.01.2025 wandte sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und ersuchte um Unterstützung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit. Aus dem angeschlossenen Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl konnte das Begehren des Beschwerdeführers erschlossen werden: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer aufrechten Rückkehrentscheidung gemäß Art. 3 VO über die Nutzung des Schengener Informationssystems („SIS“) für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im SIS ausgeschrieben. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer die Löschung seiner Daten aus dem SIS, da die Eintragung den Erhalt eines portugiesischen Aufenthaltstitels verhindern würde. Die mitbeteiligte Partei lehnte eine Löschung ab, da kein Löschungsgrund iSd. VO vorliege.
4. Am 05.02.2025 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Asylverfahrens im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2022.
Mit Bescheid vom 07.02.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 12.03.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2025 wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend ausgeführt, dass mit der „SIS-VO“ bzw. der „SIS-VO Grenze“ eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorliege und keiner der in den VO genannten Löschungsgründe eingetreten sei.
6. Mit Blick auf das Asylverfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 10.06.2025 sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Bescheidbeschwerde als unzulässig zurück, da der Asylbescheid mangels Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen sei und daher eine Beschwerde bzw. ein Antrag bezüglich eines Nicht-Bescheides vorliege.
Mit außerordentlicher Revision vom 23.07.2025 wandte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an den Verwaltungsgerichtshof und führte aus, dass der Asylbescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei und daher rechtskräftig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt der gleiche Sachverhalt wie dem nunmehr beim VwGH anhängigen Verfahren zum BVwG-Erkenntnis des Beschwerdeführers zu W126 2309661 1/2E und W126 2309661 2/2E zu Grunde. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.06.2022 erfolgte eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand nicht statt, da der Beschwerdeführer von der zugewiesenen Unterkunftsadresse unbekannt verzogen war. Mit Schreiben vom selben Tag wurde festgehalten, dass der Bescheid vom 08.08.2022 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt wurde.
Am 05.02.2025 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Asylverfahrens im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2022.
1.2. Mit außerordentlicher Revision vom 23.07.2025 beschwerte sich die belangte Behörde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.06.2025 zu W126 2309661 1/2E und W126 2309661 2/2E, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die gleichzeitig eingebrachte Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurden, da der Bescheid mangels Zustellung nicht rechtskräftig sei. Der abweisende Bescheid der Behörde wurde ersatzlos behoben.
1.3. Aufgrund der abweisenden Asylentscheidung wurden die relevanten Daten des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem („SIS“) für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eingepflegt und sind dort nach wie vor abrufbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die dahingehenden Feststellungen, dass dem gegenständlichen Verfahren sowie den parallelen Verfahren zu W126 2309661 1/2E und W126 2309661 2/2E der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, basiert auf entsprechenden Vorbringen der Verfahrensparteien sowie einer gerichtlichen Einsicht in den Parallelakt.
2.2. Ebenso basieren die Feststellungen bezüglich der außerordentlichen Revision auf einer Einsichtnahme in den Parallelakt.
2.3. Die Feststellungen zur Eintragung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers ins SIS basieren auf den entsprechenden Angaben beider Verfahrensparteien im gegenständlichen (datenschutzrechtlichen) Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts zu W126 2309661 1/2E und W126 2309661 2/2E vom 10.06.2025:
3.2.1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt dem gegenständlichen Datenschutzverfahren der gleiche Sachverhalt zu Grunde wie den asylrechtlichen Verfahren zu W126 2309661 1 und W126 2309661 2. Insofern ist zu prüfen, ob dieses Parallelverfahren gegenständlich zu berücksichtigen ist.
Das Parallelverfahren wurde durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd. § 71 AVG und gleichzeitiger Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen den den Beschwerdeführer betreffenden Asylbescheid eingeleitet. Nach Abweisung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde das Bundesverwaltungsgericht angerufen, das die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid zurückwies, da mangels Zustellung kein Asylbescheid vorliege und daher auch keine Frist versäumt werden konnte.
Im Sinne des § 38 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren aussetzen, wenn es eine Vorfrage zu beurteilen hat, die bereits (als Hauptfrage) Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens ist.
3.2.2. Für das hg. Verfahren ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die im Rahmen des SIS verarbeitet werden, einen Löschungsanspruch hat oder nicht. Diese Frage hängt unter anderem davon ab, ob der Asylbescheid, der die datenschutzrechtliche Grundlage für die Eintragung der betroffenen Daten darstellt, in Rechtskraft erwachsen ist, oder mangels Zustellung einen Nicht-Bescheid darstellt (vgl. VwGH30.04.2025, Ra 2023/06/0183 mwN.). Während die Frage der Zustellung an sich im gegenständlichen Verfahren ebenso wie im Parallelverfahren der Gerichtsabteilung W126 eine Vorfrage darstellt, ist die Frage der tatsächlichen Rechtskraft des Bescheids hg. als Vorfrage anzusehen, im Parallelverfahren jedoch offenkundig nunmehr die Hauptfrage des Verfahrens. Es zeigt sich sohin, dass für das datenschutzrechtliche Verfahren eine Vorfrage zu beurteilen ist, die im Parallelverfahren eine Hauptfrage darstellt.
3.2.3. Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128). Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141, mwN). Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, mwN). Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 01.04.2025, Ra 2024/08/0136 mwN.).
3.2.4. § 31 VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse (wie etwa Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung; Einstellung des Verfahrens) sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind. Hinsichtlich der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und - nicht gesondert anfechtbaren - bloß verfahrensleitenden Beschlüssen iSd § 25a Abs 3 VwGG bzw § 31 Abs 2 VwGVG 2014 kann auf die Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, zurückgegriffen werden. Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (Hinweis E vom 18. Dezember 2003, 2002/06/0110). Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der §§ 500 ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Hinweis E vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089), (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).
3.2.5. Lediglich aus dem Vorliegen des gleichen Sachverhalts hinsichtlich dessen verschiedene Ansprüche beurteilt werden müssen, kann noch nicht das Recht zur Aussetzung abgeleitet werden. Vice versa liegt gegenständlich jedoch keine Situation vor, in der lediglich der Sachverhalt gleich ist und in jedem Gerichtsverfahren eigenständig über eine Vorfrage entschieden werden müsste. Die (Haupt)Frage des Parallelverfahrens ist relevant im Sinne einer Vorfrage im gegenständlichen Verfahren (vgl. VwGH 18.06.2003, 2001/06/0161).
3.2.6. Aus der Rechtsprechung des VwGH geht offenkundig hervor, dass im Falle einer Zurückweisungsentscheidung durch das VwG Sache des Revisionsverfahren vor dem VwGH lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 22.09.2022, Ra 2022/07/0165). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die
Begründung des Bescheides lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebenso wenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen (Hinweis E vom 19. März 1987, 86/08/0239). Über die vorliegende Rechtssache hinaus entfaltet die Begründung der Behörde keine Rechtswirkung, sodass der Beschwerdeführer dadurch nicht belastet sein kann (VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143).
3.2.7. Verfahrensgegenständlich sind hinsichtlich des Beschwerdeführers zwei (hg. relevante) Verfahren parallel bei Gerichten anhängig. Zum einen das gegenständliche Datenschutzverfahren, zum anderen das Beschwerdeverfahren bzw. Verfahren zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des den Beschwerdeführer treffenden Asylbescheids. Für das gegenständliche Verfahren ist die Frage der Rechtskraft des Asylbescheids eine wesentliche Vorfrage, um beurteilen zu können, ob die Datenverarbeitung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des SIS zulässigerweise erfolgt oder nicht. Eine derartige Datenverarbeitung ist nur auf Basis einer entsprechenden Rechtsgrundlage zulässig.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. mit der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Asylbescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm der Asylbescheid nie zugestellt worden sei und damit nicht in Rechtskraft habe erwachsen können. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dieser Ansicht an und verwarf die Argumente des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach aufgrund des Verlassens der Abgabestelle durch den Beschwerdeführer eine Ersatzzustellung zu erfolgen hatte, die rechtmäßig gewesen sei und wodurch der Bescheid rechtskräftig geworden wäre.
Wie sich aus den rechtlichen Darstellungen erschließt, ist unter einer Vorfrage, die iSd. § 38 AVG zu einer Aussetzung berechtigt, eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet.
Da das Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Entscheidung vom 10.06.2025 zu W126 2309661 1/2E und W126 2309661 2/2E davon ausging, dass der Asylbescheid des Beschwerdeführers nicht zugestellt wurde, diese Entscheidung mit Amtsrevision bekämpft wurde und nun der Verwaltungsgerichthof über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsgründe zu entscheiden hat, liegt eine für das hg Verfahren relevante Vorfrage vor, die vom VwGH entscheiden wird. Durch die Entscheidung des VwGH wird das BVwG in seinem das Asylverfahren betreffenden Parallelverfahren entweder in seiner Ansicht zur Rechtsfrage der Zustellung bestätigt oder die Entscheidung wird mangels Rechtmäßigkeit des genutzten Zurückweisungsgrundes behoben. Die vom BVwG als Vorfrage zu klärende Frage der Rechtskraft des Asylbescheids stellt sohin eine Hauptfrage im Verfahren vor dem VwGH dar. Im Sinne der vom VwGH hervorgehobenen Prozessökonomie könnte eine vorweggenommene Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu divergierenden und damit verfahrensverzögernden Entscheidungen führen. Gegenständlich ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass es um die Frage der Rechtskraft des Asylbescheides geht und somit um eine Frage, die an der Wurzel rechtsgestalterischen Entscheidungen ansetzt. Die Beschwerde hinsichtlich des Asylbescheids und die Beschwerde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS tragen das gleiche, von der Entscheidung des VwGH abhängige Schicksal. Lediglich am Rande ist anzumerken, dass keine weiteren wesentlichen Gründe vorgebracht wurden, aus denen der Bescheid nicht rechtskräftig sein sollte.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Vorfrage vorliegt, die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beantworten ist, muss zudem zwischen Hauptfrage und Hauptsache unterschieden werden. Vorfragen können sich auch in Bezug auf Nebensachen stellen, wie etwa die Frage der Zulässigkeit eines Antrags (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 1 (Stand 1.4.2021, rdb.at)).
In Anbetracht des durch § 38 AVG eingeräumten Ermessens war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das BVwG konnte sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Entscheidung auf höchstgerichtliche Judikatur stützen.
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