Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des E E, vertreten durch die Standfest Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 4/5/MT44, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2024, I412 2288521 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte 4. Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, es sei zwischen seiner Familie und einer anderen großen Familie zu Streitigkeiten bezüglich der Erbschaft einer Landwirtschaft gekommen. Aus diesem Grund hätte er eine Waffe tragen sollen, was er ablehne. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er den Tod und habe Angst, er könne nicht mehr weiterstudieren.
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung schloss sich das BVwG den tragenden Erwägungen des BFA an und kam zum Ergebnis, das vorgebrachte Fluchtvorbringen sei vage und allgemein gehalten und aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Erkenntnis des BVwG weiche durch die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da dem Revisionswerber gar nicht die Gelegenheit geboten worden sei, die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse und seine damit zusammenhängenden psychischen Probleme zu schildern sowie weiters darzulegen, dass er in Österreich mit seiner Lebensgefährtin ein schützenswertes Privatund Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFA VG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, , 0018). Dass das BVwG von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, vermag die Revision nicht darzutun.
10Soweit die Revision in diesem Zusammenhang erstmals (und ohne nähere Begründung) auf psychische Probleme des Revisionswerbers sowie ein schützenswertes Familienleben mit einer Lebensgefährtin verweist, verstößt ihr Vorbringen gegen das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und ist schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun (vgl. etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0277, mwN).
11 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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