JudikaturVwGH

Ra 2024/01/0072 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des J, geboren am 1. Jänner 2008, vertreten durch Dr. Georg Muhri, Rechtsanwalt in Graz, gegen das am 19. Dezember 2023 mündlich verkündete und mit 8. Jänner 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W228 22812471/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 7. März 2024, Ra 2024/01/0072 5, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigen Rechtsverfolgung ab.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2025, E 664/2024-19, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen zunächst moniert, dass das BVwG die mündliche Verhandlung (an der die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers teilnahm) in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführt bzw. das Verfahren nicht nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt habe, legt sie weder dar, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht in Abwesenheit einer Partei; vgl. etwa VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0342, mwN) abweicht, noch konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/01/0220, mwN).

10 Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurdenicht revisibel ist. Dem Revisionswerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, mwN).

11 Die Revision vermag insbesondere nicht darzutun, dass das BVwG mit seinen Erwägungen, wonach dem im Entscheidungszeitpunkt 15-jährigen Revisionswerber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine (Zwangs)Rekrutierung bzw. damit in zusammenhangstehende Maßnahmen drohten, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. ähnlich etwa VwGH 1.2.2024, Ra 2023/18/0469, Rn. 13, mwN).

12 Vor diesem Hintergrund werden in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2025