Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des R K, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. März 2024, RV/7105660/2017, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2009, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber wurde im Jahr 2011 einer Außenprüfung bzw. Nachschau betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2005 bis 2009 unterzogen. Basierend auf den getroffenen Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt im September 2011 bzw. Juni 2012 Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die genannten Jahre. Dabei kam es unter anderem im Rahmen einer Vermögenszuwachsrechnung zur Hinzurechnung von im Schätzungswege ermittelten Einkünften und Umsätzen aus einem Kfz Handel.
2 Aufgrund der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers hob das Bundesfinanzgericht die Bescheide mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde im Wesentlichen mit der Begründung auf, die seitens der Abgabenbehörde getroffenen Zuschätzungen würden von deren Ermittlungsergebnissen nicht getragen und habe die Abgabenbehörde, sollte sie ihre Auffassung aufrecht erhalten, wonach ein ungeklärter Vermögenszuwachs in der von ihr angenommen Höhe bestehe, weitere zum Teil im genannten Beschluss näher bezeichnete Ermittlungsschritte durchzuführen.
3 Im fortgesetzten Verfahren blieb das Finanzamt nach Durchführung weiterer Ermittlungen, die insbesondere die im Aufhebungsbeschluss geforderte Einvernahme einer näher genannten Zeugin umfassten bei seiner Ansicht, wonach ein ungeklärter Vermögenszuwachs aus dem Kfz Handel des Revisionswerbers resultiere und erließ am 18. Mai 2017 bzw. 23. Mai 2017 neuerlich Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009, wiederum unter Vornahme einer Zuschätzung.
4 Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber Beschwerde mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017, welche das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5. September 2017 als unbegründet abwies.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das infolge Erhebens eines Vorlageantrags zuständig gewordene Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge und änderte die bei ihm angefochtenen Bescheide gemäß § 279 BAO ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Zunächst stellte das Bundesfinanzgericht umfassend den Verfahrensgang dar.
7 In der Folge ging es davon aus, dass es beim Revisionswerber zu einem ungeklärten Vermögenszuwachs gekommen sei. Dieser leite sich aus Bargeldtransaktionen (Bareinlagen und Barabhebungen) auf einem näher angeführten Bankkonto ab, welches zwar auf die ehemalige Lebensgefährtin des Revisionswerbers laute, das aber mit näherer umfangreicher Begründung insoweit dem Revisionswerber zuzurechnen sei. Ein Betrag von 70.000 € stamme aus der Rückzahlung eines Darlehens, das der Revisionswerber dem JH gegeben habe, womit diesbezüglich die Mittelherkunft geklärt sei.
8 Eine vom Revisionswerber ins Treffen geführte Überweisung von einem Treuhandkonto auf das besagte Bankkonto könne den Vermögenszuwachs schon deshalb nicht erklären, weil lediglich bare Zu- und Abflüsse auf dem genannten Konto in die Vermögenszuwachsrechnung eingeflossen seien.
9 Der Revisionswerber habe für die Vermittlung von Kraftfahrzeugen von der Firma W für das Jahr 2007 zwei näher genannte Provisionsabrechnungen iHv 1.700 € und 1.077 € und für das Jahr 2009 zwei Provisionsabrechnungen iHv je 500 € erhalten, womit feststehe, dass der Revisionswerber im Revisionszeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Dass der Revisionswerber den Vermögenzuwachs aus Vermietung und Verpachtung, unselbständiger oder selbständiger Arbeit habe schöpfen können, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
10 Vor dem Ansatz hinzugeschätzter Einkünfte unter einer bestimmten Einkunftsart als Akt der rechtlichen Beurteilung sei die auf der Tatsachenebene liegende Sachfrage zu beantworten, ob die hinzugeschätzten Einkünfte auf eine rechtlich einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnende tatsächliche Weise am wahrscheinlichsten erzielt worden seien. Bei Bejahung dieser Sachfrage sei die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte, mit denen der Abgabepflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient habe, entbunden. Ob die gegenständliche Vermögensunterdeckung möglichweise auch aus dem Betrieb von Bordellen stamme, sei weil es sich dabei ebenfalls um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle unerheblich.
11 Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die von der Abgabenbehörde angenommene Vermögensmehrung des Revisionswerbers von insgesamt 301.807,65 € hinsichtlich eines Betrags von 70.000 € als geklärt anzusehen und um diesen Betrag zu vermindern sei. Der Beschwerde sei insgesamt teilweise stattzugeben.
12 Dagegen richtet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden Revision.
13 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren gemäß § 36 VwGG ein. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragte.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Annahme des Bundesfinanzgerichts, es sei „an eine für die Abgabenbehörde I. Instanz verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung selbst nicht mehr gebunden“. Der Revisionswerber bezieht sich dabei ohne dies ausdrücklich anzuführen erkennbar auf § 278 Abs. 3 BAO.
18 Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
19 Gemäß § 278 Abs. 3 BAO sind die Abgabenbehörden im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
20 Nach § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt aber nach lit. c dieser Bestimmung nicht für §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 BAO (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
21 Bereits im Erkenntnis vom 19. Oktober 2023, Ro 2023/13/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn für die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die „Obliegenheiten“ des § 278 Abs. 3 BAO nicht gelten, dies auch im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers nur bedeuten kann, dass die Verwaltungsgerichte bei Bekämpfung des im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheides nicht an die vom Verwaltungsgericht selbst im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden sind. Auch eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an diese Rechtsanschauung scheidet aus.
22 Entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision besteht sohin eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nicht bestehenden Bindung des Verwaltungsgerichts an eine in einem von ihm selbst nach § 278 Abs. 1 BAO gefassten Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung.
23 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision überdies damit, das angefochtene Erkenntnis stehe im „groben Widerspruch“ zu (nicht genannter) höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage der mängelfreien Führung eines Schätzungsverfahrens und der Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart. Das Bundesfinanzgericht habe jegliche Begründung dafür unterlassen, „weshalb das nur teilweise ergänzte Ermittlungsverfahren nunmehr den Ansprüchen an ein mängelfreies Ermittlungsverfahren gerecht werden sollte“.
24 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 27.3.2024, Ro 2021/13/0020, mwN).
25 Eine Relevanzdarstellung im Sinn dieser Rechtsprechung lässt die Revision in ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit, das sich - wie auch die Revisionsgründe - im Wesentlichen darin erschöpft, wiederholt das Vorliegen von Verfahrensfehlern zu behaupten, vermissen.
26 Zudem zeigt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass die vom Bundesfinanzgericht mit eingehender Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellte Zuordnung des Vermögenszuwachses aufgrund von Barbewegungen auf dem Bankkonto seiner ehemaligen Lebensgefährtin zum Revisionswerber einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel aufweise. Lediglich in den Revisionsgründen bringt der Revisionswerber dazu auf das Wesentliche zusammengefasst vor, das Bundesfinanzgericht habe sich mit dieser Zuordnung nicht auseinandergesetzt. Dem stehen die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichts im angefochtenen Erkenntnis entgegen.
27 Zu der ebenfalls lediglich in den Revisionsgründen vorgebrachten Rüge, das Verfahren wäre zu Lasten des Revisionswerbers über viele Jahre verschleppt worden, ist zu bemerken, dass dem Revisionswerber gegen eine Säumnis der Behörde oder des Verwaltungsgerichts entsprechende Säumnisbehelfe zur Verfügung standen; eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wird mit dieser Rüge nicht begründet (vgl. etwa VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032).
28 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
29 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
30 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2025
Rückverweise