Nach den Bestimmungen des StabAbG 2011 werden grenzüberschreitende Sachverhalte und rein innerstaatliche Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt. Es werden weder Steuervorteile für rein inländische Sachverhalte gewährt, noch sind steuerliche Nachteile für grenzüberschreitende Sachverhalte vorgesehen. Gemäß § 2 Abs. 1 StabAbgG 2011 ist die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes, unabhängig davon, ob dieses inländische oder ausländische - oder allenfalls gar keine - Betriebsstätten unterhält. Ebenso sind bei einem Kreditinstitut, das Tochtergesellschaften hat, diese unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland ansässig sind, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigten. Tochtergesellschaften von Kreditinstituten unterliegen (bei einer ausreichend hohen Bemessungsgrundlage gemäß § 3 StabAbgG 2011) als selbständige Rechtsträger allenfalls selbst der Stabilitätsabgabe, und zwar ebenfalls ausgehend von ihrer durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme. Dies gilt jedoch nur, sofern es sich um inländische Tochtergesellschaften handelt, was allerdings nicht auf eine spezifische Befreiung für ausländische Tochtergesellschaften im StabAbgG 2011, sondern auf das Territorialitätsprinzip zurückzuführen ist. Da somit Kreditinstitute mit ausländischen Betriebsstätten gegenüber Kreditinstituten mit inländischen Betriebsstätten nicht ungünstiger behandelt werden, ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aufgrund einer (unmittelbaren) Diskriminierung nicht ersichtlich.
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