JudikaturBVwG

W244 2292981-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. April 2025

Spruch

W244 2292981-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 24.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29.02.2024 die Festlegung von Erholungsurlaub laut beigelegtem Dienstplanungsvorschlag für den Zeitraum 08.03.2024 bis 29.03.2024, wobei er im Zeitraum 08.03.2024 bis 14.03.2024 um Gewährung von Erholungsurlaub gemäß § 72 BDG 1979 und im Zeitraum 15.03.2024 bis 29.03.2024 um Erholungsurlaub gemäß § 68 BDG 1979 ersuchte.

2. Mit Dienstrechtsmandat vom 04.03.2024 teilte der Leiter der Justizanstalt XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen vom 29.02.2024 betreffend Festlegung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 08.03.2024 bis zum 14.03.2024 gemäß § 72 BDG 1979sowie vom 15.03.2024 bis zum 29.03.2024 gemäß § 68 BDG 1979 nicht stattgegeben werden könne. Der Beschwerdeführer habe am 08.03.2024 seinen Dienst anzutreten. Im Anschluss an den erfolgten Dienstantritt werde sodann über den Verbrauch des Erholungsurlaubs gesprochen und eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

3. Am 08.03.2024 meldete sich der Beschwerdeführer krank und legte tags darauf eine ärztliche Bestätigung vor, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 08.03.2024 bis zum 12.03.2024 attestierte.

4. Am 11.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, für den Zeitraum 13.03.2024 bis 15.03.2024 jeweils ganztätig bundesweite Personalvertretertätigkeiten wahrnehmen zu wollen.

5. Am 14.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, für den Zeitraum 18.03.2024 bis 22.03.2024 jeweils ganztätig bundesweite Personalvertretertätigkeiten wahrnehmen zu wollen.

6. Gegen das Dienstrechtmandat vom 04.03.2024 erhob der Beschwerdeführer am 18.03.2024 Vorstellung.

Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Dienstbehörde dazu verpflichtet sei, einen den gesetzmäßigen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz zu gewährleisten, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen. Bei erfolgter Herstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatzes sei der Beschwerdeführer dienstfähig, weshalb der Festlegung des Erholungsurlaubs im beantragten Ausmaß keine Hindernisse entgegenstünden. Die dennoch dem Beschwerdeführer abgesprochene Dienstfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende Verweigerung der Festlegung seines Erholungsurlaubs im beantragten Ausmaß stelle eine Schikane wie auch Willkür dar.

Zudem werde er durch die Nichtgewährung der Konsumation des ihm zustehenden Zusatzurlaubs nach § 72 BDG 1979 iVm § 14 BEinstG, auf welchen er als begünstigte behinderte Person gemäß § 2 iVm § 14 BEinstG iVm § 72 BDG 1979 Anspruch habe, entgegen dem Schutzzweck des § 72 BDG diskriminiert.

Schließlich sei die Dienstbehörde, indem sie es unterlassen habe, die Abweisung des Antrages auf Festlegung des Urlaubs vom 29.02.2024 entsprechend zu begründen, daran gescheitert, das Mindestmaß der verfahrensrechtlichen Erfordernisse der Bescheiderlassung zu erfüllen.

7. Am 22.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, für den Zeitraum 25.03.2024 bis 29.03.2024 jeweils ganztätig bundesweite Personalvertretertätigkeiten wahrnehmen zu wollen.

8. Mit Mitteilung vom 03.04.2024 informierte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, seiner Vorstellung nicht Folge zu geben. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag vom 29.02.2024 angesichts der Wahrnehmung seiner Personalvertretertätigkeit gemäß § 13 Abs. 8 AVG geändert, weshalb nur mehr der beantragte Erholungsurlaub im Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 gegenständlich sei. Mangels Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers und aufgrund des damit verbundenen Fortbestehens seines Krankenstandes könne derzeit keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden.

9. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2024 Stellung.

10. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.04.2024 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 18.03.2024 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 04.03.2024, mit welchem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs vom 29.02.2024 nicht stattgegeben hatte, keine Folge.

In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 29.02.2024 angesichts der Wahrnehmung seiner Personalvertretertätigkeit gemäß § 13 Abs. 8 AVG geändert habe und damit nur mehr der Erholungsurlaub im Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 verfahrensgegenständlich sei. Hiezu habe der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit übermittelt. Mangels Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Fortbestehens seines Krankenstandes und der Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung aufgrund des Krankenstandes könne keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 04.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

Begründend wurde dabei auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde dazu verpflichtet wäre, die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Schikanen zu unterbinden und ihm so eine Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Die belangte Behörde könne die Abweisung daher nicht mit der krankheitsbedingten Dienstfreistellung des Beschwerdeführers begründen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer ist zur Wahrnehmung seiner Personalvertretertätigkeit zu 25 Prozent vom Dienst freigestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29.02.2024 die Festlegung von Erholungsurlaub laut beigelegtem Dienstplanungsvorschlag für den Zeitraum 08.03.2024 bis 29.03.2024, wobei er im Zeitraum 08.03.2024 bis 14.03.2024 um Gewährung von Erholungsurlaub gemäß § 72 BDG 1979 und im Zeitraum 15.03.2024 bis 29.03.2024 um Erholungsurlaub gemäß § 68 BDG 1979 ersuchte.

Am 08.03.2024 meldete sich der Beschwerdeführer krank und legte tags darauf eine ärztliche Bestätigung vor, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 08.03.2024 bis zum 12.03.2024 attestierte.

Am 11.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, für den Zeitraum 13.03.2024 bis 15.03.2024 jeweils ganztätig bundesweite Personalvertretertätigkeiten wahrnehmen zu wollen.

Am 14.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, für den Zeitraum 18.03.2024 bis 22.03.2024 jeweils ganztätig bundesweite Personalvertretertätigkeiten wahrnehmen zu wollen.

Am 22.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, für den Zeitraum 25.03.2024 bis 29.03.2024 jeweils ganztätig bundesweite Personalvertretertätigkeiten wahrnehmen zu wollen.

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 im Krankenstand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Diese sind unstrittig. Es besteht kein Anhaltspunkt, die darin enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, mwN).

Die belangte Behörde ging angesichts der Wahrnehmung der Personalvertretertätigkeit des Beschwerdeführers im März 2024 von einer Änderung des Antrages vom 29.02.2024 auf den Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 aus, schränkte den verfahrensgegenständlichen Zeitraum entsprechend ein und sprach in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid nur über den Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 ab (vgl. die diesbezüglich eindeutigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, Seite 8: „Dadurch, dass Sie im März 2024 mehrfach ganztätig bundesweite Personalvertretertätigkeit wahrgenommen haben, ist festzuhalten, dass Sie Ihren Antrag vom 29. Februar 2024 gemäß § 13 Abs 8 AVG 1991 geändert haben und gegenständlich nur mehr der Erholungsurlaub im Zeitraum vom 08. bis 12. März 2024 ist.“).

Verfahrensgegenstand ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Festlegung von Erholungsurlaub im Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 zu Recht nicht stattgegeben hat.

Über den darüberhinausgehend beantragten Zeitraum 13.03.2024 bis 29.03.2024 sprach die belangte Behörde nicht ab, weswegen dem erkennenden Gericht eine Absprache über diesen Zeitraum insoweit verwehrt ist.

Nicht verfahrensgegenständlich sind weiters Art und Umfang etwaiger gegen den Beschwerdeführer gesetzter Mobbingakte sowie die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde als Dienstbehörde aufgrund der vorgebrachten Fürsorgepflicht dazu angehalten sei, einen Arbeitsplatz herzustellen, an dem aus Sicht des Beschwerdeführers angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen.

3.1.2. Weiters ist vorab auszuführen, dass der gegenständliche Bescheid zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem der Zeitraum des beantragten Urlaubs bereits abgelaufen war. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bestand, zur beantragten Zeit einen Urlaub zu konsumieren, bestand dennoch eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass es angesichts der Dauer von Verfahren zeitlich in der Regel nicht möglich sein wird, vor Verstreichen des beantragten Urlaubs eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer abweisenden Entscheidung zu erwirken. Nachdem für den Beschwerdeführer auch weiterhin eine Bedeutung der Entscheidung für etwaige künftige Verfahren in gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellationen gegeben ist, ist die Beschwerde insoweit zulässig (siehe dazu auch VwGH 26.05.2003, 2000/12/0047; 15.03.2024, Ra 2023/02/0240).

3.1.3. Gemäß § 68 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 143/2024 (in weiterer Folge: BDG 1979) ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.

§ 72 BDG 1979 normiert unter näheren Voraussetzungen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung.

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat ein Beamter die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt abwesend ist.

Nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt (Abs. 2 leg. cit.).

3.1.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für Zeiträume, für die von Gesetz wegen – aus welchen Gründen immer – keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2023/12/0137, mwN; zuletzt auch VwGH 09.09.2024, Ra 2024/12/0065; in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in den den Beschlüssen zugrundeliegenden Fällen ebenfalls die Festlegung von Erholungsurlaub während eines aufrechten Krankenstandes beantragt wurde).

3.1.5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, befand sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 durchgehend im Krankenstand.

Da bei Krankheit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt (vgl. Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 48 BDG Rz 7 [Stand 1.6.2023, rdb.at]), war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Verpflichtung zur Dienstleistung entbunden. Damit kam vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2023/12/0137, mwN; zuletzt auch VwGH 09.09.2024, Ra 2024/12/0065) eine Vereinbarung von Erholungsurlaub nicht in Betracht.

Auf die Frage, aus welchem Grund im fraglichen Zeitraum keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Dienstleistung bestand, kommt es insoweit nicht an (vgl. erneut VwGH 09.07.2024, Ra 2023/12/0137). Deshalb war auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe seiner Dienstverhinderung und auch auf seine Eigenschaft als begünstigte behinderte Person nicht näher einzugehen.

Soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung des Dienstrechtsmandats vorbringt, so geht sein Vorbringen schon insoweit ins Leere, als vorliegend das Dienstrechtsmandat durch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorstellungsbescheid ersetzt wurde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 48 [Stand 1.3.2023, rdb.at], mwN).

Die belangte Behörde ging damit zu Recht davon aus, dass aufgrund des gerechtfertigten Krankenstandes keine Verpflichtung zur Dienstleistung bestand und daher eine Entbindung in Form der Festlegung von Erholungsurlaub schon begrifflich ausgeschlossen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen befasst (vgl. Pkt. II.3.1.4.).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.