Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren, werden von Art. 56 AEUV nicht erfasst (vgl. etwa EuGH 27.4.2022, Airbnb Ireland, C-674/20; 22.11.2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17; 11.6.2015, Berlington Hungary u.a., C-98/14). Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (siehe EuGH 22.9.2022, Admiral Gaming Network u.a., C-475/20 u.a.; ebenso schon die Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.1.2018 in der Rechtssache C-322/16, Global Starnet, Rn. 28). Dass es sich bei der Stabilitätsabgabe primär um eine Abgabe mit einer derartigen Wirkung handelt, hat der EuGH bereits festgestellt (vgl. EuGH 22.11.2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, Rn. 32).
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