Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der M K, vertreten durch die Donnerbauer&Partner Rechtsanwalts GmbH in Retz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. September 2024, LVwG-AV-771/002-2024, betreffend Entfall der Bezüge gemäß § 38 NÖ LBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und war zuletzt der Referenzverwendung „Sachbearbeiterin III“ dauernd zugeordnet. Ihre letzte Dienststelle war die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn. Den insofern unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge war die Revisionswerberin seit 22. März 2022 „ununterbrochen vom Dienst abwesend“.
2 Mit Dienstrechtsmandat vom 5. Juli 2023 sprach die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) aus, die Revisionswerberin habe im Zeitraum von 19. Juni 2023 bis zu dem Tag, an dem die Revisionswerberin ihren Dienst antreten oder ihre Dienstunfähigkeit amtsärztlich attestiert werde, den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren, weil sie trotz Dienstfähigkeit nicht zum Dienst erschienen und somit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei.
3 Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. März 2024 als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Dienstrechtsmandat (Spruchpunkt I.). Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat vom 5. Juli 2023 wies sie ebenfalls als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).
4 Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.
5 Unter der Überschrift „Feststellungen“ führte das Verwaltungsgericht-vermengt mit Vorbringen der Revisionswerberin und Wiedergabe des Verfahrensganges-aus, die Revisionswerberin sei am 15. März 2023 im Auftrag der belangten Behörde vom nichtamtlichen, gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie nach seinen Voruntersuchungen in den Jahren 2018 und 2021 neuerlich untersucht worden. Sein Gutachten vom 22. März 2023 nehme Bezug auf diese beiden Vorgutachten sowie auf amtsärztliche Gutachten und umfasse 18 Seiten, an deren Ende der Gutachter-wie bereits er und weitere Vorgutachter-zum Ergebnis komme, dass die Revisionswerberin „zwar die neurologisch-psychiatrische Gesundheit gemäß ihrer Referenzverwendung erfülle, jedoch eine entlastende Versetzung an eine andere Dienststelle mit wertschätzender Umgebung aufgrund traumatischer Erlebnisse an der aktuellen Dienststelle günstig wäre“.
6 Am 14. Juni 2023 sei der Revisionswerberin die letzte hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden. Am 16. Juni 2023 habe die Revisionswerberin die schriftliche Einberufung zum Dienst am 19. Juni 2023 an ihrer aufgrund gleichzeitiger Versetzung neuen Dienststelle, nämlich einer näher bezeichneten Abteilung beim Amt der Landesregierung in St. Pölten, erhalten. Diese Weisung habe die Revisionswerberin nicht befolgt.
7 Am 4. Juli 2023 habe der Amtsarzt anlässlich seiner Untersuchung der Revisionswerberin ein Gutachten auftragsgemäß unter Ausklammerung der neurologisch-psychiatrischen Thematik erstellt und sei zum Ergebnis gelangt, dass in Bezug auf die körperlichen Erkrankungen Dienstfähigkeit bestehe. Dieses Ergebnis sei der Revisionswerberin mündlich mitgeteilt worden. Am 6. Juli 2023 seien der Revisionswerberin die beiden Gutachten aus den erwähnten ärztlichen Untersuchungen vom 15. März 2023 und vom 4. Juli 2023 im Volltext übermittelt worden. Am 28. September 2023 habe der beauftragte nichtamtliche Gutachter ein Ergänzungsgutachten erstattet, aus dem sich ergebe, dass der Revisionswerberin eine Tätigkeit gemäß ihrer Referenzverwendung an einem vergleichbaren Arbeitsplatz an einer anderen Dienststelle weiterhin gesundheitlich zumutbar sei. Mit Gutachten vom 20. Dezember 2023 habe ein zertifizierter Arbeitspsychologe im Wesentlichen ausgeführt, dass Tätigkeiten mit mäßig schwierigen geistigen Anforderungen unter nur durchschnittlichem (inkl 10% forciertem) Zeitdruck und geringer psychischer Belastung ausgeübt werden könnten. Unterweisbarkeit, Einschulbarkeit und Einordenbarkeit seien gegeben.
8 Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, die Feststellungen beruhten auf dem verlesenen Akteninhalt. Eine begründete Abwesenheit der Revisionswerberin bei der mündlichen Verhandlung sei nicht ärztlich bescheinigt worden. Zur Abstandnahme von der in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sowie der Einvernahme der behandelnden Ärzte merkte das Verwaltungsgericht an, dass diese Beweisanträge verspätet gestellt worden seien, und führte dazu aus, dass die Revisionswerberin „eine Begründung im Sinne des § 39 Abs. 4 AVG für diese erst lange nach Ablauf der mit der Ladung gemäß § 41 Abs. 2 AVG gesetzten Frist“ gestellten Beweisanträge nicht vorgebracht habe.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen seien sowohl alle Sachverständigen in ihren insgesamt acht Gutachten als auch der behandelnde Psychiater und Psychotherapeut einhellig davon ausgegangen, dass ein Wechsel der Dienststelle, an der die Revisionswerberin die Umstände als kränkend empfunden habe, eine psychische Besserung ermöglichen würde. Insoweit sei die Versetzungsweisung vom 14. Juni 2023 im Umfang der Enthebung der bisherigen Dienstverwendung „unbestritten frei von Willkür“. Strittig sei einzig einerseits die Zumutbarkeit der täglichen Anreise zum neuen Dienstort in St. Pölten sowie andererseits die gesundheitliche Dienstfähigkeit der Revisionswerberin dort. Zur Zumutbarkeit der täglichen Anreise nach St. Pölten sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin selbst nicht behauptet habe, bereits am 19. Juni 2023 unter der Einschränkung, dass sie das Haus oft nur in Begleitung verlassen könne, gelitten zu haben. Im Ergebnis sei es nachvollziehbar, warum der nichtamtliche Psychiater seine gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 2018, der zufolge das Erreichen eines Arbeitsplatzes uneingeschränkt möglich sei, bis zuletzt aufrecht gehalten habe und belaste dieser Aspekt somit weder die Gutachten mit mangelnder Schlüssigkeit noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit. Damit sei die belangte Behörde am 14. Juni 2023 mängelfrei von der „geographischen Zumutbarkeit“ der Versetzungsweisung ausgegangen. Soweit sich die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf eine befürchtete Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes durch die verlängerten Anfahrtswege zu ihrer neuen Dienststelle berufe, genüge es, sie auf § 40 NÖ LBG zu verweisen, wonach der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen habe, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflicht nicht behindert sei und aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten könne. Soweit die Revisionswerberin ihre Beschwerde darauf stützte, dass die Versetzung - im vermeintlichen Widerspruch zum fachärztlichen Gutachten - keine ausdrückliche Zuweisung auf eine Dienstverwendung „in der Poststelle“ oder auf einen anderen konkreten Arbeitsplatz enthalte, verkenne sie, dass eine Versetzung von vornherein nicht die zur Beurteilung der Dienstfähigkeit einzig rechtlich relevante Referenzverwendung berühre. Sie sei insoweit auf das „Regime von Feststellungsverfahren (über die Rechtmäßigkeit einer Weisung oder über die Zugehörigkeit von angewiesenen Aufgaben zum Kreis ihrer Dienstpflichten)“ zu verweisen und könne diesen gebotenen Rechtsweg nicht durch schlichte Dienstverweigerung abkürzen.
10 Die belangte Behörde habe im Einklang mit dem Gesetz sämtliche Gutachten sowohl bei deren Beauftragung als auch bei deren Würdigung am abstrakten Maßstab der unveränderten Referenzverwendung der Revisionswerberin gemessen, innerhalb deren sämtliche Gutachter ein medizinisches Restkalkül festgestellt hätten. Es habe keine klinisch codierbare Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können. Demgegenüber sei im gesamten Verfahren kein belastbares Beweisergebnis hervorgekommen, das auf der Ebene der logischen Denkgesetze oder auf gleicher fachlicher Ebene an diesem durchgehenden Restkalkül innerhalb der von der Versetzung unberührt gebliebenen Referenzverwendung zweifeln lasse. Insbesondere sei die Revisionswerberin den Sachverständigengutachten niemals auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie habe im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass ihre für den Zeitraum ab 19. Juni 2023 behauptete Dienstunfähigkeit auf anderen gesundheitlichen Einschränkungen als den bereits von den zitierten Gutachtern beurteilten beruhe. Entgegen der reinen Rechtsrüge der Revisionswerberin sei die angefochtene Beurteilung der Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit somit frei von Rechtsirrtum. Die einzig aufgeworfene Rechtsfrage sei daher dahin zu beantworten, dass die Revisionswerberin die verfahrensrelevante Dienstabwesenheit insoweit als ungerechtfertigt zu vertreten habe, als sie kein nachvollziehbares Vertrauen auf eine den Sachverständigengutachten entgegenstehende Fachmeinung aufzeigen könne.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis „wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ aufzuheben sowie das Land Niederösterreich zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
12 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision zurück-, in eventu abzuweisen, sowie den Schriftsatzaufwand im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt die Revisionswerberin vor, die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, auf die sich das Verwaltungsgericht erkennbar ausschließlich stütze, erfüllten die höchstgerichtlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht einmal ansatzweise. Das Gutachten vom 22. März 2023 vermöge schon chronologisch keinen Beitrag zur Lösung der Frage, ob die Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Erlassung des Dienstrechtsmandates am 5. Juli 2023 oder zum Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung zum Dienstantritt am 19. Juni 2023 dienstfähig gewesen sei, zu leisten. Vielmehr sei die Dienstunfähigkeit der Revisionswerberin durch eine aktuelle ärztliche Krankmeldung und ein fachärztliches Attest bestätigt und belegt worden. Darüber hinaus sei in dem Gutachten weder laienhaft noch wissenschaftlich nachvollziehbar begründet, wie der Sachverständige zu seiner gutachterlichen Feststellung gelangt sei, dass der Gesundheitszustand der Revisionswerberin für eine Referenzverwendung der Revisionswerberin als „Sachbearbeiterin III“ (denklogisch zum Zeitpunkt der Untersuchung am 15. März 2023) ausreichend sei. Auch die ergänzenden Gutachten des Sachverständigen vom 28. September 2023, vom 14. November 2023 sowie vom 10. Jänner 2024 erfüllten die höchstgerichtlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten in keiner Weise. Das angefochtene Erkenntnis hänge von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten als Beweismittel verwertbar seien oder nicht. Unter Außerachtlassung dieser Gutachten lägen lediglich die mehrfachen ärztlichen Bescheinigungen der Dienstunfähigkeit der Revisionswerberin vor, was deren Abwesenheit vom Dienst jedenfalls rechtfertige und die Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Dienstrechtsmandats bewirke.
15 Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
16 § 38 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBL 2100-17, in der Fassung LGBl. Nr 11/2024, lautet:
„ § 38 Abwesenheit vom Dienst
(1) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung der Dienststellenleitung so bald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn es die Dienststellenleitung oder die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Bediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Bediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3) Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können-unvorgreiflich der disziplinären Ahndung-mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
...“
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sowie dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG) darf ein Beamter, insoweit er seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter „Entgegenstehendes“ ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegen steht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 Z 2 (nunmehr § 12c Abs. 1 Z 2) GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (vgl VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203, mwN).
18 Wie schon die Formulierung dieses Rechtssatzes „so lange ..., bis ...“ zeigt, geht dieser davon aus, dass die „entgegenstehende“ medizinische Beurteilung in aller Regel eine solche sein wird, welche nach Ausstellung der vorgelegten ärztlichen Bestätigung abgegeben wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen-ausnahmsweise-eine „entgegenstehende“ medizinische Beurteilung auch eine solche sein kann, die-wie im vorliegenden Fall-auf einer immerhin mehr als ein Monat vor Ausstellung der ärztlichen Bestätigung stattgefundenen Befundaufnahme beruht, ist jedenfalls besondere Zurückhaltung geboten. Bei einer solchen zeitlichen Lagerung der divergierenden Beurteilungen müsste es jedenfalls auch einem medizinischen Laien zweifelsfrei erkennbar sein, dass die ihm zuvor mitgeteilte medizinische Beurteilung mit den für die Ausstellung der ärztlichen Bestätigung ausschlaggebenden Annahmen unvereinbar ist (vgl erneut VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203, mwN).
19 Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw die Verhinderung vom Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl VwGH 10.4.2024, Ra 2023/12/0034 unter Verweis auf VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).
20 Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw im Grunde des gemäß § 17 VwGVG auch für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am Verwaltungsgericht, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (vgl erneut VwGH 10.4.2024, Ra 2023/12/0034).
21 Die Bemessung der der Revisionswerberin zustehenden Bezüge hat zeitraumbezogen zu erfolgen, sodass auf Grundlage von entsprechenden Feststellungen betreffend den gesamten strittigen Zeitraum zu prüfen ist, ob die Revisionswerberin krankheitsbedingt an der Dienstleistung verhindert war (vgl erneut VwGH 10.4.2024, Ra 2023/12/0034).
22 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl etwa VwGH 4.5.2026, Ra 2025/12/0067, Rn 38, mwN).
23 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Insbesondere enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen zur krankheitsbedingten Dienstverhinderung der Revisionswerberin sowie zu den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes. Ebenso wird in den Feststellungen lediglich darauf verwiesen, im Text der der Revisionswerberin am 16. Juni 2023 zugegangenen Weisung sei „als deren Anlass einleitend von einer zuletzt vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung die Schreibe“, ohne jedoch festzustellen, ob und wann der Revisionswerberin konkret welche den ihr vorliegenden ärztlichen Bestätigungen entgegenstehende medizinische Beurteilung zur Kenntnis gebracht worden sei. Folglich entbehrt das angefochtene Erkenntnis auch jeglicher Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt die Revisionswerberin nicht mehr auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vertrauen durfte.
24 Gänzlich unnachvollziehbar bleiben in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Verwaltungsgerichts, die belangte Behörde habe „somit im Einklang mit dem Gesetz sämtliche Gutachten sowohl bei deren Beauftragung als auch bei deren Würdigung am abstrakten Maßstab der unveränderten Referenzverwendung der Beschwerdeführerin gemessen, innerhalb deren sämtliche Gutachter ein medizinisches Restkalkül festgestellt haben“ und „Entgegen der reinen Rechtsrüge der Beschwerdeführerin ist die angefochtene Beurteilung der Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit somit frei von Rechtsirrtum.“. Weder enthält das angefochtene Erkenntnis Feststellungen zu einem (sich allenfalls aus den Sachverständigengutachten ergebenden) Restkalkül oder zu den Anforderungen der Referenzverwendung, noch setzt sich das Verwaltungsgericht mit den Methoden und Ergebnissen der Sachverständigengutachten und den von der Revisionswerberin vorgebrachten Argumenten sowie den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen inhaltlich auseinander. Das Verwaltungsgericht geht somit begründungslos von einer Dienstfähigkeit der Revisionswerberin aus. Das angefochtene Erkenntnis entzieht sich daher in entscheidungswesentlichen Punkten einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
25 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Es darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH 13.1.2025, Ra 2024/12/0092, Rn 26, mwN). Der von der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung erst nach Ablauf der in der Ladung gesetzten Frist „gemäß § 41 Abs. 2 AVG“ gestellte Beweisantrag wurde vom Verwaltungsgericht ohne taugliche Begründung für unbeachtlich gehalten, zumal ein entsprechender Hinweis auf die Folgen einer Versäumung der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist der an die Revisionswerberin ergangenen Ladung nicht zu entnehmen war (vgl dazu ausführlich erneut VwGH 13.1.2025, Ra 2024/12/0092, Rn 30 ff, mwN). Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht die Abwesenheit der Revisionswerberin bei der mündlichen Verhandlung trotz des Hinweises in der Verhandlungsschrift, die Revisionswerberin sei infolge bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit abwesend, als nicht entschuldigt erachtete und in weiterer Folge deren Einvernahme als Partei unterließ.
26 Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis daher mit Verfahrensmängeln belastet, weshalb dieses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
27 Im fortgesetzten Verfahren wird vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung zu prüfen sein, ob die Weisung (Aufforderung zum Dienstantritt am 19. Juni 2023) willkürlich erteilt wurde (vgl zum diesbezüglichen Maßstab etwa VwGH 27.2.2024, Ro 2022/12/0004, Rn 17, mwN). Dabei wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Sachverständigengutachten vorlag, das der Revisionswerberin zur Kenntnis gebracht wurde und das der (ohne Angabe einer medizinischen Diagnose ausgestellten) ärztlichen Krankmeldung entgegenstand. Ferner werden die Umstände der Versetzung der Revisionswerberin, insbesondere die kurzfristig erfolgte Versetzung an eine andere, räumlich entfernte Dienststelle zu beachten sein.
28 Das Verwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren ferner auf das Vorbringen der Revisionswerberin zur Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit der Gutachten einzugehen haben. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu beachten sein, dass das Sachverständigengutachten des Dr. Billeth vom 22. März 2023 mehr als zwei Monate vor der Aufforderung zum Dienstantritt erstellt wurde und das am 4. Juli 2023 eingeholte Gutachten ausdrücklich psychiatrische Aspekte ausklammerte. Schließlich wird das Verwaltungsgericht festzustellen haben, zu welchem Zeitpunkt erstmals eine den von der Revisionswerberin vorgelegten ärztlichen Bestätigungen entgegenstehende, schlüssige und nachvollziehbare medizinische Beurteilung vorlag, die der Revisionswerberin auch zur Kenntnis gebracht wurde.
29 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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