JudikaturVwGH

Ra 2024/12/0092 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2025

§ 41 Abs. 2 AVG sieht (seit der Novelle BGBl. I 57/2018 und einer legistischen Berichtigung durch BGBl. I 88/2023) eine Regelung vor, wonach eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung "unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten" kann, "binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen". § 41 Abs. 2 AVG verlangt ausdrücklich den "Hinweis auf die ... eintretenden Folgen". Sein Wortlaut gleicht in dieser Hinsicht den schon zuvor bestehenden Regelungen der §§ 41 und 42 AVG über die Präklusion (des Verlusts der Parteistellung mitbeteiligter Parteien bei Unterbleiben rechtzeitiger Einwendungen nach entsprechendem Hinweis in der Verständigung von einer mündlichen Verhandlung), zu denen der VwGH in ständiger Rsp. festgehalten hat, dass der Eintritt dieser Folgen voraussetzt, dass in der Verständigung auf die vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde und dass dafür die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht (VwGH 28.10.1999, 98/06/0158; VwGH 22.5.2001, 2000/05/0271; VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247; VwGH 18.2.2003, 2002/05/1389; VwGH 17.11.2004, 2003/04/0091; VwGH 14.9.2005, 2003/04/0196). Dieser Rsp. entspricht es auch, dass nur dann, wenn in der Verständigung bzw. Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, diese auch eintreten können.

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