BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.12.2024 zur Beitragsnummer XXXX , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags, den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 26.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.
Mit der nunmehr angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 09.12.2024 schrieb die OBS GmbH dem BF für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 (soweit verfahrensgegenständlich) den ORF-Beitrag von € 183,60 vor.
Die Fertigungsklausel lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags Service GmbH“. Der Erledigung ist die Amtssignatur der OBS GmbH beigefügt. Name und Identität der natürlichen Person, die sie genehmigt hat, sind nicht erkennbar.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.09.2025 vorgelegt wurde.
Mit Schreiben vom 09.10.2025 forderte das BVwG die OBS GmbH auf, bekanntzugeben, wer die Erledigung vom 09.12.2024 genehmigt hat, wie dies dokumentiert wurde, in welcher Form die Genehmigung erfolgte und ob bzw. in welcher Form die der BF zugestellte Ausfertigung den Namen des Genehmigenden enthält, weil nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass mangels Erkennbarkeit des genehmigenden Organwalters kein Bescheid vorliegt.
Die OBS GmbH gab daraufhin mit Schreiben vom 23.10.2025 bekannt, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Durch den „Verzicht“ der OBS GmbH auf die Beantwortung der Fragen laut Schreiben vom 23.10.2025 gibt sie zu erkennen, dass sie der Feststellung, wonach nicht ersichtlich ist, wer die Erledigung vom 09.12.2024 genehmigt hat, nicht entgegentritt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG ist – wie sich aus § 28 Abs 1 VwGVG ergibt - verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0026). Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Jede Erledigung muss somit von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, und 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (siehe z.B. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).
Da aus der angefochtenen Erledigung hier nicht ersichtlich ist, von wem sie genehmigt wurde und welcher natürlichen Person sie zurechenbar ist, ist sie nach diesen Grundsätzen absolut nichtig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher – soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet - gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Behandlung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die (ebenfalls in der Erledigung vom 09.12.2024 enthaltenen) Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe ist dagegen nicht das BVwG, sondern das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig, das darüber mit Beschluss vom 07.10.2025, XXXX , entschieden hat.
Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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