Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des R P, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. April 2024, 405-10/1486/1/5-2024, betreffend Übertretungen des GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15. April 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 14. November 2019 um 13:50 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal in seiner „Eigenschaft als Person, die Glücksspielgeräte bereithält“, gegen die Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) verstoßen, weil er den Organen der Abgabenbehörde „nicht umfassend Auskünfte erteilt“ und somit umfassende Überprüfungen und Testspiele nicht ermöglicht habe, indem er „weder Geld noch Spieleinsätze zur Verfügung gestellt“ habe und „die Datenleitung zu den vorgefundenen Glücksspielgeräten während der Kontrolle unterbrochen bzw. die Stromzufuhr zu den zu kontrollierenden Glücksspielgeräten mittels Fernbedienung unterbrochen“ habe. Außerdem habe er „die Durchführung von Testspielen nicht mit dem erforderlichen Geldbetrag dotiert“, obwohl er „die zum Lokal gehörige Kellnergeldbörse“ innehatte sowie „das Einschalten bzw. Hochfahren der betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgeräte nicht vorgenommen“ habe. Der Revisionswerber habe trotz Hinweises auf die gesetzlichen Bestimmungen „die geforderten Auskünfte“ im Zusammenhang mit der festgestellten Veranstaltung verbotener Ausspielungen nicht erteilt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 4, § 1 Abs. 1, § 2 und § 4 GSpG begangen. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde verhängte über den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden und erlegte ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 300,-auf.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, zu deren Begründung er zusammengefasst vorbrachte, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe, die Tatanlastung unklar und der Tatvorwurf nicht hinreichend konkretisiert sei. Unter anderem sei es unrichtig, dass der Revisionswerber „eine zum Lokal gehörige Kellnergeldbörse“ innegehabt und dass er „das Einschalten bzw. Hochfahren der betriebsbereiten aufgestellten Glücksspielgeräte nicht vorgenommen“ habe. Es bleibe offen, welche Auskünfte er vermeintlich nicht erteilt habe, sodass nicht nachvollziehbar und überprüfbar sei, aufgrund welcher Umstände er zur Erteilung dieser (unbestimmten) Auskünfte verpflichtet gewesen wäre. In gleicher Weise sei es nicht überprüfbar, welche Überprüfungen und Testspiele er nicht ermöglicht habe. Er sei auch nicht aufgefordert worden, Geld- oder Spieleinsätze zur Verfügung zu stellen.
3 Ein am 28. September 2021 mündlich verkündetes und mit 7. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigtes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Februar 2024, Ra 2022/12/0041, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil ohne entsprechende Feststellungen nicht nachvollziehbar war, ob der Rechtsvertreter des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung den zum maßgeblichen Zeitpunkt (zur Inanspruchnahme einer Ausnahme von der Maskenpflicht) geltenden Ausnahmetatbestand der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung erfüllt hat, sodass nicht überprüft werden konnte, ob die mündliche Verhandlung unter Ausschluss dieses Rechtsvertreters durchgeführt werden durfte.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde (neuerlich) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Maßgabe folgender Änderungen im Spruch ab:
- Der Halbsatz „... und die Datenleitung zu den vorgefundenen Glücksspielgeräten während der Kontrolle unterbrochen bzw die Stromzufuhr zu den zu kontrollierenden Glücksspielgeräten mittels Fernbedienung unterbrochen zu haben.“ entfalle,
- die Wortfolge „... Einschalten bzw Hochfahren ...“ werde durch „... Einschalten und Hochfahren ...“ ersetzt,
- unter der Überschrift „Übertretung gemäß“ werde nach den zitierten Paragraphen jeweils die Wortfolge „idF BGBl Nr I 107/2017“ eingefügt.
5 Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 108 Stunden) setzte das Verwaltungsgericht auf € 2.500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden) herab, reduzierte den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und sprach aus, dass kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens anfalle. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 Unter der Überschrift „Sachverhalt“ traf das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen:
7 Kontrollorgane des Finanzamtes Salzburg-Land hätten am 14. November 2019 in Abstimmung mit der Polizeiinspektion Lamprechtshausen und Organen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung in einem näher genannten Lokal eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Dieser Kontrolle seien mehrere anonyme Hinweise vorausgegangen. Es habe sich nicht um die erste derartige Kontrolle in diesem Lokal gehandelt. Vor dem Lokalzutritt seien Polizeibeamte auch auf der Rückseite des Lokals postiert gewesen und hätten das Lokal über einen Zeitraum von zumindest 30 Minuten beobachtet. In diesem Zeitraum habe niemand das Lokal betreten oder verlassen. Der Ablauf und die Ergebnisse der Amtshandlung seien penibel durch Bilder, Protokolle, Aktenvermerke und Niederschriften dokumentiert worden.
8 Da auf das Läuten an der Tür nicht reagiert worden sei, sei die Eingangstür von einem beauftragten Schlosser (Schlüsseldienst) in Abstimmung mit den der Amtshandlung beigezogenen Polizeibeamten geöffnet worden. Die Lokalausstattung und-einrichtung sei für derartige Wett- und Glücksspiellokale typisch gewesen und habe verklebte Fenster, Zutrittssysteme, Videoüberwachung, Magnetschlösser an den Türen sowie eine entsprechende Anordnung der Geräte aufgewiesen. Neben einem Sportwettenautomaten seien insgesamt sechs Glücksspielgeräte vorgefunden worden. Bei den Glücksspielgeräten habe es sich um baugleiche Geräte gehandelt, wie sie immer wieder bei derartigen Kontrollen vorgefunden würden. Eine Bespielung der Geräte sei mangels Stromzufuhr nicht möglich gewesen, die Gerätetemperatur sei gemessen und mit 31 bis 35° Celsius festgestellt worden. Als Lokalbetreiberin habe die Finanzpolizei ein näher bezeichnetes Unternehmen ermittelt.
9 Zwei aus den hinteren Lokalfenstern flüchtende Personen seien von den zuvor dort postierten Polizeibeamten angehalten worden. Diese Fenster an der Gebäuderückseite hätten über einen besonderen Öffnungsmechanismus verfügt und seien daher nur schwer zu öffnen gewesen. Bei einer der angehaltenen Personen habe es sich um den nunmehrigen Revisionswerber gehandelt, einem zum Tatzeitpunkt Angestellten des Unternehmens und zugleich Kellner sowie verantwortliche Person im Lokal. Er sei auch der Geräteinhaber und gleichzeitig jene Person gewesen, welche die Glücksspieleinrichtungen faktisch zur Verfügung gestellt und für den ordnungsgemäßen Betrieb des Lokals gesorgt habe. Der Revisionswerber sei im Besitz der Lokal- und der Geräteschlüssel gewesen, die sich gemeinsam mit „Privatschlüsseln“ an seinem Schlüsselbund befunden hätten. Er habe die Kellnergeldbörse innegehabt. Der Revisionswerber sei schon für mehrere einschlägige in das illegale Glückspiel involvierte Firmen beschäftigt und auch zum Tatzeitpunkt bei einem dieser näher bezeichneten Unternehmen als Dienstnehmer angemeldet gewesen.
10 Angaben zu seiner Person und zu seiner Tätigkeit habe der Revisionswerber nicht gemacht; er habe auf die „anderen Fragen der Kontrollorgane“ weder geantwortet noch Auskünfte erteilt, sondern auf einen vermeintlichen Lokalangestellten verwiesen, der das Lokal 20 Minuten zuvor verlassen und dabei die Schlüssel und Geldtasche mit dem Hinweis zurückgelassen habe, diese sollten im Fall seines „Nichtzurückkommens“ mitgenommen werden. Der Revisionswerber habe sich an den Lokalangestellten nicht mehr erinnert, in der Niederschrift habe er dessen Namen mit „Jimmy“ angegeben. Als Inhaber der Lokal- und Geräteschlüssel sei der Revisionswerber auf seine Mitwirkungspflichten sowie auf allfällige Rechtsfolgen einer Verweigerung mehrmals hingewiesen worden. Geld oder Spieleinsätze für eine Gerätebespielung habe er trotz „konkreter Aufforderung“ nicht zur Verfügung gestellt. Ebenso habe er „konkrete Fragen“ zum Betrieb des Lokales und der Geräte nicht beantwortet. Insgesamt habe sich der Revisionswerber während der gesamten Amtshandlung unkooperativ gezeigt, die Aufnahme einer Niederschrift sei mit den Hinweisen, er habe mit dem Lokal nichts zu tun, er sei nur Gast und „Jimmy“ sei der Lokalangestellte, verweigert worden. Ob der Revisionswerber die Daten- und Stromzufuhr mittels Fernbedienung tatsächlich unterbrochen habe, könne nicht festgestellt werden. Bei der anderen angehaltenen Person habe es sich um einen Lokalbesucher gehandelt, der an den Geräten Walzenspiele gespielt habe. Dieser habe nach Aufforderung des Revisionswerbers gemeinsam mit diesem das Lokal durch die Fenster an der Lokalrückseite verlassen.
11 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen „zum Ablauf der Amtshandlung“ auf die als plausibel und nachvollziehbar eingestuften Aussagen des einvernommenen Zeugen und den Akteninhalt stützten.
12 Die Feststellungen zum Betreten des Lokals, vom ersten Klingeln bis zur Türöffnung, zu den Räumlichkeiten selbst, zur Aufstellung und zum Betrieb der Geräte und „zum Ablauf der Amtshandlung“, beruhten auf den plausiblen und nachvollziehbaren Aussagen des einvernommenen Zeugen. Dessen Aussagen stimmten im Großen und Ganzen mit dem Akteninhalt überein, Widersprüche hätten sich nicht gezeigt. Zudem seien keine Gründe dafür hervorgekommen, warum die Organe der Finanzpolizei den Revisionswerber wahrheitswidrig hätten belasten sollen. Der Zeuge habe detaillierte Angaben „zum Ablauf der Amtshandlung“ gemacht. Anhand der Schilderungen habe sich auch gezeigt, dass es sich um keinen alltäglichen Einsatz gehandelt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Erinnerungen „trotz des vergangenen Zeitraumes nicht völlig verblasst sind“. Zudem sei der Ablauf der Amtshandlung im behördlichen Akt penibel dokumentiert. Auch der Revisionswerber habe die Angaben und Aussagen betreffend die „Lokalsituation“ nicht in Zweifel gezogen. Unbestritten sei auch, dass der Revisionswerber auf das Läuten und Klopfen zu Beginn der Amtshandlung nicht reagiert habe und gemeinsam mit einer weiteren Person von Polizisten beim Verlassen des Lokals bei den Fenstern an der Gebäuderückseite aufgegriffen worden sei. Das Verwaltungsgericht begründete sodann näher die Feststellungen „zur Rolle und Tätigkeit“ des Revisionswerbers und setzte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander, wonach die Geldtasche und Schlüssel nicht seine gewesen seien, sondern ihm von einem ihm unbekannten Kellner überlassen worden seien, der vor der Kontrolle das Lokal verlassen habe. In Zusammenschau aller Umstände sei für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei erwiesen, dass es sich beim Revisionswerber um jene Person gehandelt habe, die als Angestellter für den ordnungsgemäßen Betrieb des Lokals verantwortlich gewesen sei, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten und faktisch für die Verfügbarkeit der Geräte gesorgt habe.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Die Revision ist vor dem Hintergrund der geltend gemachten Begründungs-und Feststellungsmängel zulässig. Sie ist auch berechtigt.
17 § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, wurde zuletzt mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2016 geändert und hat folgenden Wortlaut:
„(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“
18 Der Vorwurf, dass eine dazu verpflichtete Person nicht „umfassend Auskünfte erteilt“ hat (oder nicht die „umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen“ ermöglicht hat), setzt geeignete Feststellungen voraus, um beurteilen zu können, wodurch die Person dazu angehalten war, die betreffenden Auskünfte zu erteilen oder Überprüfungen zu ermöglichen. Ohne solche Feststellungen ist nämlich nicht erkennbar, wann und wodurch es tatsächlich zum inkriminierten Verhalten gekommen ist (vgl idS in ähnlichem Zusammenhang VwGH 22.5.2019, Ra 2018/09/0171, Rn 14).
19 Diese Feststellungen sind im Rahmen der Beweiswürdigung in ausreichender Weise zu begründen.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es allerdings einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde (das Verwaltungsgericht) veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (vgl VwGH 15.12.2021, Ra 2021/12/0039, mwN).
21 Wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wurde, hat der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren konkret bestritten, dass im Zuge der Kontrolle bestimmte Aufforderungen an ihn gerichtet oder ihm bestimmte Fragen gestellt worden seien. Wie ausgeführt, wären daher Feststellungen zu den gestellten Fragen und den an den Revisionswerber gerichteten Aufforderungen der Kontrollorgane zu treffen und im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend zu begründen gewesen.
22 In den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses findet sich dazu (einerseits) der Satz, dass der Revisionswerber „Geld oder Spieleinsätze trotz konkreter Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt“ habe und (andererseits) dass er „konkrete Fragen zum Betrieb des Lokales und der Geräte nicht beantwortet“ habe. Begründet wurde dies im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich mit dem Hinweis auf die Aussage des in der Verhandlung einvernommenen Leiters der Amtshandlung und der Behauptung, dass dessen Aussagen „im Großen und Ganzen mit dem Akteninhalt übereinstimmen“. Letzteres lässt sich mit den vorgelegten Akten aber nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Der betreffende Zeuge hat sich in der Verhandlung vom 28. September 2021 im Zusammenhang mit seiner Aussage betreffend die Aufforderung zur Zurverfügungstellung von Geld für Testspiele auf den Inhalt der „Aktenvermerke der Finanzpolizei“ berufen (dazu, ob und welche weiteren Fragen dem Revisionswerber im Einzelnen gestellt wurden, enthielt die Zeugenaussage nichts). In der im zweiten Rechtsgang neuerlich durchgeführten Verhandlung (vom 15. April 2024) sagte dieser Zeuge zu diesem Beweisthema aus, er könne sich „aufgrund des langen Zeitraums“ nicht mehr erinnern und er wisse nicht ganz genau, „ob wir zum damaligen Zeitpunkt bereits unser ‚Standardformular‘ für derartige Vernehmungen und Amtshandlungen ausgearbeitet hatten und dieses ausgefüllt hatten“; wenn es so gewesen sein sollte, „müsste dieses jedenfalls im Akt aufliegen“.
23 Ein solcher Aktenvermerk der Finanzpolizei oder ein solches Formular finden sich in den vorgelegten Akten jedoch nicht. Darin ist lediglich ein Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung enthalten, in dem jedoch solche Fragen oder Aufforderungen nicht dokumentiert sind. Weiters ist darin eine am Tag der Kontrolle von einem Organ der Finanzpolizei aufgenommene Niederschrift über die Einvernahme des Revisionswerbers anlässlich der Amtshandlung enthalten, in der - einleitend - eine Rechtsbelehrung des Revisionswerbers dahin dokumentiert ist, „dass gem. § 50 Abs. 4 GSpG Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren“ hätten und dass „als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten“, auch „Bedienstete“ zu verstehen seien, „die für den Bereich der Glücksspiele organisatorisch verantwortlich sind und z.B. Gewinnauszahlungen tätigen“. Im Anschluss an diese Belehrung wurde in der Niederschrift zwar festgehalten, dass dem Revisionswerber vorgehalten wurde, am 31. Mai 2019 für eine näher bezeichnete GmbH gearbeitet zu haben, dass er zu seiner Anwesenheit im Lokal befragt wurde und ihm vorgehalten wurde, dass er die Schlüssel für die Glückspielgeräte und die Fernbedienung zum Deaktivieren bei sich trage, woraufhin sich der Revisionswerber rechtfertigend äußerte. Weitere Fragen oder Aufforderungen an den Revisionswerber sind in dieser Niederschrift aber nicht festgehalten.
24 Vor dem Hintergrund des bestreitenden Vorbringens des Revisionswerbers und dieser Inhalte des Verwaltungsakts kann in der bloßen Bezugnahme auf die Aussage des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen keine vollständige Beweiswürdigung gesehen werden, um die Feststellung zu begründen, dass „konkrete“ Aufforderungen an den Revisionswerber zur Mitwirkung gerichtet worden (und von ihm unbefolgt geblieben) sind und ihm bestimmte Auskünfte abverlangt (und pflichtwidrig nicht erteilt) worden sind.
25 Ein Begründungsmangel führt nach der hg. Rechtsprechung dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl VwGH 15.11.2023, Ra 2023/12/0083, mwN).
26 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich schon aus dem dargestellten Grund als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen.
27 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise