Es ist nicht zulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das VwG eine Änderung zu seinen Gunsten (§ 52 Abs. 8 VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn das VwG den Umfang der Erfüllung des von der Strafbehörde erster Instanz angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt (VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0124). Das VwG verwarf im vorliegenden Fall den Vorwurf, der Revisionswerber habe die Datenleitung zu den vorgefundenen Glücksspielgeräten während der Kontrolle bzw. die Stromzufuhr zu den zu kontrollierenden Glücksspielgeräten mittels Fernbedienung unterbrochen. Dies begründete es damit, dass dieser Vorwurf nicht habe festgestellt werden können. Ausgehend davon handelt es sich in diesem Zusammenhang nicht um eine bloße Klarstellung des Spruches, sondern durch die Reduktion um eine (von mehreren) von der belangten Behörde angenommenen Handlungen, die den strafbaren Tatbestand der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG 1989 verwirklicht, um eine Verringerung des Unrechtsgehaltes zugunsten des Revisionswerbers (VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268). Eine Auferlegung von Kosten für das Beschwerdeverfahren kommt diesfalls nicht in Betracht.
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