Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse in 1110 Wien, Hauffgasse 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2024, W266 2295119 1/4E, betreffend Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: E Y in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid vom 30. April 2024 sprach die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Anspruch der Mitbeteiligten auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. l iVm. § 38 AlVG im Zeitraum 1. bis 14. April 2024 ruhe. Für diesen Zeitraum habe die Mitbeteiligte nämlich einen „Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung)“ gehabt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des AMS ersatzlos auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Begründend stellte es fest, die Mitbeteiligte stehe mit kurzen Unterbrechungen seit 1. Juli 2018 im Bezug von Notstandshilfe. Ab dem 13. Oktober 2023 sei sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Dieses Dienstverhältnis habe durch Dienstgeberkündigung mit 31. März 2024 geendet. Für nicht verbrauchten Urlaub aus dieser Beschäftigung habe sie für den Zeitraum 1. bis 14. April 2024 eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Einer anderen Beschäftigung sei die Mitbeteiligte weder vor noch nach dem 31. März 2024 nachgegangen.
4In rechtlicher Hinsicht sei entgegen den Annahmen des AMS der Ruhenstatbestand nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG nicht erfüllt. Das ergebe sich wie näher dargestellt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der Regelung.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, der Ruhenstatbestand nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG stelle allein auf den Bezug einer Urlaubsersatzleistung ab und unterscheide nicht danach, ob dieser Bezug aus der Beendigung einer vollversicherten oder einer geringfügigen Beschäftigung resultiere. Insoweit fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
9Mit der in der Revision aufgeworfenen Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/08/0124, auseinandergesetzt, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Aus den dort genannten Gründen tritt Ruhen nur für die Dauer des Bezugs der Urlaubsersatzleistung aus der Beendigung eines „anspruchsbegründenden“ Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ein. Als anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis nach dieser Bestimmung ist jenes zu verstehen, dessen Beendigung gemäß § 12 AlVG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat. Wird dagegen ein bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch aufrechtes oder während der Arbeitslosigkeit aufgenommenes (weiteres) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG) beendet und auf Grund dessen eine Urlaubsersatzleistung bezogen, so führt diesda es sich nicht um ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG handelt nicht zum Ruhen des Anspruchs.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denenim maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 14.7.2023, Ra 2023/08/0066, mwN) im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (noch) grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen
Wien, am 17. Dezember 2024