Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0137). Ein Verfahrensmangel liegt auch dann vor, wenn die zur Verhandlung geladene Partei oder ihr geladener Vertreter zu Unrecht zur Verhandlung nicht zugelassen wurde.
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