Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des H B, vertreten durch Dr. Andreas Hochwimmer, Dr. Rémy Horcicka und Dr. Christoph Rother, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2023, W255 2276873 1/5E, betreffend Gesamtpension (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2 Mit Bescheid vom 7. Juni 2023 stellte die belangte Behörde fest, dem Revisionswerber gebühre vom 1. November 2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.829,06.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juli 2023 wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche ab. Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Unter der Überschrift „V. Revisionspunkte“ führt der Revisionswerber wie folgt aus: „Im vorliegenden Fall ist der Revisionswerber Partei eines Verwaltungsverfahrens. Es geht um die Geltendmachung konkreter, subjektiver Rechte. Der Revisionswerber ist in seinem Recht auf eine mündliche Verhandlung und amtswegiger Sachverhaltsfeststellung verletzt. Aus diesem Grund ist es zu keiner ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht gekommen.“
7Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
8Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl etwa VwGH 21.1.2025, Ra 2024/12/0143, mwN).
9 Bei dem in der Revision genannten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich ebenso wie beim geltend gemachten Recht auf „amtswegige Sachverhaltsfeststellung“um kein materielles Recht, sondern es wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (zum als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf „Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ vgl etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/12/0033; 4.12.2023, Ra 2022/12/0066, jeweils mwN; zur als Revisionspunkt geltend gemachten „Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts“ vgl VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, mwN).
10 Mangels tauglichen Revisionspunkts erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war sohingemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlunggemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2025