JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0046 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Dr. R F in W, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, Zl. LVwG AV 1189/001 2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Hollabrunn; mitbeteiligte Partei: W S in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2023, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein durch den Revisionswerber als Käufer abgeschlossenes Rechtsgeschäft betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück u.a. gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner einzelfallbezogenen Beurteilung, insbesondere angesichts der fristgerecht erfolgten Vorlage der gegenständlichen, mehrfach verlängerten Finanzierungszusage eines Bankinstituts für den Interessenten WS (Mitbeteiligter) sei den Anforderungen des § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 entsprochen worden, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 24.11.2021, Ra 2021/11/0157; VwGH 6.10.2023, Ra 2022/11/0129).

7 Soweit die Revision geltend macht, die betreffende Finanzierungszusage sei unter dem Vorbehalt der Bestellung banküblicher Sicherheiten abgegeben worden, genügt es festzuhalten, dass sich ein derartiger Vorbehalt weder aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch aus den in den Akten befindlichen Finanzierungszusagen vom 10. Jänner 2023 (befristet bis 31. Dezember 2023) bzw. vom 22. Dezember 2023 (befristet bis 30. Juni 2024) ergibt.

8 Mit den Ausführungen, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sach und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt verkannt und (ungeachtet nach Schluss des Beweisverfahrens vorgelegter Schriftstücke) eine nur bis 31. Dezember 2023 befristete Finanzierungszusage als ausreichend erachtet, wirft die Zulässigkeitsbegründung fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zum Einen erfordert in der vorliegenden Konstellation wie dargelegt die einzelfallbezogene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 seien in Ansehung der in Rede stehenden, mehrfach erneuerten Finanzierungszusagen fallbezogen erfüllt, keine Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof. Zum Anderen ist in Anbetracht der neuerlich aktualisierten Finanzierungssage vom 22. Dezember 2023 (Befristung bis 30. Juni 2024) in keiner Weise zu ersehen, dass es was die Revision darzustellen versucht der in Rede stehenden Finanzierungszusage an der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts gegebenen Aktualität gefehlt hätte.

9 Dass es im Hinblick auf den vorliegenden Revisionsfall zusätzlicher Leitlinien durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedürfte, zeigt die Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht auf.

10 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Oktober 2024

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