Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des J H, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. September 2023, Zl. LVwG 652800/17/ZO/JW, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde insoweit in Bestätigung und teilweiser Abänderung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behördedem Revisionswerber, gestützt u.a. auf § 24 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 2 FSG, die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen, sowie als begleitende Maßnahmen die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, die Absolvierung einer Nachschulung, die Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung aufgetragen.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
3 Der am 6. Februar 2023 als Lenker eines Kraftfahrzeugs einer Lenker und Fahrzeugkontrolle unterzogene Revisionswerber habe sich anlässlich der Kontrolle, bei der der einschreitende Polizeibeamte (näher beschriebene) Symptome festgestellt habe, die vermuten ließen, dass sich der Revisionswerber in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand, geweigert, sich betreffend eine Suchgiftbeeinträchtigung ärztlich untersuchen zu lassen.
4Der Revisionswerber sei wegen dieses Vorfalls mit einem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft worden.
5 Der vom Revisionswerber geltend gemachte Umstand, dass er Cannabis medizinisch verordnet konsumiere, ändere nichts daran, dass er als Lenker eines Kraftfahrzeugs bei Vorliegen von Symptomen, welche auf eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel hinweisen, zur entsprechenden Untersuchung verpflichtet sei.
6Da der Revisionswerber (erstmalig) eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe, sei ihm die Lenkberechtigung für die in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten zu entziehen gewesen. Die begleitenden Maßnahmen seien auf § 24 Abs. 3 FSG gestützt.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).
11Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob auch Personen, die aus medizinischen Gründen Suchtgift einnehmen und über eine diesbezügliche fachärztliche Stellungnahme verfügten, verpflichtet seien, sich (iSd § 5 StVO 1960) untersuchen zu lassen.
12 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
13Gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.
14Gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600, Euro bis 5900, Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht (lit. b).
15Vor dem Hintergrund der Rechtskraft des Straferkenntnisses betreffend die Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 stand für das Verwaltungsgericht die Begehung dieser Übertretung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG iVm § 30 Abs. 2 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate nach sich zu ziehen hatte (vgl. etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/11/0009, mwN). Die angeordneten begleitenden Maßnahmen finden ihre Stütze in § 24 Abs. 3 FSG.
16Angesichts dessen geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, der Revisionswerber habe keine Übertretung iSd § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weil ihm die Einnahme von Cannabis ärztlich verordnet worden sei, weshalb er den Harntest und die Durchführung einer klinischen Untersuchung berechtigt verweigert habe, ins Leere.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
18Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. November 2025
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