Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des J H in L, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Harrachstraße 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Mai 2025, Zl. LVwG 653471/2/MZ, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 24. März 2025 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gestützt u.a. auf § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung näher genannter Klassen ab Rechtskraft dieses Bescheides bis zum Zeitpunkt, zu dem sich der Revisionswerber hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen amtsärztlich untersuchen lasse sowie eine aktuelle internistische Stellungnahme gemäß der Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung (FSG GV), eine aktuelle verkehrspsychologische Stellungnahme „im Sinne der Wiener Fahrprobe“ gemäß FSG GV, eine aktuelle augenfachärztliche Stellungnahme inklusive Nyktometer und Gesichtsfeldüberprüfung gemäß FSG GV und eine aktuelle neurologische Stellungnahme beibringe. Weiters wurde der Revisionswerber aufgefordert, seinen Führerschein (bzw. einen allfälligen ausländischen Führerschein) unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der belangten Behörde abzuliefern. Ferner wurde ihm das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass im Spruch die Wendung „und eine aktuelle neurologische Stellungnahme“ ersatzlos entfalle. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3 Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf den rechtskräftigen Aufforderungsbescheid der belangten Behörde vom 12. November 2024, dem der Revisionswerber nicht fristgerecht entsprochen habe, weshalb gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG mit einer „Formalentziehung“ vorzugehen gewesen sei. Lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zur Beibringung einer aktuellen neurologischen Stellungnahme sei der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Entziehungsbescheid vom 24. März 2025 dahingehend zu korrigieren gewesen, dass bei der Festlegung der Entziehungsdauer die Bezugnahme auf die Erfüllung auch dieser Verpflichtung entfalle, weil sie im Aufforderungsbescheid nicht mit einer einer Vollstreckung zugänglichen Frist verknüpft worden sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
8 Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision macht im Wesentlichen geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der „Adaptierung“ eines Entziehungsbescheides in der Weise, dass dieser mit den Anordnungen des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides nicht mehr deckungsgleich sei.
9 Damit legt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht dar, weil das Verwaltungsgericht fallbezogen durch die „Adaptierung“ des Spruchs des Entziehungsbescheides der belangten Behörde vom 24. März 2025 dafür Sorge trug, dass die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG „deckungsgleich“, und daher nur aus Anlass der nichtfristgerechten Befolgung von im rechtskräftigem Bescheid vom 12. November 2024 mit einer entsprechenden Frist versehenen Anordnungen und nur für den Zeitraum der weiteren Nichtbefolgung dieser Anordnungen, vorgenommen wurde (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.4.2004, 2004/11/0015; VwGH 15.5.2007, 2006/11/0272; siehe auch VwGH 3.11.2015, Ra 2015/11/0061; VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0067; VwGH 12.11.2018, Ra 2018/11/0165; VwGH 4.4.2024, Ra 2024/11/0038).
10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht auch nicht den rechtskräftigen Aufforderungsbescheid vom 12. November 2024 abgeändert, sondern (zu Gunsten des Revisionswerbers) den Entziehungsbescheid der belangten Behörde.
11 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb in Anbetracht der in Rede stehenden, voneinander inhaltlich trennbaren Anordnungen des Bescheides vom 12. November 2024 der Entziehungsbescheid vom 24. März 2025 durch das Verwaltungsgericht zur Gänze, nämlich auch in Anbetracht jener Anordnungen, denen der Revisionswerber binnen der mit Bescheid vom 12. November 2024 festgesetzten, einmonatigen Frist unstrittig nicht entsprochen hatte, hätte aufgehoben werden müssen.
12 Ferner übersieht die Revision mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seiner Verpflichtung zur inhaltlichen Entscheidung nicht entsprochen, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat.
13 Sofern der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vermisst, zeigt er nicht auf, dass vorliegend die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Einklang mit der diesbezüglich maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünde (vgl. etwa VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0215).
14 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie ohne dass auf das Erfordernis der Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes im Sinn von § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG einzugehen war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juni 2025