Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Österreichischen Zahnärztekammer, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Dezember 2023, Zl. VGW 106/078/16167/2020 37, betreffend Feststellung der Plankonformität gemäß § 5 Abs. 3a Wr. KAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dr. P GmbH in W, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer gegen einen dem gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei vom 27. April 2020 auf Feststellung der Plankonformität eines näher bezeichneten Vorhabens stattgebenden (positiven) Feststellungsbescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten habe:
„Gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 2 iVm. Anlage 2 Blatt 2 der am 22. Februar 2023 unter Nr. 2/2023 im Rechtsinformationssystem des Bundes kundgemachten Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien VO 2023) wird hinsichtlich des Bedarfs festgestellt, dass das Vorhaben der [mitbeteiligten Partei], das von ihr am Standort X betriebene selbständige Ambulatorium für Zahn , Mund und Kieferheilkunde mit Kassenvertrag durch die Beschäftigung eines zusätzlichen Facharztes für Kieferorthopädie in Vollzeit und von drei zusätzlichen Ordinationsassistenten, ebenfalls jeweils in Vollzeit, sowie durch drei zusätzliche Behandlungsstühle in drei zusätzlichen Behandlungsräumen zu erweitern, wodurch das Leistungsangebot in quantitativer Hinsicht um 30 bis 40 Behandlungen pro Ordinationstag erhöht wird, mit der RSG Wien VO 2023 übereinstimmt.“
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Österreichischen Zahnärztekammer, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).
6 Der vorliegende Revisionsfall gleicht im Wesentlichen jenem Revisionsverfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 2024, Ra 2023/11/0162, die außerordentliche Revision der Österreichischen Zahnärztekammer gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. September 2023, Zl. VGW 106/078/10286/2020 30, insbesondere unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2024, Ra 2023/11/0146, zurückgewiesen hat. Auf die Begründung des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes kann somit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm. Abs. 9 VwGG verwiesen werden.
7 Bezogen auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass auch gegenständlich in mit dem Revisionsverfahren Ra 2023/11/0146 vergleichbarer Weise selbst unter Berücksichtigung der von der Revision behaupteten Erhöhung der Anzahl an Zahnärzten zum Stand 1. Mai 2023 im Vergleich zu dem dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten „Stand 2021“ ein Bedarf an dem gegenständlichen Vorhaben bestünde.
8 Schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG war folglich auch die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (zur ungeachtet der Novelle BGBl. I Nr. 191/2023 jedenfalls nur eingeschränkten Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer vgl. ferner VwGH 21.8.2024, Ra 2024/11/0116, Rn. 23, mwN, u.a. betreffend die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides dort zum Tir. KAG).
Wien, am 22. Juli 2025