Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der M L in S, vertreten durch Dr. Roman Schiessler, Rechtsanwalt in 8077 Gössendorf, Hauptstraße 82, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. November 2023, Zl. LVwG AV 2453/001 2023, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29. August 2023 und einem Vorlageantrag) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den (nach Erlassung eines Mandatsbescheides vom 21. Juni 2023 sowie Erhebung einer Vorstellung ergangenen) Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2023 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung der Revisionswerberin ab Zustellung des Mandatsbescheides bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung u.a. zugrunde, die Revisionswerberin habe am 7. Mai 2023 abends einen PKW auf der Autobahn A1 von Wien kommend in Fahrtrichtung St. Pölten gelenkt. Auf dem Rücksitz des Fahrzeuges hätten sich zwei ihrer Kinder befunden. Ab dem Knoten Steinhäusl habe sie den dritten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h bis 50 km/h befahren, bis sie von der Polizei mittels Blaulicht an der Raststation Völlerndorf von der Autobahn habe gelotst werden können. Durch die Fahrweise der Revisionswerberin, die in Anbetracht der außergewöhnlich geringen Fahrgeschwindigkeit auf einer Autobahn, überdies auf dem dritten Fahrstreifen und bei Dunkelheit, als extrem riskant und gefährlich zu betrachten sei, sei es mehrmals beinahe zu schweren Verkehrsunfällen im nachfolgenden Verkehr gekommen.
3 Zu diesem Vorfall habe die Revisionswerberin angegeben, Probleme mit den Augen gehabt zu haben, weshalb sie in der Dunkelheit den Abstand zu den nachfolgenden Fahrzeugen nicht mehr habe einschätzen können. Infolge dieser Situation habe sie Panikattacken bekommen, die dazu geführt hätten, dass sie sich nicht mehr dazu in der Lage gesehen habe, einen Fahrstreifenwechsel durchzuführen. Die Polizei sei in dieser Situation mehrfach (auch von der Revisionswerberin selbst) über den Notruf telefonisch verständigt worden.
4Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 7. Juni 2023, der sich die Revisionswerberin infolge eines rechtskräftigen Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) unterzogen habe, sei von der Amtsärztin festgestellt worden, dass zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie von fachärztlichen Befunden aus den Fachgebieten Psychiatrie und Augenheilkunde erforderlich sei. Hinsichtlich der Erbringung der zuletzt genannten Stellungnahme und Befunde sei ebenfalls ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ergangen.
5 Am 16. Juni 2023 sei die verkehrspsychologische Untersuchung der Revisionswerberin bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle in Wien durchgeführt worden. Die Ergebnisse, die die Revisionswerberin bei Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen erzielt habe, seien in den Bereichen visuelle Auffassung, Reaktionsverhalten, Konzentrationsfähigkeit sowie Sensomotorik (deutlich) unter der Norm gelegen.
6 Die Revisionswerberin verfüge folglich, was in dem amtsärztlichen Ergänzungsgutachten vom 16. August 2023 dementsprechend festgehalten worden sei, nicht mehr über eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1.
7 In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16. Juni 2023 seien sämtliche Testergebnisse samt fachlicher Kommentierung in Bezug auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin dargestellt worden. Daraus ergebe sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin nicht mehr ausreichend sei. Auch das amtsärztliche Gutachten, dem die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, sei als schlüssig anzusehen und daher dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde zu legen.
8 Ausgehend davon mangle es der Revisionswerberin unabhängig davon, ob sie auf Basis der von ihr vorgelegten fachärztlichen Befunde in psychiatrischer und augenfachärztlicher Hinsicht die erforderliche gesundheitliche Eignung aufweise an der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 Z 4 FührerscheingesetzGesundheitsverordnung (FSG GV).
9 Infolgedessen sei ihre Beschwerde abzuweisen und der Entziehungsbescheid der belangten Behörde zu bestätigen gewesen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
14In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei ist konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).
15 In der nach dem Gesagten allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird unter dem Aspekt der Abweichung von (entgegen den soeben dargestellten Vorgaben) nicht näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf den gegenständlichen Vorfall vom 7. Mai 2023 amtswegige Ermittlungspflichten außer Acht gelassen und sei unzutreffender Weise vom Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung ausgegangen.
16 Dem genügt es entgegenzuhalten, dass sich die entscheidenden sachverhaltsbezogenen Eckpunkte betreffend die in Rede stehenden Geschehnisse vom 7. Mai 2023 (deutlich zu geringe Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn am dritten Fahrstreifen bei Dunkelheit; Panikattacke der Revisionswerberin; telefonische Verständigung der Polizei über Notruf u.a. durch die Revisionswerberin; Verlassen der Autobahn mit Hilfe der Polizei) aus dem eigenen Vorbringen der Revisionswerberin (vgl. auch die Sachverhaltsdarstellungen der Revision) ergeben und somit (ungeachtet der Frage des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung) ohnehin als unstrittig zu erachten sind.
17 Darüber hinaus gelingt es der Zulässigkeitsbegründung mit der Behauptung einer „Falschinformation“, die darin bestanden habe, dass der Revisionswerberin anlässlich der verkehrspsychologischen Testungen mitgeteilt worden sei, über „genügend Zeit“ zu verfügen, nicht, die Richtigkeit der Ergebnisse, die in Bezug auf in § 18 Abs. 2 FSG GV genannte Parameter erzielt wurden, substantiiert in Zweifel zu ziehen. Mit den Prozentrangwerten 3, 9/10, 3 und 2 in (Teil )Bereichen der visuellen Auffassung (bezüglich der selektiven Aufmerksamkeit), des Reaktionsverhaltens (hinsichtlich der Reaktionszeit sowie der motorischen Zeit), der Konzentrationsfähigkeit (betreffend das Arbeitstempo) sowie der Sensomotorik (ebenfalls betreffend das Arbeitstempo) lagen diese Ergebnisse deutlich unterhalb des Normbereichs (normgerechte Ergebnisse laut den Erläuterungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme bei einem Prozentrang im Bereich von 16 bis 84).
18 Dieim Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung zu prüfende (§ 1 Z 3 FSG GV)kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit (§ 1 Z 3 lit. a FSGGV) sowie die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (§ 1 Z 3 lit. b FSGGV) sind jeweils Teil der gesundheitlichen Eignung, die ihrerseits eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 3 FSG) und für die Beibehaltung (vgl. § 24 Abs. 1 FSG) einer Lenkberechtigung ist (vgl. VwGH 17.6.2009, 2009/11/0052; VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017; VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191).
19Das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend das behauptete Fehlen einer Verhaltensbeobachtung anlässlich der verkehrspsychologischen Untersuchung bezieht sich, wie insbesondere aus ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2023 ersichtlich, auf die allgemeinen Erläuterungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16. Juni 2023 (siehe deren Seite 3; vgl. ferner die Ausführungen zu den Revisionsgründen in Bezug auf § 1 Z 3 lit. b [iVm. § 18 Abs. 3] FSGGV, Seiten 12, 20 und 21 der Revision). Diesen Erklärungen zufolge werden für die Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, die aber gegenständlich im Hinblick auf die gemäß § 1 Z 3 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 Z 4 und § 18 Abs. 2 FSG GV zu prüfenden Fähigkeiten der Revisionswerberin nicht ausschlaggebend war, die Befunde aus Exploration und Verhaltensbeobachtung zusätzlich zu den Ergebnissen der standardisierten Persönlichkeitstestverfahren herangezogen.
20Soweit die Zulässigkeitsbegründung die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16. Juni 2023 deshalb als unvollständig erachtet, weil das gemäß § 18 Abs. 4 (gemeint: Abs. 3) FSGGV erforderliche „ausführliche Explorationsgespräch“ im Zuge der verkehrspsychologischen Testung nicht durchgeführt worden sei, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass das in § 1 Z 3 lit. b iVm. § 18 Abs. 3 FSGGV vorgesehene Explorationsgespräch bei Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu erfolgen hat, es sich fallbezogen aber um die gemäß § 1 Z 3 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 Z 4 und § 18 Abs. 2 FSG GV zu beurteilenden Fähigkeiten (kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit) der Revisionswerberin handelte.
21 Schon aus diesem Grund wirft die Revision mit dem Vorbringen, die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16. Juni 2023 sei wegen der Nichtvornahme einer Verhaltensbeobachtung im Hinblick auf die Vorgaben von „Richtlinien des BMVIT“ bzw. des Handbuchs des Kuratoriums für Verkehrssicherheit über die Durchführung verkehrspsychologischer Stellungnahmen aus dem Jahr 2011 sowie wegen des Unterbleibens eines Explorationsgesprächs als unvollständig, „unzulässig“ bzw. mangelhaft zu qualifizieren, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
22 Sofern die Revision des Weiteren betreffend die „amtsärztlichen Stellungnahmen“ u.a. eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Untersuchung und diesbezüglich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, zeigt sie eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zum Einen deshalb nicht auf, weil in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret angeführt wird, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht bei Beurteilung des amtsärztlichen Gutachtens abgewichen wäre. Zum Anderen wird in dem amtsärztlichen Gutachten explizit auf die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung teils weit unter dem Normbereich ausgefallenen Testergebnisse der Revisionswerberin eingegangen.
23 Dass wie in der Zulässigkeitsbegründung behauptetin der vorgelegten fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme vom 6. August 2023 die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin tatsächlich konkret mitbeurteilt worden wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis noch ist dies anhand der Aktenlage ersichtlich (vgl. die betreffende Stellungnahme, AS 140 ff; siehe in diesem Zusammenhang VwGH 9.12.2020, Ra 2020/11/0198, Rn. 18/19). Auf Basis der Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung ist nicht zu erkennen, inwiefern im Rahmen der amtsärztlichen Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin eine Miteinbeziehung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 6. August 2023 sowie des augenärztlichen Gutachtens vom 24. Juli 2023 rechtlich geboten gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 1 Z 4 iVm. § 18 Abs. 2 FSG GV).
24 Inwiefern im Revisionsfall eine Befangenheit der Amtsärztin anzunehmen gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.
25Wenn die Revision daher geltend macht, es stelle sich die Frage, inwieweit „amtsärztliche Stellungnahmen“ gegen „Leitlinien des BMVIT“, gegen die FSGGV sowie gegen (überdies nicht näher angeführte) „ständige Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichtshofes verstießen, wirft sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. dazu auch VwGH 9.12.2020, Ra 2020/11/0198, Rn. 21).
26 Zu dem in der Zulässigkeitsbegründung einleitend angeführten Vorbringen, die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung sei angesichts gravierender Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung sowie des Unterlassens jeglicher amtswegiger Ermittlungsschritte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem amtsärztlichen Gutachten, zu beanstanden, enthält die Zulässigkeitsbegründung (über die oben bereits behandelten Punkte hinausgehend) keine konkreten, auf den Revisionsfall bezogenen Ausführungen. Auch damit wird folglich eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargelegt.
27 Zusammenfassend lässt daher die Zulässigkeitsbegründung nicht erkennen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens hätten sich die wegen des Vorfalls vom 7. Mai 2023 entstandenen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Revisionswerberin insofern bestätigt, als deren kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreichend gegeben sei, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde (vgl. dazu VwGH 27.11.2001, 2001/11/0280).
28Des Weiteren fehlt es der Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich der Behauptung, die Festlegung der Entziehungszeit im Spruch „bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung“ stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da richtigerweise gemäß § 25 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung zu entziehen gewesen wäre, schon an den erforderlichen, konkreten Judikaturhinweisen (siehe ferner VwGH 20.4.2004, 2003/11/0180; VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0061). Bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, was die Zulässigkeitsbegründung anzudeuten versucht, wurde die Lenkberechtigung der Revisionswerberin hingegen mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht entzogen.
29Was ferner die Rüge einer Verletzung der Verhandlungspflicht anbelangt (Hinweis u.a. auf VwGH 25.10.2022, Ra 2020/08/0120), gelingt es der Zulässigkeitsbegründung nicht, darzulegen, dass die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Konstellation unter konkreten, rechtlich entscheidungserheblichen Gesichtspunkten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einer näheren Klärung bedurft hätten, eine eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfende Verkennung der amtswegigen Verhandlungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG darstellen würde.
30 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 BVG erweist sich die Revision somit als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 3. Dezember 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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