Nach hg. Rsp zu § 25 Abs. 2 FSG 1997 (Hinweis E vom 23. Mai 2003, 2002/11/0060, sowie E vom 20. April 2004, 2003/11/0180, und E vom 23. Mai 2006, 2003/11/0061) ist die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für einen bestimmten Zeitraum nur dann zulässig, wenn die Dauer der Nichteignung im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses des VwG) genau bestimmbar ist. Dies trifft bei einer (voraussichtlichen) Nichteignung "auf Lebenszeit" nicht zu. Abgesehen davon soll durch die Entziehung auf die Dauer der Nichteignung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Entziehung im Falle der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet (vgl. die Erläuterungen zur weiterhin geltenden Stammfassung des § 25 Abs. 2 FSG 1997, RV 714 BlgNR XX. GP, Seite 44), was bei einer rechtskräftigen Entziehung auf Lebenszeit nicht ohne weiteres gewährleistet wäre. Das FSG 1997 sieht keine Rechtsgrundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung "auf Lebenszeit" vor.
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