Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des R E, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 2. Jänner 2024, Zl. KLVwG 2434 2436/8/2023, betreffend Anordnung von Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es den Revisionswerber verpflichtet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Jänner 2024 ordnete das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Beschwerdeverfahren (unter anderem) gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits und VerbraucherschutzgesetzLMSVG iVm § 3 Abs. 1 und § 5 Z 5 TrinkwasserverordnungTWV an, dass dieser hinsichtlich einer bestimmten Wasserversorgungsanlage (als einer deren Betreiber) näher ausgeführte Maßnahmen zu treffen habe; die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse zugrunde, im Rahmen einer behördlichen Überprüfung der gegenständlichen Einzelwasserversorgungsanlage im Juni 2023 seien (näher dargestellte) bauliche Mängel des Hochbehälters festgestellt worden, aufgrund welcher von einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung für eine bestimmte Wohnsiedlung nicht (mehr) ausgegangen werden könne.
3 Im Wasserinformationssystem des Landes Kärnten schienen als Eigentümer der Wasserversorgungsanlage der Revisionswerber sowie Ing. W.M. auf.
4 Die zuständige Bezirkshauptmannschaft habe folgende wasserrechtliche Bewilligungsbescheide für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage erlassen: einen „Ersten Bewilligungsbescheid“ vom 17. Jänner 1974 (Bewilligungsinhaber: H.M.), einen „Zweiten Bewilligungsbescheid“ vom 4. September 1984 (Bewilligungsinhaber: H.M. und der Revisionswerber), einen „Dritten Bewilligungsbescheid“ vom 21. Mai 1997 (Bewilligungsinhaber: Ing. W.M. und der Revisionswerber) und einen „Vierten Bewilligungsbescheid“ vom 12. November 1998 betreffend die „Festlegung eines engeren und weiteren Quellschutzgebietes“ (Bewilligungsinhaber: Ing. W.M. und der Revisionswerber).
5 Im Wasserbuch werde neben Ing. W.M. der Revisionswerber als Wasserberechtigter genannt.
6 Der mangelhafte Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage befinde sich auf einem Grundstück, welches im Eigentum des H.M. stehe; dieser sei „gemäß“ dem erwähnten Bescheid vom 17. Jänner 1974 „Konsensinhaber für den Hochbehälter“.
7 Der Revisionswerber habe das erforderliche Trinkwasser für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage aus seiner Quelle zur Verfügung gestellt.
8 Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage um eine „Gemeinschaftsanlage“ von H.M. und Ing. W.M. und des Revisionswerbers handle. Der Revisionswerber sei „als wirtschaftlicher Verfügungsberechtigter für die gegenständliche WVA anzusehen“, weil er als deren Eigentümer im Wasserinformationssystem eingetragen sei, „auch drei wasserrechtliche Bewilligungsbescheide auf seinen Namen lauten“ und die Wasserversorgungsanlage „über seine Quelle mit dem erforderlichen Trinkwasser versorgt“ werde.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgerichtunter Bezugnahme auf den in § 5 TWV verwendeten Begriff des „Betreibers einer Wasserversorgungsanlage“aus, in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ derjenige, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage habe und auf dessen Rechnung sie betrieben werde (Hinweis auf VwGH 25.9.2008, 2006/07/0091 = VwSlg. 17.538 A, sowie 28.5.2015, Ro 2014/07/0025, 0026).
10 Schließlich bejahte das Verwaltungsgericht „ summa summarumaufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens“ die Betreibereigenschaft (auch) des Revisionswerbers in diesem Sinn (und damit dessen Pflichten nach § 5 TWV); dabei stützte sich das Verwaltungsgericht (hilfsweise) auch darauf, dass mangels Errichtung einer Gesellschaft für die Wasserversorgungsanlage„keine konkrete Zuweisung der Verpflichtungen zu den innerhalb einer Gesellschaftsstruktur festzulegenden Organen und den ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten getroffen werden“ könne, woraus sich für das Verwaltungsgericht ergebe, „dass den für und im Namen der WVA tätigen Personen eine solidarische Verantwortlichkeit als Unternehmer iSd LMSVG für die Inverkehrbringung von Trinkwasser zukommt“.
11 Dem zufolge bestätigte das Verwaltungsgericht durch Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbersden an diesen gerichteten Auftrag der belangten Behörde nach § 39 Abs. 1 LMSVG iVm § 3 Abs. 1 und § 5 Z 5 TWV.
12 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich, soweit es den Revisionswerber betrifft, die vorliegende außerordentliche Revision.
13 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie beantragt, der Revision „keine Folge zu geben“.
Der Verwaltungsgerichtshof hatin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 2. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:
15 Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz LMSV, BGBl. I Nr. 151/2005 idF BGBl. I Nr. 186/2023
„ Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. [...]
Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. [...]
[...]
Maßnahmen
§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, [...]
[...]“
16Trinkwasserverordnung - TWV , BGBl. II Nr. 304/2001 idF BGBl. II Nr. 362/2017
„ Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
[...]
Anforderungen
§ 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es
1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
2. den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.
[...]
Eigenkontrolle
§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
[...]
5. soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich
– Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen;
– die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (zB Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind.
– die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
[...]“
17 3. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich des Begriffes „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ von der hg. Rechtsprechung abgewichen, der zufolge als Anlagenbetreiber derjenige anzusehen sei, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage habe und auf dessen Rechnung sie betrieben werde (Hinweis auf das bereits erwähnte Erkenntnis 2006/07/0091).
18 Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um den Revisionswerber als Betreiber der betroffenen Anlage zu qualifizieren.
19 4. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig; sie erweist sich auch als begründet.
204.1. Der vorliegende, vom Verwaltungsgericht bestätigte behördliche Auftrag wurde auf § 39 Abs. 1 LMSVG iVm § 3 Abs. 1 und § 5 Z 5 TWV gestützt und nimmt somit (arg. § 5 TWV) den Revisionswerber als „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ in die Pflicht.
21 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, beim Revisionswerber handle es sich nach den Ergebnissen „des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens“um einen „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ iSd § 5 TWV.
22 4.2. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen vermögen diese Beurteilung allerdings nicht zu tragen:
23Vorauszuschicken ist, dass der im TWV vielfach verwendete Begriff „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ - bereits vor der Einfügung einer diesbezüglichen Legaldefinition in § 2 Z 4 TWV durch die Novelle BGBl. II Nr. 57/2024, kundgemacht am 15. Februar 2024, - dahin zu verstehen ist, dass als solcher Anlagenbetreiber derjenige anzusehen ist, „der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird“ (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2024/10/0034 [Rz 23], auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
24„Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ iSd des § 5 TWV ist somit (auch nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im Jänner 2024 geltenden Rechtslage), wer wirtschaftlich über die Wasserversorgungsanlage verfügt und dadurch aus deren Betrieb unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird.
25 Mit Blick auf die Rolle des Revisionswerbers bei dem Betrieb der hier gegenständlichen Wasserversorgungsanlage ist dem angefochtenen Erkenntnis im Kern bloß zu entnehmen, dass der Revisionswerber zufolge näher genannter wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide „Bewilligungsinhaber“ sei (wobei eine nähere Befassung mit dem Inhalt jener Bescheide und deren Verhältnis zu dem als „Konsensinhaber für den Hochbehälter“ genannten H.M. nicht erfolgt), dass der Revisionswerber die Wasserversorgungsanlage über seine Quelle mit dem erforderlichen Trinkwasser versorge und im Wasserinformationssystem als „Eigentümer“ der Wasserversorgungsanlage aufscheine.
26 Auf dieser Sachverhaltsgrundlage lässt sich allerdings nicht beantworten, ob der Revisionswerber tatsächlich wie vom Verwaltungsgericht angenommen„Betreiber“ der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage im beschriebenen Sinne (vgl. oben unter Rz 23 und 24) ist, bleibt doch insbesondere unbeantwortet, ob der Revisionswerber die Wasserversorgungsanlage auf eigene Rechnung betreibt. (Dem von der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 17. September 2014, 2012/10/0046 = VwSlg. 18.922 A, ist mit Blick auf die hier maßgebliche Betreibereigenschaft iSd § 5 TWV übrigens nichts zu entnehmen.)
275. Das angefochtene Erkenntnis ist aus diesem Grund mit einem rechtlichen Feststellungsmangel belastet, weshalb es (hinsichtlich des Revisionswerbers) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
28Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Jänner 2026