Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der H Transport und Logistik GmbH, vertreten durch die Kohlfürst Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Juli 2025, Zl. RV/2100499/2021, betreffend Körperschaftsteuer 2010 bis 2014, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Bei der Revisionswerberin handelt es sich um eine im Geschäftszweig Transport und Logistik tätige GmbH.
2 Bei ihr fand im Jahr 2015 eine Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2013 betreffend Umsatz und Körperschaftsteuer statt, in der erstmals am 28. Oktober 2015 eine Aufforderung zur Empfängerbenennung im Zusammenhang mit Rechnungen von vier mutmaßlichen Subunternehmen aus Slowenien und Kroatien erfolgte. Dieser Aufforderung wurde nach Ansicht der Außenprüfung nicht entsprochen, weshalb die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nicht anerkannt wurden.
3Das Finanzamt nahm in der Folge die Verfahren zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 wieder auf und erließ neue Sachbescheide, in welchen die Körperschaftsteuer für diese Jahre neu festgesetzt wurde. Der Abzug von Betriebsausgaben wurde wegen fehlender Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO nicht anerkannt und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 verhängt.
4 Gegen diese Bescheide wurden seitens der Revisionswerberin fristgerecht Beschwerden erhoben.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht nach abweisender Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt und Vorlageantrag durch die Revisionswerberin den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2010 ab und wies die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2011 bis 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.
6Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, dass bereits die Abgabenbehörde die Revisionswerberin im Rahmen der Außenprüfung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO hinsichtlich der vier revisionsgegenständlichen Rechnungsaussteller aufgefordert habe. Die Revisionswerberin habe für zwei Rechnungsaussteller Empfänger bezeichnet, für die anderen beiden Rechnungsaussteller jedoch keine Nennung vorgenommen. Erst im Rahmen des Vorlageantrages seien hier bestimmte Personen als Geldempfänger bezeichnet worden.
7In weiterer Folge habe die Abgabenbehörde die von den vier Rechnungsausstellern erklärten bzw. gemeldeten Umsätze durch elektronische Auskunftsverlangen an Slowenien und Kroatien ermittelt. Die in den erhaltenen Auskünften angeführten Umstände seien geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der verbuchten Aufwendungen zu begründen. Vor dem Hintergrund des § 138 BAO sei die Revisionswerberin verpflichtet gewesen, die Beziehungen zu den Rechnungsausstellern vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren. Die Abgabenbehörde habe in diesem Zusammenhang völlig zu Recht den Nachweis verlangt, dass die Rechnungsaussteller tatsächlich die Leistung erbracht hätten und der Zahlungsverkehr tatsächlich stattgefunden habe.
8 Die diesbezüglich von der Revisionswerberin vor dem Bundesfinanzgericht beantragten Zeugeneinvernahmen hätten den „Wahrheitsgehalt“ der Rechnungen nicht erweisen können. Lediglich für das Jahr 2010 gehe das Bundesfinanzgericht aufgrund der MIAS Meldungen (Mehrwertsteuer Informationsaustauschsystem) davon aus, dass ein Subunternehmer Empfänger der abgesetzten Beträge (Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen) gewesen sei.
9 Insgesamt sei der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2010 daher insoweit abzuändern gewesen, als Aufwendungen aufgrund von Rechnungen eines Subunternehmers zu berücksichtigen gewesen seien. Die Beschwerden betreffend die Jahre 2011 bis 2014 seien hingegen als unbegründet abzuweisen gewesen.
10Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, welche als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage geltend macht, innerhalb welcher Frist die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge gemäß § 162 Abs. 1 BAO genau bezeichnet werden müssten und ab wann von einer verweigerten Bezeichnung auszugehen sei.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14In den für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/06/0014, mwN).
15Mit der in der Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen Ausführung einer Rechtsfrage ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängt (vgl. VwGH 11.2.2025, Ra 2024/10/0161, mwN).
16Zur Zulässigkeitsbegründung wird in der Revision zunächst ohne konkreten Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt die Rechtsfrage in den Raum gestellt, innerhalb welcher Frist die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge gemäß § 162 Abs. 1 BAO genau bezeichnet werden müssten. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG nicht zuständig (vgl. VwGH 13.10.2022, Ro 2022/15/0016, mwN).
17 Soweit die Revision auch hier ohne Bezug zum konkreten Fallvorbringt, es liege keine Rechtsprechung vor, ab wann von einer verweigerten Bezeichnung auszugehen sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO dann nicht entsprochen ist, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (vgl. für viele VwGH 7.6.2021, Ra 2021/13/0035, mwN).
18 Dass diese Feststellung des Bundesfinanzgerichts unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurde, wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision weder behauptet noch nachvollziehbar aufgezeigt.
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2025
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