Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des Dr. G sowie 2. der Mag. K, beide vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, den jeweils gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Dezember 2013, Zl. MA 64- 598090/2013-A, betreffend Aufträge gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), erhobenen und zu den hg. Zl. Ro 2014/07/0025, 0026 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden (unter anderem) die Antragsteller als Eigentümer einer auf einer bestimmten Liegenschaft samt Haus in Wien 23 befindlichen Ölfeuerungsanlage gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung von durch ausgetretenes Heizöl kontaminiertem Erdreich durchzuführen.
Die mit den dagegen erhobenen Revisionen verbundenen Anträge, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen und unwiderruflichen Nachteil verbunden wäre, weil diese - vor Klärung der in den Revisionen aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof - einen "äußerst kostspieligen Auftrag" an ein befugtes Unternehmen erteilen müssten. Dies bedeutete eine "massive Kostenbelastung" für die Revisionswerber. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden "jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen"; es sprächen auch keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung für einen unmittelbaren Vollzug des angefochtenen Bescheides.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den - denselben Bescheid betreffenden - hg. Beschluss vom 6. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0023, mwN).
Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitern die vorliegenden Anträge. Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, war daher nicht einzugehen.
Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. März 2014